OGH vom 16.12.1997, 10ObS413/97a

OGH vom 16.12.1997, 10ObS413/97a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Anton Wladar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef L*****, vertreten durch Dr.Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), 1081 Wien, Josefstädter Straße 80, vertreten durch Dr.Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 109/97v-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgerichtes vom , GZ 5 Cgs 172/95h-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 3.623,04 (hierin enthalten S 603,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Revisionsausführungen noch folgendes entgegenzuhalten:

Unbekämpft und damit rechtskräftig ist nunmehr davon auszugehen, daß die beklagte Partei dem Kläger für seinen Dienstunfall vom sowie für die ab als Berufskrankheit anerkannte Lärmschwerhörigkeit seit eine Versehrtenrente in Höhe von 20 vH der Vollrente zu gewähren hat; des weiteren wurde das Mehrbegehren des Klägers, bis eine Versehrtenrente zu gewähren, von den Vorinstanzen rechtskräftig abgewiesen. Strittig ist demnach bloß noch, ob die beklagte Partei dem Kläger für die Zeit ab eine solche in der Höhe von 25 vH (oder, wie die Revisionswerberin vermeint, bloß 20 vH) der Vollrente zu gewähren hat, wie dies von den Vorinstanzen - entgegen dem Rechtsstandpunkt der beklagten Partei - bejaht wurde.

Der Revisionswerberin ist hiebei zu erwidern, daß es sich hier nicht um die Neufeststellung einer bereits rechtskräftig zuerkannten Rente (ab ), sondern um die erstmalige Bemessung einer Gesamtrente handelt, bei welcher die beim Kläger (unstrittig) festgestellte Steigerung der (medizinischen) Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im Rahmen des zweiten Versicherungsfalles (Berufskrankheit) - ausgehend von den maßgeblichen Feststellungen - richtigerweise zu der von den Vorinstanzen vorgenommenen zeitlichen und betraglichen Staffelung führen mußte. Dieser Sachverhalt ist nämlich bis zum Entscheidungszeitpunkt und ohne die Einschränkungen des § 94 B-KUVG zu berücksichtigen (vgl auch 10 ObS 171/97p zum inhaltsgleichen § 183 ASVG).

Da das Berufungsgericht diesen Rechtsgrundsätzen gefolgt ist, ist ihm eine rechtliche Fehlbeurteilung nicht vorzuwerfen. Der Revision muß somit ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.