OGH vom 08.06.1995, 10ObS103/95
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Theodor Kubak (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Andreas Linhart (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mafalda P*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Witwenpension, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 137/94-14, womit der Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom , GZ 25 Cgs 12/94f-9, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Mit Bescheid vom lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom auf Witwenpension nach dem am verstorbenen Versicherten Franz P***** ab. Mit dem am bei der Beklagten eingelangten Antrag vom beantragte die Klägerin neuerlich diese Witwenpension, wobei sie sich auf § 101 ASVG berief. Die Beklagte wies diesen Antrag mit einem nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichneten Schreiben vom zurück. In einem darauf antwortenden Schreiben vom erklärte sich die Klägerin mit der Zurückweisung ihres Antrages nicht einverstanden und ersuchte um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Dies wurde ihr mit dem Schreiben der Beklagten vom mit der Begründung verweigert, daß nach dem AVG eine solche Zurückweisung nicht mit Bescheid, sondern mit schriftlicher Mitteilung auszusprechen sei.
Mit der am zur Post gegebenen Klage begehrt die Klägerin eine Witwenpension im gesetzlichen Ausmaß ab Antragstellung.
Die Beklagte beantragte, die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen.
Das Erstgericht hob das Verfahren ab der Klagezustellung als nichtig auf und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge.
In ihrem Revisionsrekurs beantragt die Klägerin, den angefochtenen Beschluß im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder ihn allenfalls aufzuheben.
Die Beklagte erstattete keine Revisionsrekursbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nach § 47 Abs 2 ASGG auch bei Fehlen der
Voraussetzungen des § 46 Abs 3 leg cit zulässig; er ist jedoch
nicht berechtigt.
Die Klägerin macht geltend, daß die von ihr seinerzeit begehrte
Witwenpension mit dem Bescheid vom zu Unrecht abgelehnt
wurde und begehrt die Herstellung des ihrer Ansicht nach gesetzlichen
Zustandes iS des § 101 ASVG. Die Entscheidung darüber, ob die
Voraussetzungen für die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen
Zustandes nach § 101 ASVG oder auch für eine Wiederaufnahme eines
durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 AVG vorliegen,
ist keine Leistungssache im Sinn des § 354 ASVG und daher auch
keine Sozialrechtssache iS des § 65 ASGG, sondern eine
Verwaltungssache iS des § 355 ASVG. Gegen einen Bescheid, mit dem
eine solche verfahrensrechtliche Maßnahme abgelehnt wird, kann daher
keine Klage erhoben werden (SSV-NF 3/76; K
I-5/93-8; zuletzt , 10 Ob S 70, 71/95).
Deshalb wurde die Klage zu Recht zurückgewiesen (§ 73 ASGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Fundstelle(n):
NAAAD-78845