OGH vom 28.04.1998, 10ObS420/97f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Maria Pree (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag.Thomas D*****, Rechtsanwaltsanwärter, ***** vertreten durch Dr.Gerald H.Weidacher und Dr.Peter Imre, Rechtsanwälte in Gleisdorf, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Rs 26/97y-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom , GZ 32 Cgs 157/95k-16, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz zur Gänze wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsmittelsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am geborene Kläger erlitt am , also in seinem 29. Lebensjahr, einen Arbeitsunfall, bei dem er sich einen Schienbeinbruch links, eine Gehirnerschütterung sowie Rißquetschwunden zuzog. Der Kläger war damals als Rechtsanwaltsanwärter tätig und verdiente im Zeitraum 1.2. bis insgesamt S 113.669,33 und im Zeitraum vom bis S 57.000,-- zuzüglich Sonderzahlungen von S 28.497,--, sodaß das Gesamteinkommen des Klägers im Jahr vor dem Unfall S 199.166,33 betrug. Vom 24.1. bis und vom bis befand er sich im Krankenstand. Zum frühest möglichen Zeitpunkt, nämlich nach 36 Monaten Anwaltspraxis unter Berücksichtigung der Gerichtspraxis legte er die Rechtsanwaltsprüfung am ab. Seit dem hatte er die große Legitimationsurkunde inne. Unbestritten ist, daß die dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers 30 vH beträgt.
Mit Bescheid der beklagten Partei vom wurde der dargestellte Unfall gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG als Arbeitsunfall anerkannt. Ausgehend von einer nach § 179 Abs 1 ASVG festgestellten Bemessungsgrundlage von S 199.166,33 wurde dem Kläger eine vorläufige Versehrtenrente von 30 vH ab , 100 vH ab und wiederum 30 vH ab , zuletzt in Höhe von S 2.845,20 zugesprochen. Mit dem weiteren Bescheid vom wurde dem Kläger ab eine Dauerrente von 20 vH der Vollrente in Höhe von monatlich S 1.940,40 zuerkannt.
Der Kläger bekämpfte beide Bescheide mit rechtzeitiger Klage, die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden. Er begehrte eine höhere Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß unter Zugrundelegung einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit und einer höheren Bemessungsgrundlage unter Anwendung des § 180 ASVG.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalles vom eine Versehrtenrente im Ausmaß von 40 vH der Vollrente im Betrag von S 3.793,60 monatlich vom
1. bis , von 100 vH der Vollrente samt Zusatzrente im Gesamtbetrag von S 11.380,90 monatlich vom bis und von 30 vH der Vollrente im Betrag von S 2.845,20 monatlich ab bis zum als vorläufige Rente und ab als Dauerrente unter Anrechnung der erhaltenen Beträge zu zahlen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wurde abgewiesen. Zur allein noch strittigen Bemessungsgrundlage führte das Erstgericht aus:
Auszugehen sei davon, daß der Kläger zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles erst 28 Jahre alt gewesen sei und eine Tätigkeit als Rechtsanwaltskonzipient ausgeübt habe. Die Rechtsanwaltsprüfung habe er am zum frühest möglichen Termin abgelegt, zu welchem Zeitpunkt er bereits im 31. Lebensjahr gestanden sei. Nach § 180 ASVG werde die Bemessungsgrundlage ab dem Zeitpunkt, in dem die Berufsausbildung voraussichtlich abgeschlossen wäre, nach jener Beitragsgrundlage errechnet, die für Personen durch Kollektivvertrag festgesetzt sei oder sonst von ihnen erreicht werde. Davon seien Erhöhungen der Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen, die der Versicherte erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres erreicht habe. Die Änderung der Bemessungsgrundlage unter der fiktiven Annahme der Erreichung einer höheren Beitragsgrundlage wolle der Gesetzgeber jedoch erst von dem Zeitpunkt an angewendet wissen, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen worden wäre; vor diesem Zeitpunkt habe es bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Sinne des § 179 ASVG zu bleiben. Berücksichtige man nun, daß der Kläger die Rechtsanwaltsprüfung im Mai 1996 abgelegt habe und die Konzipientenzeit unter Berücksichtigung einer neunmonatigen Gerichtspraxis 5 Jahre also 60 Monate dauere, wäre der frühest mögliche Zeitpunkt der Berechnung nach § 180 ASVG erst nach Schluß der Streitverhandlung am gelegen, weshalb die Bemessungsgrundlage nach § 179 ASVG aufgrund der tatsächlichen Beiträge zu errechnen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das Urteil der ersten Instanz dahin ab, daß es die dem Kläger ab gebührende Versehrtenrente von 30 vH der Vollrente im Betrag von S 5.400,-- festsetzte. Es führte in rechtlicher Hinsicht unter anderem aus:
Die besondere Bemessungsgrundlage nach § 180 ASVG solle jene Personen schützen, die noch in Ausbildung stehen oder infolge ihres jugendlichen Alters erst kurze Zeit erwerbstätig seien. Der Versicherte solle so gestellt werden, daß für ihn im Falle einer Berufs- oder Schulausbildung ab dem - auch fiktiven - Zeitpunkt der Beendigung derselben, die Bemessungsgrundlage analog jener einer typisierten Vergleichsperson angehoben werde, die keinen Unfall erlitten hätte. Die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter bei einem Rechtsanwalt sei als Berufsausbildung im Sinne des § 180 Abs 1 ASVG anzusehen. Wenngleich die Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung und des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes über eine Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters bei einem Rechtsanwalt kaum nähere Aufschlüsse ergeben, zeigten doch die Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977), die aufgrund des § 37 RAO erlassen worden seien, die Verpflichtung des Rechtsanwaltes zu einer sorgfältigen Ausbildung für den Beruf der bei ihm in praktischer Verwendung gemäß § 2 RAO stehenden Rechtsanwaltsanwärter. Gemäß § 1 Rechtsanwaltsprüfungsgesetz solle die Rechtsanwaltsprüfung die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse des Prüfungswerbers nachweisen. Daraus folge, daß mit Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung grundsätzlich der Berufsausbildungszweck nachgewiesen sei. Im Sinne des § 180 Abs 1 ASVG sei daher als voraussichtlicher Zeitpunkt des Abschlusses einer begonnenen Ausbildung jener Zeitpunkt heranzuziehen, an dem eine typisierte Vergleichsperson üblicherweise die Rechtsanwaltsprüfung ablege. Der Kläger habe diese Prüfung zum frühestmöglichen Zeitpunkt am abgelegt, sodaß mit diesem Zeitpunkt seine Ausbildung als abgeschlossen anzusehen sei. Mangels eines Kollektivvertrages für Rechtsanwaltsanwärter sei für die Bildung der Bemessungsgrundlage das sonst von Personen gleicher Ausbildung in der Regel erreichte Einkommen heranzuziehen. Seit Juli 1995 habe der Kläger, dem am die große Legitimationsurkunde ausgestellt worden sei, ein Einkommen von rund S 27.000,-- bezogen. Aufgrund einer Empfehlung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom Jahr 1993 sei für Konzipienten mit großer LU eine Entlohnung von S 23.000,-- brutto empfohlen worden; nach Mitteilung des Ausschusses der steiermärkischen Rechtsanwaltskammer betrage das Durchschnittsgehalt für derartige Rechtsanwaltsanwärter S 24.000,-- brutto, nach Mitteilung der Rechtsanwaltskammer Wien jedenfalls über S 25.000,-- brutto. Unter sinngemäßer Anwendung des § 273 ZPO sei für die Bildung der Bemessungsgrundlage von einem Durchschnittsgehalt typisierter Vergleichspersonen von S 27.000,-- brutto 14 x jährlich ab Abschluß der Ausbildung auszugehen. Auf der Basis dieser Bemessungsgrundlage sei daher die Versehrtenrente des Klägers ab auf einer Bemessungsgrundlage von S 378.000,-- mit einer Höhe von S 5.400,-- zu errechnen.
Dieses Urteil wird von der beklagten Partei mit Revision insoweit angefochten, als es ab eine Bemessungsgrundlage von S 378.000,-- annimmt. Es wird insoweit die Wiederherstellung des Urteiles der ersten Instanz beantragt und hilfsweise ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
In § 180 ASVG finden sich Bestimmungen über die besondere Bemessungsgrundlage für Personen unter 30 Jahren. Befand sich der Versicherte zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch in einer Berufs- oder Schulausbildung, so wird von dem Zeitpunkt ab, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlage jeweils nach der Beitragsgrundlage errechnet, die für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt ist oder sonst von ihnen in der Regel erreicht wird; hiebei sind solche Erhöhungen der Beitragsgrundlage nicht zu berücksichtigen, die der Versicherte erst nach Vollendung seines 30. Lebensjahres erreicht hätte (Abs 1). Diese Bestimmung ist entsprechend für Versicherte anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles noch nicht 30 Jahre alt waren, sofern die Errechnung der Bemessungsgrundlage auf diese Art für den Versicherten günstiger ist (Abs 2). Diese besondere Bemessungsgrundlage hat den Zweck, die Unterversorgung jüngerer Unfallopfer zu vermeiden: Trifft der Unfall nämlich einen Versicherten in jungen Jahren, wird er nur eine niedrige Beitragsgrundlage haben, die sich bis an sein Lebensende nicht verändern könnte. Es soll daher eine fiktive Bemessungsgrundlage gebildet werden, der der kollektivvertragliche oder tatsächlich regelmäßig erzielbare Lohn zugrundezulegen ist, den Personen mit gleicher Ausbildung bis zum 30. Lebensjahr erzielen können; auf diese Weise soll jugendlichen Versehrten eine einigermaßen akzeptable Rentenhöhe gewährleistet werden (Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4, 119, derselbe in Tomandl, SV-System, 8. ErgLfg, 326; Seitler, Die Bemessungsgrundlagen in der gesetzlichen Unfallversicherung, SozSi 1974, 563 ff).
Die Parteien sind übereinstimmend der zutreffenden Auffassung, daß die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (Konzipient) als Ausbildungszeit anzusehen ist, somit als Berufsausbildung im Sinne des § 180 Abs 1 ASVG qualifiziert werden kann. Der Begriff der Berufsausbildung setzt voraus, daß eine Ausbildung im Hinblick auf den zukünftigen Beruf vorgenommen wird. Wesentlich für den Begriff der Berufsausbildung ist, welches Berufsziel der Verletzte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls angestrebt hat (vgl Brackmann, Handbuch der SV 3, Gesetzliche Unfallversicherung, § 90 Rz 11 bis 13; Lauterbach, UV3 59. Lfg 426; Etmer/Schulz, RVO Drittes Buch, Unfallversicherung, Band I, 44. ErgLfg 108/1 zur vergleichbaren deutschen Rechtslage; zur Referendarzeit als Berufsausbildung Brackmann aaO Rz 17 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG). Weiters sind die Streitteile übereinstimmend der zutreffenden Auffassung, daß diese Berufsausbildung des Klägers frühestens mit der Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung am abgeschlossen war (so auch Keller in Hauck, Sozialgesetzbuch, SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung, K § 90 Rz 9). Da somit die Berufsausbildung des Klägers jedenfalls vor der Vollendung des 30. Lebensjahres nicht abgeschlossen war, kommt § 180 Abs 1 ASVG, wie die Revisionswerberin zutreffend ausführt, nicht zur Anwendung. Diese Bestimmung stellt nämlich darauf ab, daß ab dem Zeitpunkt in dem die begonnene Berufsausbildung abgeschlossen gewesen wäre, der Arbeitsverdienst bis zur Erreichung des 30. Lebensjahres erhöht wird, nicht aber darüber hinaus. Zu prüfen ist daher, ob der Kläger die Bestimmung des § 180 Abs 2 ASVG für sich in Anspruch nehmen kann.
§ 180 Abs 2 ASVG betrifft grundsätzlich andere, daß heißt von § 180 Abs 1 ASVG nicht erfaßte Versicherte - ausgenommen Schüler und Studenten -, die vor der Vollendung ihres 30. Lebensjahrs verunfallt sind (Tomandl, SV-System aaO; Seitler aaO 565). Daraus darf allerdings nicht geschlossen werden, daß sich die Regelungen der Abs 1 und 2 gegenseitig ausschließen; sie ergänzen sich vielmehr dann, wenn der Verletzte sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befand und noch nicht 30 Jahre alt war (so auch Brackmann aaO Rz 29 mit Hinweis auf Entscheidungen des BSG zu § 573 RVO). Die Bestimmung des § 180 Abs 2 ASVG ist daher nicht schon deshalb unanwendbar, weil sich der Kläger zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch in einer Berufsausbildung befand.
Aus dem Zusammenhalt beider Absätze des § 180 ASVG und aus der entsprechenden Anwendung des Abs 1 in Fällen des Abs 2 ergibt sich aber, wie die Revisionswerberin zutreffend darlegt, daß in Ansehung der Beitragsgrundlage nur auf das Lebensalter abgestellt wird und eine Anpassung des Arbeitsverdienstes aus anderen Gründen nicht vorgesehen ist. Es dürfen demnach nur solche Lohnsteigerungen berücksichtigt werden, die vom Lebensalter des Beschäftigten abhängig sind. Wenn hingegen eine Steigerung des Entgelts unabhängig vom Lebensalter nach Berufsjahren oder Leistung vorgesehen ist, kann diese Bestimmung nicht angewendet werden; eine entsprechende Anwendung wäre hier nicht möglich, da auch § 180 Abs 2 ASVG als Ausnahmevorschrift von dem Grundsatz, daß als Arbeitsverdienst das Arbeitseinkommen im Jahre vor dem Unfall gilt, nicht ausdehnend auszulegen ist (so auch Lauterbach aaO Rz 13 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG zum vergleichbaren § 573 RVO; Etmer/Schulz, RVO Drittes Buch Unfallversicherung, Bd I 108/3).
Die dargelegte, in der Bundesrepublik Deutschland vertretene Auffassung kann auch aus folgenden Gründen für den inländischen Rechtsbereich übernommen werden: Mit Ausnahme des damals maßgeblichen Lebensalters von 21 Jahren war die Bestimmung des § 180 ASVG schon in der Stammfassung des ASVG enthalten. Sie wurde mit einer geringfügigen sprachlichen, nicht aber inhaltlichen Änderung aus der damals geltenden RVO entnommen (vgl RV zum ASVG 599 BlgNR 7. GP 64).
§ 565 Abs 1 RVO idF des 6. Änderungsgesetzes in der Unfallversicherung vom , RGBl I S 107, bestimmte, daß der Jahresarbeitsverdienst (also die Bemessungsgrundlage) nach dem Entgelt berechnet werden sollte, "der dann für Personen gleicher Ausbildung durch Tarif oder sonst allgemein für einzelne Berufsjahre festgesetzt ist." § 180 Abs 2 ASVG entsprach völlig dem § 565 Abs 2 RVO (aF). Diese Normen wurden in Deutschland erst durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) vom dahin neu gefaßt, daß nunmehr nach § 573 Abs 1 RVO (nF) der neuen Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes das Entgelt zugrunde gelegt werden sollte, das in diesem Zeitpunkt (Beendigung der Ausbildung) für Personen gleicher Ausbildung und gleichen Alters durch Tarif festgesetzt oder sonst ortsüblich war. Auch § 573 Abs 2 RVO idF des UVNG sprach vom Arbeitsentgelt, das für Personen mit gleichartiger Tätigkeit durch Tarif festgesetzt oder sonst ortsüblich war. Auch dabei sollte - wie bei allen vorangegangenen Regelungen - nur auf das Lebensalter abgestellt werden und eine Anpassung aus anderen Gründen nicht stattfinden. Erst der nunmehr seit geltende, an die Stelle des § 573 RVO getretene § 90 SGB VII setzte das Lebensalter vom vollendeten 25. auf das 30. Lebensjahr hinauf und zog jetzt auch Erhöhung des Arbeitsentgelts in Betracht, die durch Tarifvertrag von dem Erreichen einer bestimmten Anzahl von Berufsjahren abhängig gemacht werden (vgl Keller in Hauck, SGB VII K § 90 Rz 4 ff, 17 ff; Burchardt in Brackmann aaO § 90 Rz 27 ff).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies die Unanwendbarkeit des § 180 ASVG, weil einerseits der Kläger die Rechtsanwaltsprüfung erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres ablegen konnte, andererseits sein Verdienst auch vor Vollendung des 30. Lebensjahres nicht mit seinem Lebensalter zusammenhing. Rechtsanwaltsanwärter (Konzipienten) werden üblicherweise nicht nach ihrem Alter, sondern nach Leistung und Ausmaß ihrer Vertretungsbefugnis entlohnt. Gegen die ziffermäßige Berechnung der Bemessungsgrundlage nach § 179 ASVG im Sinne des angefochtenen Bescheides aber auch des Urteiles der ersten Instanz wurden keine Einwendungen erhoben.
In Stattgebung der Revision der beklagten Partei war daher das Urteil der ersten Instanz vollinhaltlich wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an dem im Rechtsmittelverfahren unterlegenen Kläger sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan.