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OGH vom 21.11.1994, 9Ob1622/94

OGH vom 21.11.1994, 9Ob1622/94

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Pflegschaftsache des Kindes mj Martin S*****, geboren am , vertreten durch den Vater Friedrich S*****, dieser vertreten durch Dr.Klaus Rinner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterhaltsleistung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Kindes gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom , GZ 54 R 21/94-44, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des mj. Martin S***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf nur erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, daß er keine Erwerbstätigkeit ausübt (3 Ob 28/94; 3 Ob 547/94). Ob im Einzelfall Verschulden vorliegt, ist in der Regel keine Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG (3 Ob 607/90).

Fundstelle(n):
RAAAD-78741