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OGH vom 01.04.2009, 9Ob16/09g

OGH vom 01.04.2009, 9Ob16/09g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Theresia S*****, geboren am , *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betroffenen Person, vertreten durch Mag. Hannes Bodner, Rechtsanwalt in Kufstein, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 51 R 73/08x-58, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor:

Auch im Verfahren außer Streitsachen gilt der - nur von wenigen, hier nicht relevanten Ausnahmen durchbrochene - Grundsatz, dass eine in zweiter Instanz versäumte Verfahrensrüge (hier: wegen angeblich unzureichender Anleitung des Erstgerichts iSd § 14 AußStrG) in dritter Instanz nicht mit Aussicht auf Erfolg nachgeholt werden kann (RIS-Justiz RS0043111).

Die Durchführung einer Rekursverhandlung nach § 52 Abs 1 AußStrG ist nicht zwingend, sondern liegt im Ermessen des Rekursgerichts, das sich an den besonderen Umständen des Einzelfalls zu orientieren hat (RIS-Justiz RS0120357).

Auch in ihrer Rechtsrüge vermag die Revisionsrekurswerberin keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen:

Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls, aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen (RIS-Justiz RS0087091; 3 Ob 167/06i). Gerade hier steht fest, dass die bloße Hilfestellung iSd § 268 Abs 2 ABGB durch eine andere Person in der Vergangenheit nicht ausreichte, sodass die Annahme der Notwendigkeit eines Sachwalters jedenfalls vertretbar ist. Das Argument, dass die betroffene Person nach Abzug ihrer Fixkosten ohnehin nur mehr relativ geringe Mittel zur Verfügung habe, überzeugt nicht, zumal durch diesen Umstand weder das Eingehen neuer Forderungen verhindert wird noch die rechtzeitige Tilgung bestehender Verpflichtungen gesichert ist.