Suchen Hilfe
VfGH vom 02.03.2012, B1117/10

VfGH vom 02.03.2012, B1117/10

******

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Landesverteidigung und Sport) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer steht als Major in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist österreichischer Staatsbürger und seine Dienststelle ist die Belgier-Kaserne in Graz. Der Beschwerdeführer hat sich für eine Verwendung beworben, die nur Bewerbern mit österreichischer Staatsbürgerschaft offen steht, und um die Anerkennung seines Studiums und der Ausbildungsnachweise der Corvinus-Universität in Budapest/Ungarn beantragt. Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass der zuständige Bundesminister gemäß § 4a des Bundesgesetzes über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979), BGBl. 333 in der Fassung BGBl. I 53/2009, zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nur dann ermächtigt sei, wenn sich der Bewerber um eine Stelle bewerbe, welche nicht ausschließlich Inländern vorbehalten sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde

gemäß Art 144 B-VG wird die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet.

2. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen mit Beschluss vom ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung" in § 4a Abs 4 BDG 1979 ein. Mit Erkenntnis vom , G123/11, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die genannte Wortfolge verfassungswidrig war.

II. Erwägungen

1. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

2. Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 220,- enthalten.

Fundstelle(n):
GAAAD-78856