OGH vom 26.06.2008, 10Ob13/08x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Bahadir C*****, über die Revisionsrekurse des Minderjährigen, vertreten durch das Land Niederösterreich als Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt St. Pölten, Abteilung V - Gesundheits- und Wohlfahrtsverwaltung, Heßstraße 6, 3100 St. Pölten), und des Vaters Dincer C*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom , GZ 23 R 287/07i-U21, womit der Rekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom , GZ 1 P 5/05p-U13, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zum Revisionsrekurs des Vaters:
Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren auch in Verfahren wie dem vorliegenden (Gewährung von Unterhaltsvorschuss) durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen (RIS-Justiz RS0119968). Der vom Erstgericht deshalb zur Heilung des Vertretungsmangels gemäß § 10 Abs 4 AußStrG vorgenommene Verbesserungsversuch (vgl RIS-Justiz RS0120077) blieb erfolglos, weil der Rekurs innerhalb der dafür eingeräumten Frist nicht verbessert wurde. Das gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG fehlerhafte Rechtsmittel ist daher als unwirksam zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0115805 [T2]; RS0119968 [T7]; RS0120077 [T1, T 2]).
Zum Revisionsrekurs des Minderjährigen:
Das Rekursgericht erachtete den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil zur Frage der Anfechtbarkeit eines Entscheidungsvorbehalts iVm § 36 Abs 2 AußStrG im [Unterhalts-]Vorschussverfahren ebenso wie zur Zulässigkeit von Teilbeschlüssen nach dieser Bestimmung keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege.
Entgegen diesen Ausführungen hat der Oberste Gerichtshof aber bereits wiederholt ausgesprochen, dass Beschlüsse im Außerstreitverfahren, mit denen die Entscheidung über gestellte Anträge - etwa bis zum Abschluss von Erhebungen - vorbehalten wird, absolut unanfechtbar sind, weil der Anspruchswerber nach ständiger Rechtsprechung durch einen solchen Entscheidungsvorbehalt nicht beschwert ist (RIS-Justiz RS0006111; RS0006327; 8 Ob 65/03x), wobei sich daran auch nach Inkrafttreten des AußStrG in der seit geltenden Fassung nichts geändert hat (9 Ob 30/06m; 7 Ob 181/07d mwN [zu einem Beschluss, mit dem die Entscheidung über eine eventuelle Sachwalterbelohnung vorbehalten wurde]).
Was aber die Anfechtung des „Teilbeschlusses" auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen betrifft, geht der Rekurswerber selbst davon aus, dass ihm (bzw der Jugendwohlfahrt) durch Fassung von Teilbeschlüssen „mit dem Ausweichen" auf die Bestimmung des § 36 Abs 2 AußStrG offensichtlich die Möglichkeit genommen werden soll, ein Rechtsmittel einzubringen. „Zum Unterschied derartiger Teilbeschlüsse" stehe nämlich bei Innehaltungen oder Teilinnehaltungen die Möglichkeit des Rekurses gegen derartige Beschlüsse sehr wohl allen Beteiligten offen.
Da der Revisionsrekurs also gar nicht in Zweifel zieht, dass dem Revisionswerber auch nach dieser Bestimmung keine Rechtsmittelbefugnis gegen den Teilbeschluss zukommt (so auch Fucik/Kloiber AußStrG § 36 Rz 4 vorletzter Abs [wo diese unter Hinweis auf die herrschende Rsp zum Teilurteil die Auffassung vertreten, dass sowohl die Zweckmäßigkeit der Fällung eines Teilbeschlusses als auch die Ablehnung, einen solchen zu fällen, eine nicht anfechtbare verfahrensleitende Verfügung darstelle]), ist auf die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage somit nicht weiter einzugehen.
Dem Revisionsrekurs, der erneut einen bereits vom Rekursgericht verneinten Mangel rügt, wenn weiterhin der Standpunkt vertreten wird, das Erstgericht habe nicht begründet, weshalb es „mit der Teilentscheidung vorgegangen" und damit den Formvorschriften des § 39 AußStrG nicht entsprochen, weil das UVG als lex specialis genügend (andere) Möglichkeiten geboten hätte, ein Überbezug von Unterhaltsvorschüssen zu verhindern (§§ 7 und 16 Z 2 UVG), ist daher nur noch Folgendes zu erwidern:
§ 66 AußStrG über die Revisionsrekursgründe entspricht im Wesentlichen § 15 AußStrG 1854 (Fucik/Kloiber AußStrG § 66 Rz 1; 6 Ob 69/07a mwN). Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz kann im Revisionsrekurs daher weiterhin grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden (Fucik/Kloiber AußStrG § 66 Rz 3; RIS-Justiz RS0030748 und RS0050037). Die diesen Grundsatz einschränkende, von der Rechtsprechung entwickelte Negativvoraussetzung, „sofern eine Durchbrechung dieses Grundsatzes nicht aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist", hat im Regelfall nur in Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren Bedeutung (RIS-Justiz RS0030748; 6 Ob 69/07a mwN). Besondere Umstände, die eine Durchbrechung dieses Grundsatzes im vorliegenden Unterhaltsvorschussverfahren angezeigt erscheinen ließen, liegen nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls nicht vor (vgl 6 Ob 69/07a).
Auch das - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Rekursgerichts - unzulässige Rechtsmittel des Minderjährigen ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).