OGH vom 24.01.2002, 8Ob317/01b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache der Alice Gabriele S*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr. Georg Schönherr, Rechtsanwalt in Wien, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 46 R 551/01x, 46 R 597/01m, 46 R 598/01h-31, mit dem infolge Rekurses der Gläubigerin C*****, der Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom , GZ 13 S 3/01y-24, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass auch nach neuer Rechtslage (IRÄG 1997) in allen Fällen, in denen die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung eintreten, und zwar unabhängig davon, ob und wann eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ist (vgl zuletzt mwN = ZIK 1998, 205; ZIK 1999, 22; EvBl 1999/69, ZIK 1999/62; ZIK 1999, 174 ua). Der Beschluss über die Abweisung des Antrages auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ist öffentlich bekanntzumachen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 200 Abs 3 KO, wonach “Der Beschluss” öffentlich bekanntzumachen ist iVm Abs 1 des § 200 KO, wonach die Beschlussfassung “Über den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens ...” zu erfolgen hat und damit auch die abweisende Beschlussfassung umfasst (vgl in diesem Sinne auch Mohr in Konzecny/Schubert KO § 200 Rz 10; vgl zur Abweisung des Antrages auf Konkurseröffnung Deixler-Hübner in Konecny/Schubert KO § 174 Rz 5 mwN aus der Judikatur).
Die Abweisung des Antrages auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens wurde bereits am bekanntgemacht. Daher wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung des Revisionsrekurses vom bereits außerhalb der 14tägigen Frist (vgl § 176 Abs 1 KO) gestellt, sodass auch der Revisionsrekurs verspätet ist (vgl § 171 KO iVm § 521 Abs 3 ZPO und § 464 Abs 3 ZPO sowie MGA ZPO15 § 464 E 27 = SSV-NF 5/57). Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher schon wegen Verspätung zurückzuweisen. Im Übrigen zeigt er - da die Voraussetzungen für die Annahme einer Restschuldbefreiung nach Billigkeit nach § 213 KO stets nur nach den Umständen des Einzelfalles geprüft werden können - im Hinblick auf die bereits vorliegende Rechtsprechung (vgl = ÖBA 2000/859 = ZIK 1999, 206) keine erhebliche Rechtsfrage auf.