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OGH vom 08.07.1998, 9Ob163/98f

OGH vom 08.07.1998, 9Ob163/98f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz B*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Judith S*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen Räumung und Zahlung von S 2.000,- sA, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Am wurde die außerordentliche Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der Klägerin langte am und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei Gericht ein und war daher zurückzuweisen.

Fundstelle(n):
CAAAD-78759