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VfGH vom 04.03.1994, B1115/93

VfGH vom 04.03.1994, B1115/93

Sammlungsnummer

13700

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere des Rechts auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung durch Qualifizierung einer Erklärung wegen Unvollständigkeit sowie Fehlens des Lebenslaufes und der Strafregisterbescheinigung als rechtsunwirksam mangels Vorliegen eines groben Verfahrensfehlers; Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Wahrnehmung sonstiger Verfahrensfehler

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer in einem sonstigen Recht verletzt wurde.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Der Beschwerdeführer wurde am tauglich zum Wehrdienst befunden.

Mit einer am beim Militärkommando Salzburg eingelangten Eingabe, datiert mit , stellte er den "Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht gemäß § 5 ZDG (Zivildienstgesetz)". Er benützte hiezu ein amtliches Formular, das der vor dem (mit erfolgten) Inkrafttreten der hier relevanten Bestimmungen der Zivildienstgesetz-Novelle 1991, BGBl. 675, geltenden Rechtslage entsprach und für die Antragstellung an die Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres vorgesehen war.

b) Der Bundesminister für Inneres (BMI) wertete diesen "Antrag" als Erklärung iS des § 2 Abs 1 ZDG idF der Novelle 1991 und erließ folgende, mit datierte Erledigung:

"B E S C H E I D

Gem. § 5 Abs 4 u. 5 Z 2 u. 6 ZDG, BGBl. Nr. 675/91, wird festgestellt:

Ihre Erklärung vom (richtig: ), wonach Sie die Wehrpflicht aus Gewissensgründen gegen die Anwendung von Waffengewalt gegen andere Menschen nicht erfüllen können, kann mangels ausdrücklicher Erklärung, keinem Wachkörper des Bundes oder einer Gemeinde zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung anzugehören (§2 Abs 1 Z 3 ZDG) und wegen Fehlens des Lebenslaufes und einer Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als ein Monat ist (§2 Abs 2 ZDG), nicht rechtswirksam werden.

B E G R Ü N D U N G

Mit der im Spruch genannten Erklärung gaben Sie bekannt, daß Sie die Wehrpflicht nicht erfüllen können, weil Sie es aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden, unterließen aber die im Spruch genannte gesetzliche (§2 Abs 1 Z 3 ZDG) geforderte zusätzliche Angabe.

Gemäß § 2 Abs 2 ZDG hat der Wehrpflichtige der Erklärung nach § 2 Abs 1 ZDG einen Lebenslauf und eine Strafregisterbescheinigung gem. § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, beizuschließen, deren Ausstellungsdatum nicht länger als einen Monat zurückliegen darf. Zu Ihrer Erklärung fehlt der Lebenslauf und wurde die gesetzlich geforderte Strafregisterbescheinigung nicht beigebracht.

Da die Unvollständigkeit einer Erklärung nach § 2 Abs 1 ZDG gemäß § 5 Abs 5 Z 2 ZDG und das Fehlen des Lebenslaufes sowie der Strafregisterbescheinigung gemäß § 5 Abs 5 Z 6 ZDG als gesetzliche Mängel gelten und für Feststellungen gemäß § 5 Abs 4 ZDG die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Einbringens der Erklärung maßgeblich ist, war spruchgemäß zu entscheiden."

Die in diesem Bescheid getroffenen Feststellungen stimmen mit dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes überein.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (s.u. III.2.a) und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (nämlich des § 5 Abs 4 iVm § 5 Abs 5 des Zivildienstgesetzes idF der Novelle 1991) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

3. Der Bundesminister für Inneres als jene Behörde, die den bekämpften Bescheid erlassen hat, erstattete eine Gegenschrift. Er begehrt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

II. 1. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides galt das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. 679, bereits in der Fassung der Zivildienstgesetz-Novelle 1991, BGBl. 675, (im folgenden: ZDG). Die für den vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen lauten:

"§1. ...

§2. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 1990 - WG, BGBl. Nr. 305, der tauglich zum Wehrdienst befunden wurde, kann nach Maßgabe des § 5 Abs 1, 4 und 5 ausdrücklich erklären,


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1.
die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil er es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehnt, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würde,


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2.
aus den in Z 1 angeführten Gründen Zivildienst leisten und die Zivildienstpflichten gewissenhaft erfüllen zu wollen und


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3.
keinem der in § 5 a Abs 1 Z 2 genannten Wachkörper anzugehören.

Er hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Die Dauer des Zivildienstes kann die Dauer des Wehrdienstes übersteigen.

(2) Der Wehrpflichtige hat der Erklärung nach Abs 1 einen Lebenslauf und eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, oder den Nachweis über die Einbringung des Antrages auf Ausstellung einer solchen Bescheinigung beizuschließen, deren Ausstellungsdatum nicht länger als einen Monat zurückliegen darf. (Mit Rechtskraft des Bescheides, mit dem die rechtsgültige Abgabe der Erklärung nach Abs 1 festgestellt wird (§5 Abs 4), ist der Wehrpflichtige zivildienstpflichtig. Ein zu diesem Zeitpunkt bestehender Einberufungsbefehl tritt außer Kraft.)

(3) Der Zivildienst (Abschnitt II a) ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten.

§§3. - 4 a. ...

§5. (1) ...

(2) Die Erklärung nach § 2 Abs 1 ist im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, sonst bei dem nach dem Wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben.

(3) Das Militärkommando, oder im Stellungsverfahren die Stellungskommission, hat innerhalb von zwei Wochen die Erklärung an den Bundesminister für Inneres unter Bekanntgabe des Beschlusses über die Eignung zum Wehrdienst weiterzuleiten.

(4) Der Bundesminister für Inneres hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate, nachdem die Erklärung nach § 2 Abs 1 bei ihm eingelangt ist, mit Bescheid festzustellen, ob die Erklärung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Weist die Erklärung Mängel auf (Abs5), wodurch sie nicht rechtswirksam werden kann, so sind diese im Feststellungsbescheid einzeln anzuführen.

(5) Als Mängel nach Abs 4 gelten:


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1.
Untauglichkeit für den Wehrdienst (§2 Abs 1 erster Satz),
2.
Unvollständigkeit der Erklärung (§2 Abs 1 Z 1 bis 3),
3.
Vorliegen von Tatsachen gemäß § 5 a Abs 1,
4.
Abgabe der Erklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen,
5.
Ruhen des Rechtes zur Abgabe der Erklärung (§5 Abs 1 Z 1 bis 3) und
6.
Fehlen des Lebenslaufes oder der Strafregisterbescheinigung oder des Nachweises über die Einbringung des Antrages auf Ausstellung einer solchen Bescheinigung (§2 Abs 2).

(6) Das Bundesministerium für Inneres hat innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsbescheides diesen unter Angabe des Tages des Eintrittes der Rechtskraft dem nach Abs 2 zuständigen Militärkommando zur Kenntnis zu bringen.

(7) ...

§ 5 a. (1) - (3) ...

(4) Die Wehrpflichtigen sind im Zuge des Stellungsverfahrens (§§24 und 25 WG) in geeigneter Weise über das Recht, eine Erklärung nach § 2 Abs 1 abzugeben, zu informieren.

(5) ..."

2. Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom , G74/93 u.a. Zlen., § 2 Abs 2 vorletzter und letzter Satz ZDG idF der Novelle 1991 als verfassungswidrig auf und sprach aus, daß die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.a) Der angefochtene Bescheid wird auf § 5 Abs 4 und § 5 Abs 5 Z 2 und 6 ZDG gegründet. Bei Erlassung des Bescheides wurden nicht § 2 Abs 2 vorletzter und letzter Satz leg.cit. herangezogen. Die mit dem Erkenntnis vom verfügte Aufhebung der zuletzt erwähnten Bestimmungen (s.o. II.2.) wirkt sich sohin - ungeachtet der in dieser Entscheidung ausgesprochenen Erweiterung der Anlaßfallwirkung - auf den vorliegenden Beschwerdefall nicht aus.

b) Der Verfassungsgerichtshof hat im genannten Erkenntnis vom , G74/93 u.a. Zlen., sowie im Erkenntnis vom selben Tag, B2069/92, zum Ausdruck gebracht, daß er ob der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs 4 und 5 ZDG keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt.

Er sieht sich auch aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde nicht veranlaßt, gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung dieser Bestimmungen des ZDG einzuleiten.

Der Beschwerdeführer wurde sohin nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

2.a) Die gegen die Vollziehung des Gesetzes gerichteten Beschwerdevorwürfe sind wie folgt zusammenzufassen:

Der Beschwerdeführer sei - entgegen dem Gebot des § 5a Abs 4 ZDG - nicht ausreichend über sein Recht auf Abgabe einer Erklärung betreffend Zivildienstleistung informiert worden. So sei ihm bei der Stellung ein veraltetes Formular ausgehändigt worden. Sowohl die Organe der Stellungskommission als auch die belangte Behörde hätten durch falsche bzw. unterlassene Belehrung ihre Manuduktionspflicht nach § 13a AVG verletzt. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, hinsichtlich der mangelhaften Erklärung einen Verbesserungsauftrag zu erteilen sowie dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu gewähren. In diesem Zusammenhang sei der belangten Behörde auch eine mangelhafte Begründung ihrer Entscheidung anzulasten.

Der Beschwerdeführer meint, die Behörde habe damit schwere Verfahrensfehler begangen. Demnach habe sie die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

Diese Behauptungen treffen nicht zu:

Die gerügten Verfahrensmängel würden - auch wenn sie vorlägen - nicht in das erstgenannte Grundrecht eingreifen. Sie wären auch nicht derart gravierend, daß sie Willkür der Behörde indizieren und damit eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bedeuten würden. Der Beschwerdeführer behauptet, das von ihm verwendete (nunmehr veraltete) Formular sei ihm anläßlich seiner Stellung von der Stellungskommission ausgefolgt worden; die belangte Behörde bestreitet dies in der Gegenschrift. Es kann dahingestellt bleiben, welche Behauptung zutrifft. Denn selbst dann, wenn jene des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen sollte, würde dies keine Verletzung des erwähnten Grundrechtes nachweisen. Es wäre nämlich dem Beschwerdeführer, der sich für die Ausnahme von der Wehrpflicht und die Anerkennung als Zivildienstpflichtiger interessierte, möglich und auch zumutbar gewesen, sich nähere Informationen über die (durch die Novelle 1991 bewirkten) Änderungen des ZDG zu verschaffen, deren Grundzüge durch die ausführliche Berichterstattung in den Medien allgemein bekannt waren.

b) Der Verfassungsgerichtshof hat weiters untersucht, ob die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes vorliegt. Dies ist nicht der Fall.

Insbesondere hat die Behörde nicht das durch § 2 Abs 1 ZDG idF der Novelle 1991 verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung verletzt:

Dieses Recht hat zunächst zum Inhalt, daß die in dieser Norm umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der Zivildienstpflicht und die damit verbundene Ausnahme von der Wehrpflicht von der Behörde richtig beurteilt werden. Das genannte Recht wird aber auch dann verletzt, wenn wesentliche Verfahrensfehler dazu führen, daß eine nach § 2 Abs 1 ZDG abgegebene Erklärung von der Behörde als nicht rechtswirksam qualifiziert wird (vgl. , S 7 f.). Unter "wesentlichen" Verfahrensfehlern in diesem Sinn sind grobe Verfahrensmängel zu verstehen (s. dazu die Judikatur zur Rechtslage vor der ZDG-Novelle 1991, insbesondere VfSlg. 8033/1977).

Ein solcher grober Verfahrensmangel ist der Behörde hier - anders als in dem Fall, der dem oben zitierten Erkenntnis B2069/92 zugrundelag - nicht anzulasten, steht doch unstrittig fest, daß der nach § 2 Abs 1 ZDG abgegebenen Erklärung einige der vom Gesetz (§2 Abs 1 Z 3 iVm § 5 Abs 5 Z 2, § 2 Abs 2 iVm § 5 Abs 5 Z 6 ZDG) geforderten Unterlagen (nämlich die Versicherung, keinem Wachkörper anzugehören, der Lebenslauf und eine Strafregisterbescheinigung) nicht beigeschlossen waren. Die Verletzung der Manuduktionspflicht stellt möglicherweise einen Verfahrensmangel dar, greift aber nicht in die Grundrechtssphäre ein.

c) Die Behörde hat also den Beschwerdeführer auch nicht in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3. Sie war antragsgemäß nach Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

a) Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in den - nicht den Beschwerdeführer betreffenden - Beschlüssen vom , Zl. 93/11/0149 und Zl. 93/11/0150, die Meinung vertreten, es handle sich bei Klärung der Frage, ob die (einfachgesetzlichen) Bestimmungen des § 5 Abs 4 und 5 ZDG verletzt wurden, um eine Angelegenheit, die nach Art 133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei. Er wies daher die betreffenden, bei ihm erhobenen Beschwerden, in denen die unrichtige Anwendung des § 5 Abs 4 und 5 ZDG behauptet worden war, gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG wegen Unzuständigkeit zurück.

In der Begründung des erwähnten Beschlusses Zl. 93/11/0149 nahm der Verwaltungsgerichtshof auf die beiden oben zitierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , B2069/92 sowie G74/93 u.a. Zlen., Bezug und führte aus:

"Diese Bestimmungen (nämlich § 5 Abs 4 und 5 ZDG) haben, wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis G74/93 und Folgezahlen ausgeführt hat, ungeachtet der Verweisung in der Verfassungsbestimmung des § 2 Abs 1 ZDG nur den Rang einfachgesetzlicher Normen. Bei ihnen handelt es sich um Formalvorschriften, die die Modalitäten regeln, unter denen eine Erklärung im Sinne des § 2 Abs 1 ZDG zur Ausnahme von der Wehrpflicht führt. Angesichts dieser ihrer spezifischen Funktion für die Verwirklichung und Geltendmachung dieses verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes kann den in Rede stehenden Bestimmungen nicht die Bedeutung beigemessen werden, einfachgesetzliche Rechtspositionen im Sinne von eigenständigen, materiellen subjektiven Rechten neben jenem durch § 2 Abs 1 ZDG gewährleisteten zu normieren, deren behauptete Verletzung in die Kompetenz des Verwaltungsgerichtshofes fiele. (Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von jenem, der dem hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 12821 A, zugrundelag.) Vielmehr bedeutet jede unrichtige Anwendung der Bestimmungen des § 5 Abs 4 und 5 ZDG - darauf laufen auch die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis B2069/92 letztlich hinaus - zwangsläufig und ausschließlich eine Verletzung des durch § 2 Abs 1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes (vgl. dazu die Ausführungen zur 'Gewährleistungsdimension', Ringhofer, Über verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte und die Kompetenzgrenze zwischen Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof, in: Melichar - FS, 173 ff). Angesichts der dargelegten Rechtslage könnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nur in dem durch § 2 Abs 1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung verletzt sein.

Nach Art 133 Z. 1 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes Angelegenheiten ausgeschlossen, die in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören. Um eine solche Angelegenheit handelt es sich im vorliegenden Fall, da der Beschwerdeführer, wie dargetan, durch den angefochtenen Bescheid ausschließlich in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt sein könnte. Die Prüfung daraufhin steht gemäß Art 144 Abs 1 B-VG dem Verfassungsgerichtshof zu."

b) Diese Meinung beruht aber auf einer Mißdeutung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , B2069/92. Der Verfassungsgerichtshof nimmt - wie bereits oben zu III.2.b dargetan wurde - eine Verletzung des durch § 2 Abs 1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung (abgesehen von einer hier nicht weiter interessierenden unrichtigen Beurteilung der Rechtslage) nur dann an, wenn grobe Verfahrensfehler dazu führen, daß eine nach § 2 Abs 1 ZDG abgegebene Erklärung von der Behörde als nicht rechtswirksam qualifiziert wird. Im damals zu entscheidenden Fall nahm der Verfassungsgerichtshof einen solchen groben Verfahrensmangel deswegen an, weil der angefochtene Bescheid ausschließlich damit begründet worden war, daß zur Erklärung der Lebenslauf fehle, diese Behauptung aber dem Inhalt des Verwaltungsaktes widersprach. Es handelte sich damals also um einen Fehler, der vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifen war.

Anders als der Verwaltungsgerichtshof offenbar annimmt, unterscheidet sich daher in der hier maßgebenden Hinsicht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Ausnahme von der Wehrpflicht essentiell von jenen auf Vereins- und Versammlungsfreiheit. Eine Verletzung der zuletzt erwähnten Grundrechte ist nämlich schon dann gegeben, wenn nur eine einfache Gesetzwidrigkeit vorliegt, sodaß jede Verletzung des Vereinsgesetzes 1951 und des Versammlungsgesetzes 1953 auch eine Verletzung des Grundrechtes darstellt und deshalb für eine Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes kein Raum bleibt (vgl. zB VfSlg. 9366/1982, 11832/1988; Zl. 93/01/0333). Hingegen prüft der Verfassungsgerichtshof beim verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Ausnahme von der Wehrpflicht nur, ob grobe Verfahrensmängel gegeben sind; im übrigen fehlt ihm die Prüfungszuständigkeit. Die Kompetenz zur Wahrnehmung sonstiger Verfahrensfehler liegt vielmehr beim Verwaltungsgerichtshof.

Dem Beschwerdeführer wird es, wenn der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des zuletzt erwähnten Grundrechtes bei seiner bisherigen Judikatur bleibt, freistehen, beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 138 Abs 1 litb B-VG iVm § 46 Abs 1 VerfGG einen Antrag auf Entscheidung eines (verneinenden) Kompetenzkonfliktes zu stellen (vgl. hiezu VfSlg. 3262/1957, S 371, und 3798/1960, S 435, wonach Voraussetzung für die Zulässigkeit eines derartigen Antrages nicht unbedingt das Vorliegen eines formellen Zurückweisungsbeschlusses ist (in diesem Sinne auch VfSlg. 11861/1988)).

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 88 VerfGG.

Dem obsiegenden Bundesminister für Inneres waren Kosten nicht zuzusprechen, weil ihm keine nach dieser Gesetzesbestimmung zustehenden Kosten (etwa Reisespesen) erwachsen sind.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.