OGH vom 08.07.1998, 9Ob163/98f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz B*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Judith S*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen Räumung und Zahlung von S 2.000,- sA, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Am wurde die außerordentliche Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der Klägerin langte am und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei Gericht ein und war daher zurückzuweisen.
Fundstelle(n):
CAAAD-78759