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OGH 10.03.2008, 10Ob14/08v

OGH 10.03.2008, 10Ob14/08v

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Arthur Harald L*****, emeritierter Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei mj Alina Marie Esther N*****, geboren am , *****, wegen Feststellung der Erbunwürdigkeit, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 42 R 487/04k-46, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom , GZ 16 C 3/03t-39, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die am geborene Beklagte ist die uneheliche Tochter des Klägers. Die Eltern haben das Besuchsrecht des Klägers zu seiner Tochter zunächst einvernehmlich geregelt. Im Zusammenhang damit, dass die allein obsorgeberechtigte Mutter eine Änderung dieser Regelung begehrte, hat das Bezirksgericht Josefstadt mit Beschluss vom das Besuchsrecht des Vaters bis zum Nachweis ausgesetzt, dass sich dieser erfolgreich einer psychotherapeutischen Behandlung seiner Ängste und Zwangsvorstellungen bezüglich sexuellen Missbrauchs unterzogen hat. Gleichzeitig wurden sämtliche Besuchsrechtsdurchsetzungsanträge des Vaters abgewiesen. Mit seiner am gegen seine Tochter erhobenen Klage begehrt der Kläger, ein emeritierter Rechtsanwalt, die Feststellung ihrer Erbunwürdigkeit, da sie seit Mitte 2000 immer wieder und seit fortwährend und ohne rechtfertigenden Grund den persönlichen Verkehr mit ihm verweigere. Das Erstgericht wies die Klage ab (16 C 13/03t-39); das Berufungsgericht bestätigte (42 R 487/04k-46). Mit Beschluss vom , 10 Ob 33/05h, hat der vom Kläger angerufene Oberste Gerichtshof die Akten dem für den Kläger zuständigen Pflegschaftsgericht zur Entscheidung gemäß § 6a ZPO übermittelt und ausgesprochen, dass das Verfahren über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , 42 R 487/04k-46, bis zur Mitteilung des Pflegschaftsgerichts über die gemäß § 6a ZPO getroffene Maßnahme unterbrochen wird.

Das Pflegschaftsgericht hat mit Beschluss vom , 21 P 37/05g-108, in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Mag. Arthur Harald L***** Dr. Viktor T***** zum Verfahrenssachwalter (§ 119 AußStrG) und einstweiligen Sachwalter (§ 120 AußStrG) bestellt, dies unter vorläufiger Zuerkennung der Verbindlichkeit der Beschlusswirkungen (§ 44 AußStrG). Als dringende Angelegenheit, die vom einstweiligen Sachwalter zu besorgen ist, ist im Bestellungsbeschluss unter anderem die Vertretung im Verfahren 10 Ob 33/05h vor dem Obersten Gerichtshof angeführt, mit dem weiteren Hinweis („= 16 C 13/03t des Bezirksgerichtes Josefstadt"). Am hat der Betroffene Mag. Arthur Harald L***** einen Antrag auf Aufnahme des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof gestellt. Da der einstweilige Sachwalter am die Erklärung abgegeben hat, den Antrag auf Aufnahme des gegenständlichen Verfahrens vorerst nicht zu genehmigen, hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom , 10 Ob 33/05h, den am gestellten Fortsetzungsantrag zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom stellte das Pflegschaftsgericht klar, dass sich die Vertretung des Betroffenen durch den einstweiligen Sachwalter auch auf das vor dem Bezirksgericht Josefstadt anhängige, die Klägerin betreffende, P-Verfahren 16 P 99/00g bezieht. Am teilte das Pflegschaftsgericht dem Erstgericht mit, dass das Sachwalterschaftsverfahren nach wie vor anhängig sei und dass noch kein endgültiger Sachwalter bestellt worden sei. Unter Hinweis auf diese Mitteilung legte das Erstgericht den Akt neuerlich mit der Revision dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage erfolgte verfrüht, weil das Revisionsverfahren entsprechend dem Beschluss vom , 10 Ob 33/05h, nach wie vor unterbrochen ist. Für den Betroffenen wurde bisher weder ein Sachwalter bestellt noch wurde die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme verneint. Der vom Kläger gestellte Fortsetzungsantrag wurde vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen (wobei der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass sich der Beschluss des Pflegschaftsgerichts vom , 21 P 37/05g-108, eindeutig auch auf das gegenständliche Verfahren bezieht).

Somit ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2008:0100OB00014.08V.0310.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAD-78811