OGH vom 13.06.2006, 10Ob129/05a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie Dr. Schramm als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Norbert H*****, vertreten durch Engin-Deniz Reimitz Schönherr Hafner Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. Thomas M*****, vertreten durch Dr. Christine Fädler, Rechtsanwältin in Wien, wegen Räumung und Zahlung von 362,80 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 38 R 104/05h-27, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom , GZ 44 C 433/04k-21, bestätigt wurde den Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die „außerordentliche" Revision wird, soweit sie die Forderung auf Zahlung von 362,80 EUR sA (44 C 436/04a des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien) betrifft, zurückgewiesen.
2. Die außerordentliche Revision wird, soweit sie das Räumungsbegehren (44 C 433/04k des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien) betrifft, gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Werden (hier: Mietzinsklage über 362,80 EUR sA und Räumung) mehrere Streitigkeiten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, so ist die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit für jeden der verbundenen Rechtsstreite selbständig zu beurteilen (8 Ob 126/04v; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 167 mwN). Daraus folgt für die auf Mietzins gestützte und zu 44 C 436/04a des Erstgerichtes geltend gemachte Klageforderung von zuletzt 362,80 EUR sA, dass die Revision in diesem Umfang gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist.
2. Da infolge der Rechtskraft des über die Mietzinsklage ergangenen klagsabweisenden Urteils zwischen den Parteien bindend feststeht, dass ein im Sinn des § 1118 ABGB 2. Fall qualifizierter Mietzinsrückstand nicht bestand, stellt sich in Bezug auf das auf diesen Auflöungsgrund gestützte Räumungsbegehren keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage.