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OGH vom 16.05.2013, 13Os129/12p

OGH vom 16.05.2013, 13Os129/12p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wancata als Schriftführer in der Finanzstrafsache gegen Michael Sch***** und Gabriela Z***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG idF vor BGBl I 2010/104 und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom , GZ 13 Hv 183/10b-178, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Michael Sch***** und Gabriela Z***** jeweils (richtig:) mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG idF vor BGBl I 2010/104 schuldig erkannt.

Danach haben im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Graz-Stadt gewerbsmäßig vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten im Urteil nach Veranlagungsjahren und Lieferungen aufgeschlüsselte Abgabenverkürzungen bewirkt, indem sie aus dem Kraftfahrzeughandel stammende Umsätze und Einkünfte nicht erklärten, und zwar

(I/1) Michael Sch***** und Gabriela Z***** in einverständlichem Zusammenwirken 1.858.087,23 Euro an Umsatzsteuer für die Jahre 2006 bis 2009 (a und b);

(I/2) Michael Sch***** und Gabriela Z***** jeweils 36.232,78 Euro an Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2009 (a und b);

(II) Michael Sch***** 386.396,97 Euro an Umsatzsteuer für das Jahr 2010.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, die Michael Sch***** auf Z 5, 5a, 9 lit a, 10 und 11, Gabriela Z***** auf Z 5, 5a, 9 lit a und b, jeweils des § 281 Abs 1 StPO, stützen. Sie schlagen fehl.

Nach den wesentlichen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bezogen die Angeklagten Kraftfahrzeuge in Deutschland umsatzsteuerfrei (US 7 f), veranlassten trotz scheinbaren An- und Verkaufs durch die slowakischen Einzelunternehmen Peter A***** und Gabriela Z***** (US 7 f, 12 ff) deren Lieferung nach Österreich und stellten bei Verkauf 20 % Umsatzsteuer in Rechnung, die sie nicht abführten (US 8 f). Den aus dem Autohandel lukrierten Gewinn teilten sie auf (US 9), ohne das dadurch erzielte Einkommen gegenüber dem Finanzamt offenzulegen (US 9 f). Der Angeklagte Sch***** wollte dabei selbst nicht als Käufer aufscheinen und trachtete danach, die Lieferwege zu verschleiern (US 14 f). Dazu bedienten sich die Angeklagten der genannten Einzelunternehmen Gabriela Z***** und Peter A***** (US 8).

Zur Vermeidung von Wiederholungen ist der Erledigung der Beschwerden vorauszuschicken, dass die vom Erstgericht wegen der im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfüllten Steuertatbestände bejahte einkommensteuerrechtliche Mitunternehmerschaft der Angeklagten vorliegend keinen für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidenden Umstand darstellt. Denn Einkünfte einer natürlichen Person unterliegen unabhängig davon der Steuerpflicht, ob der jeweilige Vermögenswert aufgrund einer solchen Mitunternehmerschaft (zur Zurechnung des anteiligen Gesellschaftserfolgs der betrieblich tätigen Personengesellschaft an die Gesellschafter selbst vgl ua; Doralt/Ruppe, Steuerrecht I 10 Rz 29, 532, 551) oder außerhalb eines solchen Gesellschaftsverhältnisses erzielt wird (zur sachlichen Steuerpflicht Doralt/Ruppe , Steuerrecht I 10 Rz 38 ff). Auf die bloß gegen das Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (und davon ausgehend der Mitunternehmerschaft) gerichtete Kritik (Z 5 und 9 lit a) der Rechtsmittelwerber, die im Übrigen mit Recht die Zurechenbarkeit der inkriminierten Einkünfte zu einer Gesellschaft, für deren abgabenrechtliche Verpflichtungen sie nicht iSd §§ 80 f BAO einzustehen hätten, gar nicht behaupten, ist daher im Folgenden nicht mehr einzugehen.

Ferner sind den Erwägungen zu den Mängel- und Tatsachenrügen (Z 5, 5a) der Angeklagten wesentliche Grundsätze voranzustellen:

Eine Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung, wie sie die im einzelrichterlichen Verfahren vorgesehene Schuldberufung ermöglicht, ist im Verfahren vor den Kollegialgerichten nicht vorgesehen (vgl § 283 Abs 1 StPO).

Das Gericht ist gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO verpflichtet, die schriftliche Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen und darin mit Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen es als erwiesen oder als nicht erwiesen annahm und aus welchen Gründen dies geschah. Dabei hat es die Beweismittel nicht nur einzeln, sondern (vor allem) in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig zu prüfen und nicht nach starren Beweisregeln, sondern nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (§ 258 Abs 2 StPO). Die Tatrichter sind dabei nicht gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen und Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen. Auch kann nicht verlangt werden, dass sich das Gericht mit den Beweisresultaten in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen auseinandersetzt. Dass aus den ermittelten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, die Erkenntnisrichter sich aber dennoch (mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung) für eine dem Angeklagten ungünstigere Variante entschieden haben, ist als Akt freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) mit Mängelrüge nicht bekämpfbar.

Die unter Nichtigkeitsdrohung stehende Begründungspflicht besteht ausschließlich für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen. Darunter sind solche zu verstehen, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (§§ 260 Abs 1 Z 2, 270 Abs 2 Z 4 und Z 5, 281 Abs 1 Z 5 StPO). Die entscheidenden Tatsachen sind von den erheblichen Tatsachen zu unterscheiden. Damit sind Verfahrensergebnisse gemeint, welche die Eignung haben, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu beeinflussen. Mit ihnen muss sich die Beweiswürdigung bei sonstiger Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) auseinandersetzen. Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der gebotenen Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, kann aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht bekämpft werden, es sei denn, die Tatrichter hätten in einem besonders hervorgehobenen Einzelpunkt erkennbar eine notwendige Bedingung für Feststellungen hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache erblickt.

Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Bei (wie hier [35 Aktenbände samt vielzähliger Beiakten]) umfangreichem Aktenmaterial muss überdies stets die Aktenseite, auf der die argumentative Basis der Nichtigkeitsbeschwerde zu finden ist, exakt bezeichnet werden (RIS-Justiz RS0124172).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michael Sch*****:

Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert die eingangs dargestellten Konstatierungen in einem weiten Bereich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung, indem sie anhand eigenständig interpretierter Details einzelner Verfahrensergebnisse die Täterschaft des Beschwerdeführers bezweifelt. Dies betrifft die (aus Z 5 zweiter Fall erhobenen) Einwände unterlassener Erörterung

der Aussagen der Zeugen H***** (ON 62 S 8) und Scho***** (ON 168 S 11 f in AZ 2 St 2/11i der Staatsanwaltschaft Graz) über den Fahrzeughandel durch das slowakische Einzelunternehmen Peter A*****,

eines Inkassoauftrags des im Übrigen von den Tatrichtern ausdrücklich nicht als „Drahtzieher der Abgabenhinterziehungen“ erachteten (US 13) Zeugen S***** an Johann H***** (ON 10 S 3 ff) und eines E Mails betreffend die Ankündigung eines Fahrzeugverkaufs (ON 10 S 35),

der Schilderungen des Zeugen Georg W*****, wonach der Angeklagte ihm gegenüber nie als Auftraggeber aufgetreten sei (ON 62 S 16),

der Aussagen der Zeugen R*****, M***** und Me***** (ON 98 S 5 ff, ON 100 S 4 und ON 138 S 3 jeweils in AZ 21 St 2/11i der Staatsanwaltschaft Graz) sowie bezughabender Verkaufsunterlagen und sonstiger Urkunden betreffend Details der Abwicklung von Fahrzeugverkäufen mit dem Einzelunternehmen Peter A***** (ON 100),

der Depositionen der Abnehmer E***** (ON 132 S 7 ff), F***** (ON 79 S 65 ff; ON 96 S 13 ff) und Sa***** (ON 79 S 59 f) über Geschäftsbeziehungen zu anderen Personen als dem Angeklagten;

der Aussage des Zeugen Sag***** (ON 62 S 11 ff) betreffend eine Vermittlungstätigkeit für den Zeugen K***** sowie

von Ermittlungsergebnissen (ON 91 und 92), wonach Peter A***** in den Jahren 2007 bis 2009 auch selbst im Handel mit Kraftfahrzeugen tätig war.

Keine entscheidenden Tatsachen spricht der Beschwerdeführer an, soweit er die unterbliebene Berücksichtigung (Z 5 zweiter Fall) der Beobachtungen des Zeugen W***** (ON 62 S 13) hinsichtlich des (die persönliche Steuerpflicht [§ 1 EStG] des Angeklagten gar nicht tangierenden) Aufenthalts der Angeklagten Z***** in der slowakischen Republik und von Zeugenaussagen (Georg W***** [ON 62 S 13 ff] und Dominik Et***** [ON 145 S 4 f]) betreffend die konkreten Transport- und Lieferwege, Zustellorte sowie Zahlungsmodalitäten bemängelt.

Der weiteren Beschwerde zuwider nahm das Erstgericht gar nicht an, dass „ein Peter A***** als Autohändler“ nicht existiere (zur bloßen Nichtauffindbarkeit an seiner Unternehmens- und Meldeadresse in der slowakischen Republik vgl US 14), sodass das darauf bezogene Vorbringen ins Leere geht.

Einen neuerlichen unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung unternimmt der Beschwerdeführer, indem er im Inhalt eines Telefongesprächs des Christian K***** vom (ON 164a, S 9 f) den Beweis für einen „Deal“ durch diesen mit den Finanzbehörden erblickt und daraus eine von den Tatrichtern jedoch verneinte (US 15) Verschwörung gegen den Angeklagten ableitet. Gleiches gilt für die Bedenken an der diesem Zeugen vom Erstgericht attestierten Glaubwürdigkeit (US 12; vgl RIS Justiz RS0106588, RS0099649).

Die vermisste Begründung (Z 5 vierter Fall) für die Annahme, dass der Angeklagte Bestellungen (auch) von Endkunden entgegennahm, findet sich auf US 7. Insoweit bezogen sich nämlich die Tatrichter (vgl die dort ersichtlichen Klammerzitate) logisch und empirisch einwandfrei auf die Angaben der Zeugen S***** (wonach diesem der Angeklagte „alles vermittelte“ [ON 67 S 6 ff]) und K***** (wonach dieser „alles bei Sch***** bestellte“ [ON 77 S 3 f]).

Mit der Behauptung, die Beratungszeit von 45 Minuten (ON 177 S 11) schließe eine inhaltliche Kenntnisnahme der Verfahrensergebnisse durch die Laienrichter aus, wird kein Nichtigkeitsgrund angesprochen.

Welche in der Hauptverhandlung (mangels Verlesung) nicht vorgekommenen Beweismittel im Urteil angeblich zu Unrecht berücksichtigt worden seien, teilt der Beschwerdeführer nicht mit, sodass sein diesbezügliches Vorbringen keiner sachlichen Erwiderung zugänglich ist (vgl dazu Ratz , WK-StPO § 281 Rz 462).

Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) bloß die Einwände der Mängelrüge wiederholt, das Urteil unter Hinweis auf die „Wirklichkeit des tatsächlichen Akteninhaltes“ als „unvertretbar“ kritisiert, die den Belastungszeugen S***** und K***** attestierte Glaubwürdigkeit anhand eigener Beweiswerterwägungen in Frage stellt und dem Erstgericht eine ungenaue Würdigung im Übrigen nicht entscheidungswesentlicher Verfahrensergebnisse vorwirft, werden keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidender Tatsachen geweckt.

Mit der Behauptung fehlender Konstatierungen zu einem auf die Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten gerichteten Vorsatz nimmt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen Maß (RIS-Justiz RS0117247 [T5]; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 584). Diesen zufolge haben die Angeklagten (gewerbsmäßig und) mit auf Abgabenverkürzung gerichtetem Vorsatz die aus dem Fahrzeughandel erzielten Umsätze nicht innerhalb der gesetzlichen Fälligkeitsfristen offengelegt und die geschuldeten Umsatzsteuerzahllasten nicht abgeführt, Gewinne lukriert und gegenüber dem Finanzamt Graz-Stadt nicht offengelegt (US 9 f), wobei sie einen Organisationsaufbau nutzten, der sich zur Verschleierung der Lieferung nach Österreich des Instituts des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Deutschland und Lieferungen in die slowakische Republik bediente (US 15 f). Solcherart kommt aber im Zusammenhalt mit dem zur Verdeutlichung heranziehbaren Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO; RIS-Justiz RS0117247 [T2]; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 584) auch die Urteilsannahme der Verletzung abgabenrechtlicher Verpflichtungen in subjektiver Hinsicht hinreichend deutlich zum Ausdruck (vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 19).

Aufgrund welcher rechtsgestaltender Wirkungen ein ausländisches Steuersubjekt, nämlich das Einzelunternehmen Gabriela Z*****, betreffende (slowakische) Steuerbescheide Relevanz iSd § 15 zweiter Satz StPO für die Beurteilung der (inländischen) abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Angeklagten entfalten soll, macht die auch den Inhalt dieser Entscheidungen nicht bekanntgebende Beschwerde nicht deutlich.

Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10) fehlenden Sachverhaltsbezug der Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung kritisiert, übergeht sie die Urteilsannahmen zu dem zur Verschleierung der Tathandlungen gewählten Organisationsaufbau, der Anzahl der deliktischen Angriffe und der Höhe der jeweiligen Hinterziehungsbeträge (US 15 f). Diese Erwägungen sind auch dem der Sache nach aus Z 5 vierter Fall erhobenen Beschwerdeeinwand zuwider unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.

Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall iVm Z 5 vierter Fall) erfolgte die Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrags auf Basis des Sachverständigengutachtens Dris. Ha***** (US 15) ohne Verstoß gegen Logik und Empirie.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Gabriela Z*****:

Soweit die Mängelrüge (aus Z 5 zweiter Fall) die Täterschaft der Angeklagten mit der Behauptung unberücksichtigter Zeugenangaben bezweifelt, gibt sie die jeweiligen Aktenfundstellen nicht bekannt. Zum Einwand der Abwicklung des Fahrzeughandels durch andere Personen kann im Übrigen auf die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Sch***** verwiesen werden.

Angebliche Begründungsdefizite hinsichtlich des Veranlagungszeitraums Jänner bis Juni 2010 betreffen den Freispruch, sodass der Beschwerdeführerin insoweit keine Rechtsmittellegitimation zukommt.

Einschätzungen des Zeugen W***** (ON 62 S 13), wonach die Angeklagte „die meiste Zeit in der Slowakei“ war, bedurften schon deshalb keiner Erörterung in den Entscheidungsgründen, weil sie der nicht nur wegen gewöhnlichen Aufenthalts (§ 1 Abs 2 erster Satz zweiter Fall EStG), sondern auch unter dem Aspekt eines inländischen Wohnsitzes (§ 1 Abs 2 erster Satz erster Fall EStG; zum Begriff vgl ) bejahten persönlichen Steuerpflicht (US 11) nicht entgegenstehen. Welche Relevanz weiteren Wahrnehmungen dieses Zeugen zum Vorhandensein eines slowakischen Unternehmens mit der Bezeichnung A***** in diesem Zusammenhang zukommen soll, teilt die Beschwerde nicht mit.

Der Einwand, Fahrzeugeinkäufe über Peter A***** wären angesichts des Einzelunternehmens Gabriela Z***** nicht notwendig gewesen, erschöpft sich in unzulässiger Beweiswürdigungskritik. Ob aus den Buchhaltungsunterlagen ein geschäftlicher Kontakt zwischen dieser Gesellschaft und Peter A***** hervorgeht, betrifft (vgl erneut die eingangs erwähnten Urteilsannahmen zur Verschleierung des Fahrzeughandels) keine entscheidende Tatsache.

Die Ausführungen, wonach aufgrund des vom Freispruch umfassten Veranlagungszeitraums 2010 die „Summe dieser Feststellungen einander entgegen“ stehen soll, „ohne dass das Erstgericht diesen inhaltlichen Widerspruch auf Basis des abgeführten Beweisverfahrens erörtert oder aufklärt“, sind unverständlich.

Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) die Urteilsfeststellungen als „lebensfremd“ kritisiert, auf die ordnungsgemäße Versteuerung des Einkommens und der Umsätze des slowakischen Einzelunternehmens der Angeklagten verweist und weitgehend vom Urteilssachverhalt losgelöste Überlegungen zu den Nutznießern der vorliegenden Abgabenverkürzungen anstellt, wendet sie sich einmal mehr gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung. Gleiches gilt für den (insoweit der Sache nach aus Z 5 zweiter Fall) ohne Hinweis auf konkrete Fundstellen in den Akten erhobenen Einwand der Nichtberücksichtigung der im Finanzstrafverfahren AZ 10 Hv 29/09g des Landesgerichts für Strafsachen Graz erfolgten, „genau diese Fahrzeugs des Jahres 2006“ betreffenden, Aburteilung des Zeugen H*****

Mit der (der Sache nach aus Z 5 und Z 10 erhobenen) Behauptung fehlender Feststellung und Begründung der gewerbsmäßigen Tatbegehung ist die Beschwerdeführerin ebenso auf die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Sch***** zu verweisen wie mit dem Vorbringen zur angeblichen Missachtung der „Bindungswirkung“ von Steuerbescheiden der slowakischen Republik.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.