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VfGH vom 24.02.1992, B1108/91

VfGH vom 24.02.1992, B1108/91

Sammlungsnummer

12969

Leitsatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht und im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch einen Bescheid der Rundfunkkommission; keine Verletzung des Objektivitätsgebotes durch eine Fernsehsendung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, den beteiligten Parteien J K und Dr. H F M zu Handen ihres Vertreters Rechtsanwalt Dr. G K die mit insgesamt 16.500 S und der beteiligten Partei H P S zu Handen ihrer Vertreter Rechtsanwälte Dr. W S und Dr. G H die mit insgesamt 15.000 S bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. H S, Mag. E M und Dr. H K erhoben am bei der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes (RFK) - gemeinsam abgefaßte - Beschwerden folgenden Wortlauts:

"Die gefertigten Mitglieder der Volksanwaltschaft erachten sich durch Ausführungen in der Fernsehsendung 'Ein Fall für den Volksanwalt - Reaktionen' vom , welche das RFG verletzen, im Sinne des § 27 Abs 1 RFG als Personen unmittelbar geschädigt.

Sie erheben somit Beschwerde und regen gleichzeitig an, die festzustellende(n) Gesetzesverletzung(en) gemäß § 29 Abs 4 RFG dem ORF zur Veröffentlichung aufzutragen.

Geltend gemacht wird die Mißachtung des Grundsatzes der Objektivität, wie er insbesondere nach § 2 Abs 1 Z 1 litc RFG vorgeschrieben wird, sowie der Unparteilichkeit (Abs2)."

1.1.2.1. Die RFK entschied über diese Beschwerden mit Bescheid vom , Z 505/4-RFK/91, wie folgt:

"Durch die von H P S moderierte Fernsehsendung 'Ein Fall für den Volksanwalt - Reaktionen' vom wurde das RFG in seinen Bestimmungen des § 2 nicht verletzt."

1.1.2.2. Begründend hieß es ua.:

". . . Die Beschwerdeführer haben in der Beschwerde vom bereits die Behauptung einer unmittelbaren Schädigung aufgestellt, wenngleich die Art der Schädigung nicht näher dargestellt wurde. Die vom Vertreter der Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgenommene Konkretisierung stellt daher keine Neuerung dar, schafft aber eine ausreichende Beurteilungsbasis, um die Beschwerdelegitimation zu bejahen, da diese schon dann gegeben ist, wenn ein Schaden - abstrakt betrachtet - nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (RFK , RfR 1983, 54 u.a.). Da die Behauptungen durchaus eine Schädigung des Ansehens der Volksanwälte bewirken können, ist die Beschwerdelegitimation jedenfalls gegeben.

Die inhaltliche Prüfung des Sachverhaltes hat ergeben, daß eine Verletzung des RFG nicht erfolgt ist.

Das Objektivitätsgebot des § 2 Abs 1 Z 1 RFG verpflichtet, die Pro- und Kontrastandpunkte voll zur Geltung kommen zu lassen. Diese Regelung des RFG ist jedoch im Lichte des Art 10 EMRK nach dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung zu interpretieren ().

Die Gegendarstellung des Betroffenen muß dabei nur im Regelfall zwingend in der Sendung selbst erfolgen, in der die Angriffe vorgebracht werden. Sie kann auch auf andere Gelegenheiten zur Darlegung des Standpunktes des Betroffenen verwiesen werden; letzteres allerdings nur im Ausnahmefall, wenn besondere Umstände auch zu einem späteren Zeitpunkt eine wirksame Wahrung der Interessen des Betroffenen erwarten lassen ().

Bei einer isolierten Betrachtung der 'Reaktionensendung' vom und bei Außerachtlassung der besonderen Stellung der Beschwerdeführer, begründet durch deren ständige Präsenz und Mitgestaltung dieser Sendefolge, ist dem Redakteur S aufgrund der Art und Weise seines - auch nicht durch einen konkreten Anlaß indizierten - Vorgehens ein krasses parteiisches Ausgleiten - noch dazu in eigener Sache - vorzuwerfen, das in Anbetracht der laufenden kalmierenden Gespräche zwischen ORF und den Volksanwälten auch als eigenmächtig und gegen Treu und Glauben verstoßend angesehen werden muß. Sollten damit doch offenkundig die Bemühungen der ORF-Intendanz und der Volksanwälte, den journalistischen Stil und die Art der Behandlung der Studiogäste (Kritikpunkte, welche in den letzten Jahren zu wiederholter Befassung der Kommission geführt hatten) positiv zu beeinflussen, durch diese Aktion behindert und hausinterne Kritiker niedergehalten werden. Dieser als 'Hilferuf an die Öffentlichkeit zur Erhaltung der Meinungsfreiheit' aufgezogene Beitrag war - im Gesamtkonnex betrachtet - lediglich eine Flucht nach vorne - nur ein Selbstverteidigungsversuch des Redakteurs S.

Nur aus der besonderen Ausnahmestellung der Beschwerdeführer und im Hinblick auf das Sendungskonzept, welches eine isolierte Betrachtung und Beurteilung einer einzelnen Sendung im Rahmen der Gesamtreihe nicht zulässig erscheinen läßt, kann dennoch nicht von einer Verletzung des RFG gesprochen werden:

Den Beschwerdeführern kommt nach dem Sendungskonzept neben ihrer ständigen Beteiligung (mit Ausnahme der 'Reaktionensendung') und ihrer wesentlichen Mitgestaltungsmöglichkeit eine Sonderstellung zu, die bei keiner anderen Informationssendung für ORF-externe Personen gegeben ist. Den Beschwerdeführern ist daher sowohl die Gelegenheit zur Replik zumindest in der folgenden Volksanwaltssendung eingeräumt, als auch - nach dem zitierten 'Gentleman's Agreement' - die Möglichkeit, in den 'Reaktionensendungen' grundsätzliche Stellungnahmen abzugeben (Punkt 13).

Für den durchschnittlichen, unbefangenen Medienkonsumenten dieser Sendung war klar erkennbar, daß es sich bei den in Beschwerde gezogenen Passagen lediglich um die persönlichen Meinungsäußerungen des Redakteurs S im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung über seinen Moderationsstil handelt. Hinweise darauf, daß diese Meinung auf konkreten Fakten beruhe oder von anderen Personen geteilt werde, sind dem Sendungsinhalt nicht zu entnehmen. Auf diese bloß persönliche Kritik standen den Beschwerdeführern jedoch ausreichende - sowohl vom zeitlichen Konnex wie auch vom angesprochenen Personenkreis her - Gegendarstellungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Diese wurden nicht genützt; weder in den beiden folgenden 'Volksanwaltssendungen' noch in den 'Reaktionensendungen' wurde der Versuch einer Gegendarstellung unternommen, sondern die Beschwerdeführer haben mit der gegenständlichen Beschwerde reagiert. Die Rundfunkbeschwerde stellt jedoch keinen - wahlweise ansprechbaren - Ersatz für diese Replikmöglichkeiten dar, sondern deckt - ebenso wie ein Vorgehen nach dem Mediengesetz, Urheberrechtsgesetz etc. - bestimmte unterschiedliche Beeinträchtigungen durch das Medium 'Rundfunk - Fernsehen' ab.

Dem Objektivitätsgebot des § 2 RFG ist aber schon dadurch Genüge getan, daß eine Ausbreitung divergierender Standpunkte ermöglicht wird. Die Schranken, die dem Redakteur hier auferlegt sind, werden nicht durch Gebote des Stils, des Taktes, des guten Tons und der Höflichkeit bestimmt ().

Durch die Sonderstellung der Beschwerdeführer bestand und besteht für sie eine ausreichende Möglichkeit der Objektivierung. Auch sind bei den Beschwerdeführern aufgrund ihrer Funktion als allgemeine öffentliche Beschwerdeinstitution die Grenzen akzeptabler kritisch-provokanter Meinungsäußerungen grundsätzlich weiter gezogen als in bezug auf eine Privatperson (vergleichsweise Urteil des EGMR im Fall Lingens, EuGRZ 1986, 424, 428) . . ."

1.2.1. Gegen den Kommissionsbescheid wendet sich Dr. H K mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 144 (Abs1) B-VG, worin die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, und zwar auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs 1 B-VG iVm Art 2 StGG) und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs 2 B-VG), behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheids begehrt wird.

1.2.2.1. Die RFK als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

1.2.2.2. Hingegen brachten die für die streitverfangene Sendung verantwortlichen Bediensteten des ORF, nämlich der Informationsintendant J K und der Hauptabteilungsleiter Dr. H F M sowie der als Moderator aufgetretene Redakteur H P S als Beteiligte des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens Gegenäußerungen ein, worin sie für die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu für die Abweisung der Beschwerde eintraten.

1.2.2.3. Dazu langte eine Replik des Beschwerdeführers ein.

2. Über die Beschwerde wurde erwogen:

2.1.1. Die RFK ist eine nach Art 133 Z 4 B-VG eingerichtete Verwaltungsbehörde. Ihre Entscheidungen unterliegen nach § 29 Abs 5 RFG nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Der administrative Instanzenzug iSd Art 144 Abs 1 Satz 2 B-VG ist also ausgeschöpft (vgl. zB VfSlg. 8320/1978, 8906/1980, 11062/1986, 11213/1987, 11572/1987, 11670/1988, 12022/1989, 12035/1989, 12086/1989).

2.1.2. Beizufügen bleibt, daß die - wenngleich auf amtlichem Briefpapier der Volksanwaltschaft geschriebenen - Beschwerden an die RFK den Umständen nach nicht von der Volksanwaltschaft, sondern von H S, Mag. E M und Dr. H K als behauptetermaßen geschädigte Personen iSd § 27 RFG ergriffen wurden. Die (abweisliche) Erledigung der Kommission erging demgemäß an jeden dieser Beschwerdeführer, doch erhob nur einer von ihnen, nämlich Dr. H K, der durch diesen Bescheid - für sich allein - in irgendeinem subjektiven Recht verletzt sein konnte, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

2.1.3. Die Prozeßvoraussetzungen treffen (insgesamt) zu (vgl. VfSlg. 7897/1976, 8579/1979 und 12022/1989), die Beschwerde ist zulässig.

2.2.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs 2 B-VG) verletzt, weil sein Antrag "in Wahrheit" zurückgewiesen worden sei. Davon kann aber, wie die deutliche und unmißverständliche Begründung des bekämpften Bescheids zeigt, keine Rede sein; vielmehr liegt nach Spruch und Begründung eine negative Sachentscheidung der zuständigen Behörde vor.

Im übrigen ist der Hinweis in der Beschwerdeschrift (S 11) auf Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs im Erkenntnis vom , B1267/89, nicht zielführend, weil diese Passagen einen (einmaligen) Magazin-Beitrag betrafen, wogegen es im vorliegenden Fall um Äußerungen im Zug einer - damit nicht vergleichbaren - Sendefolge geht.

2.2.2. Im verfassungsgesetzlich verbürgten Recht nach Art 83 Abs 2 B-VG wurde der Beschwerdeführer darum nicht verletzt.

2.3.1. Ferner rügt der Beschwerdeführer, er sei im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrecht (Art7 Abs 1 B-VG, Art 2 StGG) verletzt worden.

Dies wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (zB VfSlg. 8823/1980) dann der Fall, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte oder wenn sie bei der Bescheiderlassung Willkür übte.

2.3.2. Daß die dem bekämpften Bescheid zugrundegelegten Rechtsvorschriften gleichheitswidrig seien, wendete der Beschwerdeführer nicht ein. Auch der Verfassungsgerichtshof hegt aus dem Blickwinkel dieses Beschwerdefalls keine solchen Bedenken.

Der Beschwerdeführer macht aber (auf S 5 der Beschwerdeschrift) geltend, die belangte Kommission habe dem RFG einen gleichheitswidrigen Inhalt beigelegt, ohne jedoch konkrete Bestimmungen zu nennen, die gleichheitswidrig gedeutet worden seien, und ohne seine allgemeine Behauptung einer gleichheitswidrigen Auslegung des RFG auch nur im geringsten zu begründen. In seinen abschließenden Ausführungen zu Art 7 B-VG auf S 9 (Mitte) der Beschwerdeschrift erblickt er die behauptete Gleichheitsverletzung denn auch bloß in Umständen, die offenbar eine willkürliche Gesetzesanwendung dartun sollen, so in der Unterlassung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens, in einer aktenwidrigen und widersprüchlichen Bescheidbegründung sowie in der - irrig erachteten - Rechtsmeinung der Kommission, er selbst und nicht der ORF hätte die Einhaltung des RFG sicherstellen müssen, eine der belangten Behörde zugeschriebene Auffassung, die aus den Gründen des bekämpften Bescheids gar nicht herausgelesen werden kann.

Der Vorwurf gleichheitswidriger Gesetzesanwendung geht darum in diesem Punkt ins Leere.

2.3.3.1. Der Beschwerdeführer könnte mit seiner auf Art 7 Abs 1 B-VG gegründeten Einrede also nur dann im Recht sein, wenn der bekämpfte Bescheid ein Willkürakt wäre.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das bereits in die Verfassungssphäre übergreift, läge insbesondere in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, namentlich in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder mit der Außerachtlassung des konkreten Sachverhalts (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10338/1985, 11213/1987).

2.3.3.2. Von derartigen besonders schweren prozessualen oder materiellen Rechtsfehlern kann indessen nicht gesprochen werden. Für die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich verbürgten Gleichheitsrechts in Form von Willkür finden sich nämlich keine wie immer beschaffenen Hinweise:

Es fehlt hier - zusammenfassend - an jeglichen konkreten Anhaltspunkten dafür, daß die belangte Kommission sich bei ihrer Willensbildung von unsachlichen subjektiven Momenten leiten ließ. Zum Umfang des Ermittlungsverfahrens sei festgehalten, daß die belangte Behörde ihrer Entscheidung jedenfalls den Sendemitschnitt samt Manuskript zugrunde legte und auf das Parteivorbringen durchaus genügend Bedacht nahm.

Auch gab die Kommission in der Begründung ihres Bescheids - wenn auch nach Meinung der beschwerdeführenden Partei unzutreffend - die tragend erachteten Erwägungen, fern von jeder Leichtfertigkeit, im Einklang mit den Gesetzen logischen Denkens sorgfältig und eingehend wieder. Ihrem die bisherige einschlägige Judikatur in Betracht ziehenden und angesichts der gegebenen Fallkonstellation keinesfalls kraß verfehlten Standpunkt - der auf seine einfachgesetzliche Richtigkeit hin in diesem verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht zu untersuchen ist - kann angesichts der obwaltenden Verhältnisse unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes nicht mit Grund entgegengetreten werden; er ist weder in tatsachenmäßiger noch in rechtlicher Hinsicht mit - Willkür indizierender - Denkunmöglichkeit belastet. Die beschwerdeführende Partei brachte nichts vor, was diese Wertung des angefochtenen Bescheids in Frage stellen und erschüttern könnte.

2.3.4. Der Beschwerdeführer wurde folglich auch im verfassungsgesetzlich verbürgten Recht nach Art 7 Abs 1 B-VG iVm Art 2 StGG nicht verletzt.

2.4. Im Hinblick auf den Umstand, daß schließlich auch keine Verletzung eines sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts oder eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm hervorkam, mußte die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 88 VerfGG 1953. Im zugesprochenen Kostenbetrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von 2.750 S (Kostenzuspruch an die beteiligten Parteien J K und Dr. H F M) und in der Höhe von 2.500 S (Kostenzuspruch an H P S) enthalten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.