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VfGH vom 06.03.2012, B1109/10

VfGH vom 06.03.2012, B1109/10

19625

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Gewährung von Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 unter Hinzurechnung der Studienförderung der im Ausland studierenden Tochter zum Familieneinkommen; verfassungskonforme Auslegung der landesgesetzlichen Regelung im Hinblick auf die bundesgesetzliche Unzulässigkeit einer Minderung des Unterhaltsanspruches des Kindes und das bundesstaatliche Berücksichtigungsgebot geboten

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II. Das Land Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (im Folgenden: UVS) wurde der Berufung des Antragstellers insoweit Folge gegeben, als für einen bestimmten Zeitraum Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (im Folgenden: WWFSG 1989) in der Höhe von € 97,29 monatlich gewährt wurde. Der UVS hat dabei gemäß § 2 Z 15 WWFSG 1989 ein Familieneinkommen zugrunde gelegt, dem ua. eine Studienförderung der im Ausland studierenden Tochter des Beschwerdeführers gemäß § 56a StudienförderungsG hinzugerechnet worden war.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde; darin vertritt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Auffassung, dass die Hinzurechnung der Studienförderung der Tochter zum Familieneinkommen verfassungswidrig sei und daher zu unterbleiben hätte.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der sie eingangs erklärt, auf eine Gegenschrift zu verzichten, die Abweisung der Beschwerde beantragt, jedoch zum Beschwerdevorbringen Folgendes ausführt:

"Es wird jedoch bemerkt, dass die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerde hinsichtlich der Hinzurechnung von Stipendien zum Einkommen nicht geteilt werden. Der Einkommensbegriff des § 2 Z 14 WWFSG geht vom Einkommen nach § 2 Abs 2 EStG aus, nimmt jedoch gewisse Zuschläge und Abschläge vor (so sind gewisse steuerfreie Einkommen, Sonderausgaben, aber auch erhaltene Unterhaltszahlungen hinzuzurechnen, jedoch bezahlte Unterhaltsleistungen, aber auch die anfallende Einkommensteuer abzuziehen). Der Gesetzgeber stellt damit an Hand des Einkommensteuergesetzes im Wesentlichen auf die verfügbaren Mittel, also ein Liquiditätseinkommen ab.

Soweit in der Beschwerde angeführt wird, dass

Leistungen aus Stiftungen - im Gegensatz zu Stipendien nicht hinzuzurechnen sind, so wird die Bestimmung des § 3 Abs 3 lita EStG nur unvollständig wiedergegeben. Diese stellt nämlich lediglich auf Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer unter § 5 Z 6 des Körperschaftssteuergesetzes 1988 fallende Privatstiftung wegen Hilfsbedürftigkeit ab; dies ist insoweit konsequent, als diese damit der Sozialhilfe (nunmehr Mindestsicherung) aber auch Familienbeihilfe gleich gestellt werden.

Letztlich ist auch zu bedenken, dass gerade ein 'Werkstudent' durch die Hinzurechnung des Stipendiums zu den Einkünften aus seiner oftmals geringfügigen Beschäftigung, überhaupt erst das für die Erlangung einer Wohnbeihilfe nach § 11 Abs 4 bzw. § 61 Abs 5 WWFSG notwendige Mindesteinkommen erreicht und somit überhaupt erst ein Wohnbeihilfenanspruch begründet wird."

II. Rechtslage

1.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 (im Folgenden: WWFSG 1989), LGBl. 18/1989 idF LGBl. 67/2006, lauten auszugsweise wie folgt:

"Begriffsbestimmungen

§2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

[...]

14. als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§18, 34 Abs 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs 1 Z 3 litb bis e, 4 lita und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1

2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung,

15. als Familieneinkommen oder Haushaltseinkommen die Summe der Einkommen des Förderungswerbers oder Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestellten Pflegepersonal;"

1.2. Der in § 2 Z 14 WWFSG 1989 verwiesene § 3 Abs 1 Z 3 litb bis e EStG 1988 befreit bestimmte Einkünfte von der Einkommensteuer, darunter in lite "[Bezüge oder Beihilfen] e) nach dem Studienförderungsgesetz 1992 und dem Schülerbeihilfengesetz 1983".

1.3. Das für die Förderungswürdigkeit maßgebende angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche wird in § 17 Abs 3 WWFSG 1989 definiert wie folgt:

"(3) Das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche

beträgt bei einer Person 50 m² und erhöht sich für die erste im gemeinsamen Haushalt lebende Person um 20 m², für jede weitere um je 15 m². Bei Jungfamilien erfolgt die Berechnung des angemessenen Ausmaßes der Wohnnutzfläche in der Weise, daß der an Hand der Familiengröße ermittelten Wohnnutzfläche 15 m² hinzugerechnet werden."

1.4. Die Bestimmungen des § 20 WWFSG 1989 lauten,

soweit sie im Beschwerdefall von Bedeutung sind, auszugsweise wie folgt:

"Wohnbeihilfe

§20. (1) Wird der Mieter einer Wohnung, deren

Errichtung im Sinne des I. Hauptstückes gefördert wurde, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.

(2) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarer und der in Abs 4 und 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandbelastung je Monat ergibt; bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe nur jener Teil der Wohnungsaufwandbelastung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht. Die näheren Bestimmungen über die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

(3) Das der Wohnbeihilfenberechnung zu Grunde zu

legende Familieneinkommen gemäß § 2 Z 15 vermindert sich um mindestens 20 vH

a) - c) [...]

d) für Familien mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird,

e) - f) [...]"

(4a) Für die in Abs 3 genannten Personen gilt, falls sie Empfänger von Förderungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs 1 Z 1 bis 3 sind, ein zusätzlicher Betrag von 0,70 Euro je m² tatsächlicher, höchstens jedoch angemessener Wohnnutzfläche gemäß § 17 Abs 3 als Wohnungsaufwand.

(5) Der Berechnung der Wohnbeihilfe ist höchstens ein Wohnungsaufwand zugrunde zu legen, der dem Hauptmietzins gemäß § 15 a Abs 3 Z 1 des Mietrechtsgesetzes zuzüglich eines Zuschlages von 20 vH entspricht. Bei Anwendung des Abs 4 a erhöht sich der der Berechnung zugrundezulegende Wohnungsaufwand um den dort genannten Betrag."

2. Der in § 2 Z 14 WWFSG 1989 verwiesene § 29 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. 400/1988 idF

BGBl. I 161/2005 lautet wie folgt:

"Sonstige Einkünfte (§2 Abs 3 Z 7)

§29. Sonstige Einkünfte sind nur:

1. Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 6 gehören.

Bezüge, die


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freiwillig oder


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an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person
oder


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als Leistung aus einer Pensionszusatzversicherung (§108b) gewährt werden, soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder - gegebenenfalls vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Z 3 - eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist, oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (§17 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden,

sind nicht steuerpflichtig. Werden die wiederkehrenden Bezüge als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die wiederkehrenden Bezüge sowie gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung übersteigt. Besteht die Gegenleistung nicht in Geld, ist als Gegenwert der kapitalisierte Wert der wiederkehrenden Bezüge (§§15 und 16 des Bewertungsgesetzes) zuzüglich allfälliger Einmalzahlungen anzusetzen. Stellt ein aus Anlaß der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils vereinbarter wiederkehrender Bezug keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung dar, sind die Renten oder dauernden Lasten nur dann steuerpflichtig, wenn


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sie keine Betriebseinnahmen darstellen und


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sie keine derart unangemessen hohen wiederkehrenden Bezüge darstellen, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der wiederkehrenden Bezüge wirtschaftlich bedeutungslos ist und damit eine freiwillige Zuwendung (§20 Abs 1 Z 4 erster Satz) vorliegt."


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3.
§56a Studienförderungsgesetz 1992 (im Folgenden: StudFG), BGBl. 305/1992 idF BGBl. I 135/2009, lautet:

"Beihilfe für ein Auslandsstudium an Pädagogischen Hochschulen und Akademien

§56a. (1) Zur Unterstützung der Auslandsstudien von Studierenden an Pädagogischen Hochschulen, an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien, die Studienbeihilfe beziehen, besteht Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium in der Dauer von höchstens insgesamt zwölf Monaten.

(2) Voraussetzung ist

1. die Absolvierung von mindestens zwei Semestern

(einem Ausbildungsjahr) an der Ausbildungseinrichtung,

2. eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens

einem Monat und

3. die Durchführung des Auslandsstudiums an einer der Ausbildungseinrichtung gleichwertigen Einrichtung.

(3) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe für ein Auslandsstudium hat eine Bestätigung der Leitung der Ausbildungseinrichtung über die Gleichwertigkeit des geplanten Auslandsstudiums zu enthalten.

(4) Sofern keine Bestätigung der Leitung über die erfolgreiche Absolvierung des Auslandsstudiums vorgelegt wird, ist die bezogene Beihilfe für das Auslandsstudium zurückzuzahlen.

(5) Im Übrigen sind die Bestimmungen der §§55 und 56 anzuwenden."

3.1. Die §§55 und 56 StudFG lauten:

"Anträge

§55. Ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium ist längstens drei Monate nach Ende des Auslandsstudiums einzubringen. Studierende haben

1. die voraussichtliche Dauer des Auslandsstudiums anzugeben,

2. das beabsichtigte Studienprogramm vorzulegen,

3. eine Bestätigung der zuständigen akademischen

Behörde vorzulegen, daß auf Grund des Studienprogrammes die Gleichwertigkeit als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfungen gegeben ist (§59 UniStG) oder das Auslandsstudium zur Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation dient, und

4. dem Antrag die erforderlichen Nachweise beizuschließen.

Zuerkennung

§56. (1) Die Höhe der Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt bis zu 582 Euro monatlich. Die Höhe der Beihilfe ist für die einzelnen Staaten vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittlichen Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die sich aus der Lebensführung und dem Studium im Ausland ergeben.

(2) Beihilfe für ein Auslandsstudium ist für

höchstens insgesamt 20 Monate zu gewähren.

(3) Die Beihilfe für ein Auslandsstudium wird

monatlich ausbezahlt.

(4) Innerhalb der nächsten nach Abschluss des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist ist der Studienbeihilfenbehörde ein Studienerfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien vorzulegen. Dieser Nachweis wird erbracht durch Bestätigungen der zuständigen akademischen Behörde über erfolgreich absolvierte Prüfungen und Lehrveranstaltungen oder über erfolgreich durchgeführte Arbeiten im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation. Das Ausmaß der über Lehrveranstaltungen abgelegten Prüfungen hat bei Auslandsstudien von höchstens fünf Monaten mindestens sechs Semesterstunden zu betragen, für Auslandsstudien von mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Monaten mindestens zwölf Semesterstunden, für Auslandsstudien von mehr als zehn, aber nicht mehr als fünfzehn Monaten 18 Semesterstunden, ansonsten 24 Semesterstunden. Wird dieser Studiennachweis nicht erbracht, ist die Beihilfe für ein Auslandsstudium zurückzuzahlen. Sofern im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom , CELEX-Nr. 387D0327) den im Ausland absolvierten Studien ECTS-Anrechnungspunkte zugeteilt sind, kann der Studienerfolgsnachweis auch dadurch erbracht werden, dass für jeden Monat des Auslandsstudiums mindestens drei ECTS-Anrechnungspunkte nachgewiesen werden. Die Frist für die Vorlage des Studienerfolgsnachweises über die im Ausland betriebenen Studien kann bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne des § 19 Abs 2 und 3 erstreckt werden.

(5) Der Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium erlischt mit Ende des Monats, mit dem das Auslandsstudium abgebrochen wurde. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§50 und 51 anzuwenden.

(6) Semester eines Auslandsstudiums, für die Studienbeihilfe oder eine Beihilfe für ein Auslandsstudium gewährt wurde, sind in die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe einzurechnen."

3.2. Die in § 56 Abs 3 StudFG verwiesenen §§50 und 51 leg.cit. regeln das Erlöschen des Anspruchs und die Fälle einer Rückzahlungsverpflichtung.

3.3. Gemäß § 1 Abs 3 StudFG gilt für alle Studienförderungen, dass sie "einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grund noch der Höhe nach" berühren.

III. Erwägungen

1. Die - zulässige - Beschwerde ist begründet:

2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

3. Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10.065/1984, 14.776/1997, 16.273/2001), insbesondere, wenn die Behörde dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat.

4. Ein solcher Fehler ist der belangten Behörde hier unterlaufen:

4.1. Der UVS Wien hat die Haushaltszugehörigkeit der Tochter zum Haushalt des Beschwerdeführers bejaht und sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides u.a. auf ein Erkenntnis des /0935, gestützt, wonach "Studenten, die sich während ihrer Ausbildung am Studienort aufhalten und derart zielstrebig den Abschluss ihres Studiums verfolgen, dass noch Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne des § 2 Abs 1 litb FLAG besteht, [...] die bisherige Hausgemeinschaft keinesfalls aufgegeben" haben.

4.2. Die Verschaffung einer angemessenen Wohnung ist dem Begriff der Unterhaltsleistungen zu unterstellen (stRspr OGH 8 Ob 65/85, 2 Ob 57/92 uva). Der Unterhaltsanspruch jedes (noch nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähigen) Kindes umfasst auch den Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfs. Der Unterhaltspflichtige hat dem Kind daher eine seinen Lebensverhältnissen angemessene unentgeltliche Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, sei es im eigenen Haushalt oder anderswo (stRspr OGH 2 Ob 67/09f, 2 Ob 149/09i, 7 Ob 135/11w).

4.3. Es ist mit der belangten Behörde davon

auszugehen, dass ein nicht selbsterhaltungsfähiges, vorübergehend im Ausland seinen Studien nachgehendes Kind damit seinen vor der Aufnahme der Auslandsstudien bestandenen gemeinsamen Wohnsitz mit den Eltern als Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht aufgegeben hat und gegenüber seinen Eltern auch im Falle des Bezuges eines Stipendiums im Sinne des § 56a des StudFG gemäß § 1 Abs 3 leg.cit. einen dem Grund und der Höhe nach unveränderten Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Wohnmöglichkeit hat. Eine Studienbeihilfe der genannten Art darf insoweit nicht der Verminderung (des Anspruchs auf Unterhalt und damit) der finanziellen Belastung der Eltern aus dem Titel des Unterhalts und damit auch aus der Zurverfügungstellung einer Wohnmöglichkeit dienen.

4.4. Die Auslegung des § 2 Z 14 WWSFG durch die

belangte Behörde läuft diesen bundesgesetzlichen Grundsätzen insoweit zuwider (und unterläuft damit den Zweck der bundesgesetzlichen Norm), als die Hinzurechnung von Studienbeihilfen zum "Einkommen gemäß § 2 Abs 2 Einkommensteuergesetz 1988" zur Folge hätte, dass Studienbeihilfen als ein auch für die Tragung der Wohnungslasten zu verwendendes und daher - entgegen der bundesgesetzlichen Anordnung des § 1 Abs 3 StudFG - insoweit als ein den mit der Tragung der (Natural)Unterhaltslast verbundenen Aufwand minderndes Einkommen der unterhaltsverpflichteten Eltern behandelt werden, wodurch wiederum eine Minderung der Zahlungslast des Landes aus dem Titel der Wohnungsbeihilfe eintritt. Dieses Ergebnis unterläuft die mit § 56a StudFG verfolgten Zwecke und widerspricht daher - wie der Verfassungsgerichtshof schon mehrfach in vergleichbaren Fällen ausgesprochen hat - dem bundesstaatlichen Berücksichtigungsgebot (vgl. die Erkenntnisse VfSlg. 14.403/1996, 15.281/1998 und 17.497/2005).

4.5. Das Gesetz ist - soweit dies das

bundesstaatliche Berücksichtigungsgebot erfordert - allerdings insofern einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich:

4.5.1. Der Landesgesetzgeber hat nämlich in § 2 Z 14 WWSFG 1989 auch ausdrücklich vorgesehen, dass das (hier: unter Einbeziehung u.a. von Studienbeihilfen) ermittelte Einkommen um "die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden" wieder zu vermindern ist. Die Verweisung auf "Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz EStG 1988" kann nur so verstanden werden, dass damit solche Alimentationszahlungen wieder in Abzug zu bringen sind, die "an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person" geleistet werden.

4.5.2. Soweit daher die Leistung einer Studienförderung an ein unterhaltsberechtigtes Kind, die nach § 1 Abs 3 StudFG des Bundes dessen Unterhaltsanspruch nicht mindern darf, nach den landesgesetzlichen Bestimmungen des § 2 Z 14 WWFSG 1989 an sich zum Einkommen der unterhaltsverpflichteten Eltern hinzuzurechnen ist, sind die Unterhaltsverpflichteten so zu stellen, als ob sie aus der - ihnen ja nicht selbst zugeflossenen, sondern nur fiktiv angerechneten - Studienförderung ebenso fiktiv einen gleich hohen Betrag an Unterhaltsleistungen gegenüber dem förderungsberechtigten Kind erbracht hätten, der daher vom Familieneinkommen wieder in Abzug zu bringen ist.

4.6. Die belangte Behörde hat daher dadurch, dass sie dies verkannt hat, dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die belangte Behörde hat durch ihre verfassungswidrige Auslegung des § 2 Z 14 WWFSG 1989 den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

2. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-

enthalten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 2 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.