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OGH vom 27.01.2000, 8Ob312/98k

OGH vom 27.01.2000, 8Ob312/98k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Konkurssache der Schuldnerin Johanna T*****, Angestellte, *****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, infolge Revisionsrekurses der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom , GZ 2 R 459/98v-101a, womit dem Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Schladming vom , GZ 1 S 61/96k-87, Folge gegeben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Am beantragte die Schuldnerin die Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens mit dem Vorbringen, sie sei seit geschieden, unterhaltspflichtig für eine am geborene Tochter und verdiene als Angestellte monatlich etwa S 18.535,87 netto. Sie habe außer einem beruflich benötigten PKW kein Vermögen. Sie habe ihre Zahlungen eingestellt. Ihr Schuldenstand betrage zum S 907.464,58 bei 6 verschiedenen Gläubigern. In der Liste der sechs Gläubiger ist ua die L***** AG, mit S 249.023,13 angeführt. Zu Gunsten dieser Hauptgläubigerin bestehe eine Gehaltsverpfändung, die gegenüber der Arbeitgeberin der Schuldnerin mit Schreiben vom offengelegt worden sei. Diese Gehaltsverpfändung sei erstrangig vorgemerkt und gemäß § 12a KO mit zwei Jahren ab Konkurseröffnung befristet. Ausgehend vom durchschnittlichen Monatseinkommen der Antragstellerin errechne sich eine Verbotsrate von S 5.390,-- monatlich und ein vorrangiges Befriedigungsrecht der L***** AG von S 150.920,--. Einen außergerichtlichen Ausgleich hätten die Gläubiger überwiegend abgelehnt. Der Antragstellerin sei von dritter Seite zur Lösung ihrer finanziellen Probleme ein Betrag von S 300.000,-- zur Verfügung gestellt worden; nach Abdeckung des vorrangigen Befriedigungsrechtes der L***** AG stehe ein Betrag von S 149.080,-- zur Verfügung, woraus sich eine Quote von 19,7 % errechne.

Mit Beschluss vom (ON 8) wurde das Schuldenregulierungsverfahren vom Erstgericht eröffnet.

Die Gläubigerin L***** AG meldete eine Forderung von zusammen S 650.840,84 an, davon ein der Schuldnerin mit Vertrag vom 30. 6./16.

8. 1993 zugezähltes Darlehen von zusammen S 279.964,66 und ein der Antragstellerin und ihrem - inzwischen geschiedenen - Ehegatten mit Vertrag vom 13./ zugezähltes Darlehen von restlich S 370.876,18 (für das - folgt man den Ausführungen der Vertreter der Gläubigerin in dem von der Schuldnerin mit Schriftsatz ON 35 vorgelegten Schreiben vom - die Schuldnerin nur als Ausfallsbürgin haftet und das bisher vom geschiedenen Gatten der Schuldnerin ordnungsgemäß zurückgezahlt wurde).

In der Prüfungstagsatzung vom (ON 16) anerkannte die Schuldnerin die meisten Forderungen, ua auch die Forderung der L***** AG von S 276.929,94 und bestritt den Mehrbetrag dieser Forderung und die zweite Forderung zur Gänze. Eine weitere Forderung von S 189.203,-- wurde von der Antragstellerin im Ausmaß von S 178.000,-- anerkannt.

Mit Beschluss vom , ON 21, verständigte das Konkursgericht die Arbeitgeberin der Schuldnerin von der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens und verfügte, dass die das Existenzminimum übersteigenden Einkommensteile, bezüglich derer keine Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, der Schuldnerin nicht auszufolgen, sondern auf das später bekanntzugebende Massekonto zu überweisen seien. Weiters wurde mitgeteilt, dass die durch vertragliche Verpfändung begründeten Rechte am Arbeitseinkommen der Schuldnerin am , die exekutiven Pfandrechte am erlöschen. In der Folge überwies die Arbeitgeberin der Schuldnerin Beträge auf ein Konto des Konkursgerichtes.

Der vom Erstgericht der Schuldnerin erteilte Auftrag, ihren PKW zu veräußern (ON 18) wurde vom Rekursgericht ersatzlos behoben (ON 27).

Der Schuldnerin wurde sodann aufgetragen, ihren Zwangsausgleichsvorschlag zu verbessern.

Mit Schriftsatz vom (ON 34) beantragte die Gläubigerin L***** AG die Anerkennung des Absonderungsrechtes und die Überweisung der beim Erstgericht erlegten Gehaltsbeträge sowie die Verständigung der Drittschuldnerin, die weiteren Beträge direkt an sie zu überweisen. Die Verpfändung sei gültig, § 12 Abs 1 KSchG betreffe lediglich Gehaltszessionen.

Mit Beschluss vom (ON 44) wurde den Gläubigern, deren Forderungen bestritten wurde, aufgetragen, binnen einem Monat ab der Zustellung dieses Beschlusses die jeweils bestrittenen (Teil-)Forderungen mit Klage geltend zu machen. Dieser Beschluss wurde am den betreffenden Gläubigern zugestellt.

Zum Absonderungsrecht der Gläubigerin brachte die Schuldnerin vor, es treffe zu, dass eine Gehaltsverpfändung der Gemeinschuldnerin an die L***** AG vorliege; soweit dieses Absonderungsrecht die von der Gemeinschuldnerin im Konkursverfahren anerkannte Forderung betreffe, sei es von der Gemeinschuldnerin nie bestritten worden. Dessen ungeachtet habe die Gläubigerin keinen Anspruch auf Überweisung der Verbotsraten bzw des hinterlegten Betrages, da sie ihre Berechtigung nicht nachgewiesen habe (ON 45).

Mit Beschluss vom (ON 52) wurde der Schuldnerin (erneut) aufgetragen, binnen 14 Tagen ihren früher eingebrachten Antrag auf Abschluss eines Zwangsausgleiches zu verbessern (im Sinne des § 141 KO); weiters wurde festgestellt, dass hinsichtlich der bestrittenen Forderungen keine Klagen bei diesem Gericht eingelangt seien.

Der verbesserte Zwangsausgleichsvorschlag der Antragstellerin (ON 56) sah eine Quote von 35 %, zahlbar ab Oktober 1998 (das ist der Zeitpunkt des Erlöschens des Absonderungsrechtes der L***** AG) vor.

In der Tagsatzung vom (ON 59) stimmte die L***** AG dem Zwangsausgleichsvorschlag zu, wenn ihr Absonderungsrecht (aus der vertraglichen Gehaltsverpfändung) durch zwei Jahre anerkannt werde; zur Verbesserung des Zwangsausgleichsvorschlages wurde die Tagsatzung erstreckt. Der verbesserte Zwangsausgleichsvorschlag (ON 63) mit einer Quote von 40 % zahlbar in Monatsraten ab Oktober 1998 mit der Erwähnung, dass die Ansprüche von Absonderungsgläubigern nicht berührt blieben (AS 183), wurde in der Tagsatzung vom erörtert und hinsichtlich der Ratenhöhe modifiziert. Die L***** AG stimmte dem Zwangsausgleich zu, verwies auf die Anerkennung ihres Absonderungsanspruches durch die Schuldnerin und beantragte die Auszahlung der inzwischen bei Gericht hinterlegten Gehaltsbestandteile (ON 66).

Mit Beschluss vom (ON 70) bestätigte das Erstgericht den Zwangsausgleich. Mit Rechtskraft dieses Beschlusses wurde das Konkursverfahren aufgehoben (dieser Beschluss erwuchs am in Rechtskraft.

Die Schuldnerin beantragte sodann die Auszahlung der vom Drittschuldner bei Gericht erlegten, pfändbaren Bezugsteile (ON 71); die L***** AG urgierte ihren früheren Auszahlungsantrag (ON 73).

Mit Schreiben vom , ON 81, forderte das Konkursgericht die Arbeitgeberin der Schuldnerin auf, mitzuteilen, ob und welche Verpfändungen am Gehalt der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens vorgemerkt waren und ob von Seiten der Pfandgläubiger deren Verpfändungsvormerkungen geltend gemacht wurden.

Die Arbeitgeberin der Antragstellerin teilte mit, dass zum Zeitpunkt der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens eine Vormerkung der L***** AG wegen S 270.000,-- bestanden habe. "Von Seiten der Pfandgläubiger seien keinerlei Verpfändungsvormerkungen geltend gemacht worden" (ON 82).

Mit Beschluss vom (ON 84) wurde die L***** AG aufgefordert, einen Nachweis über die Geltendmachung ihres Absonderungsrechtes zu erbringen bzw ein Feststellungsbegehren zu erheben, widrigenfalls die bei Gericht erliegenden Massegelder der Schuldnerin ausgefolgt würden.

Die L***** AG wiederholte ihr Vorbringen, dass die Forderung und das Absonderungsrecht von der Schuldnerin anerkannt worden seien und beantragte die Überweisung an sie (ON 85).

Mit Beschluss vom (ON 87) ordnete das Erstgericht die Überweisung sämtlicher an das Gericht überwiesenen, der Pfändung unterliegenden Bezugsbestandteile nach Rechtskraft dieses Beschlusses an die L***** AG "auf Grund des von der Schuldnerin nicht bestrittenen Aussonderungsanspruches an". Die Forderung und das Absonderungsrecht seien von der Schuldnerin nicht bestritten und somit anerkannt worden; dies folge unter anderem aus dem Beginn der Ratenzahlung mit dem Zeitpunkt des Erlöschens des Absonderungsrechtes (gemäß § 12a KO).

Die Schuldnerin beantragte sodann, die nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkursverfahrens weiter von der Arbeitgeberin der Schuldnerin an das Gericht überwiesenen Beträge ihr zu überweisen (ON 93) und stellte hiezu später einen Fristsetzungsantrag (ON 95).

Dem gegen den Beschluss ON 87 erhobenen Rekurs der Schuldnerin gab das Rekursgericht Folge; es hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Weiters erklärte es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.

Nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens sei der Schuldner zur Empfangnahme des pfändbaren Teiles seines Arbeitseinkommens oder zur Verfügung darüber nicht mehr berechtigt (§ 187 Z 5 KO). Durch gerichtliche Pfändung erworbene Absonderungsrechte (§ 12a Abs 3 KO) lägen nicht vor. Wohl aber habe die Schuldnerin 1992 und 1993 unstrittig Arbeitseinkommen an die Gläubigerin L***** AG verpfändet; dies sei dem Dienstgeber der Schuldnerin mitgeteilt worden und dieser habe die Verpfändungen an erster (Darlehen über S 370.000,-- und S 54.000,--) bzw dritter (Darlehen über S 270.000,--) Stelle vorgemerkt. Ein solches durch Verpfändung begründetes Pfandrecht werde durch die Konkurseröffnung zunächst nicht berührt, es erlösche erst zwei Jahre nach Ablauf des Kalendermonats, in den die Konkurseröffnung gefallen sei (§ 12a Abs 1 KO), hier also mit dem . Der Dienstgeber der Schuldnerin habe am bekannt gegeben, zum Zeitpunkt der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens habe eine Vormerkung zu Gunsten der Gläubigerin (L***** AG) von S 270.000,-- bestanden. Dabei handle es sich um das 1993 an dritter Stelle vorgemerkte Pfandrecht, weshalb jedenfalls das ursprünglich an erster Stelle vorgemerkte Pfandrecht mittlerweile gelöscht worden sein müsse. Es sei auch nicht aktenkundig, dass die Gläubigerin nach Verfahrenseröffnung irgendwelche Schritte zur Begründung eines neuen Gehaltspfandrechtes unternommen habe; derartiges habe sie nicht einmal behauptet. Bei der weiteren Beurteilung könne daher das von der Schuldnerin bestrittene frühere Darlehen mit dem ursprünglich an erster Stelle vorgemerkten Pfandrecht außer Betracht bleiben.

Die Rechtsansicht des Erstgerichtes im Beschluss ON 84 sei in weiterer Folge nicht bindend. Trotz der angedrohten Konsequenz, bei Untätigbleiben der Gläubigerin die erlegten Gelder an die Schuldnerin auszuzahlen, habe es, veranlasst durch die Äußerung der Gläubigerin, anders entscheiden können. Zu prüfen sei daher nur, ob diese Entscheidung inhaltlich richtig sei, keinesfalls aber sei der Beschluss des Erstgerichtes nichtig.

§ 11 Abs 1 KO, wonach Absonderungsrechte durch die Konkurseröffnung nicht berührt würden, bedeute zunächst nur, dass Gläubiger, die Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen des Schuldners hätten, die Konkursgläubiger von der Zahlung aus diesen Sachen insoweit ausschlössen, als die Forderungen der Absonderungsgläubiger reichten (§ 48 Abs 1 KO). Da der Dienstgeber der Schuldnerin vor Konkurseröffnung von der Gehaltsverpfändung verständigt worden sei, sei die Verpfändung wirksam (vgl EvBl 1991/130).

Grundsätzlich müsse der Gläubiger den säumigen Schuldner, der ihm eine Sache verpfändet habe, zunächst auf Zahlung der Schuld klagen und könne erst nach Vorliegen eines Titels gegen ihn Exekution führen (Hinteregger in Schwimann, ABGB2 Rz 1 zu § 461; Petrasch in Rummel ABGB2 Rz 4 zu § 461). Allerdings sei auch durch die strenge Bestimmung des § 1371 ABGB die Vereinbarung einer außergerichtlichen Pfandverwertung nicht ausgeschlossen, solange sie sich im Rahmen der Norm halte; dies gelte etwa für die in Punkt 24 AGBKr vorgesehene Pfandverwertung (ÖBA 1988/66). Demnach sei das Kreditunternehmen befugt, Sicherungen welcher Art immer unter Einhaltung der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ohne gerichtliches Verfahren und unter tunlichster Rücksichtnahme auf den Kunden zu verwerten. Beziehe sich die zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auch auf die öffentliche Versteigerung einer körperlichen Sache, so hege das Rekursgericht keine Bedenken gegen eine analoge Anwendung auf den vorliegenden Fall. Die von der Gläubigerin (L***** AG) ursprünglich im ersten Rang erworbene Besicherung sei mittlerweile hinfällig; im ersten Rang könne daher keine Überweisung an sie erfolgen. Das im dritten Rang besicherte Darlehen aber habe die Schuldnerin mit einem Betrag als zu Recht bestehend anerkannt, der den beim Erstgericht erlegten übersteige. Die Schuldnerin habe sich im Darlehensvertrag den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen unterworfen. Im Antrag der Gläubigerin auf Überweisung an das Erstgericht sei eine hinreichende Geltendmachung ihres Rechtes auf außergerichtliche Verwertung des Pfandrechtes am Arbeitseinkommen der Schuldnerin zu erblicken. Daraus ergebe sich, dass das Begehren der Gläubigerin grundsätzlich berechtigt sei. Dennoch könne eine Entscheidung in der Sache selbst noch nicht erfolgen, sei doch unklar, was mit dem ursprünglich an zweiter Stelle vorgemerkten Pfandrecht geschehen sei. Sollte diese Vormerkung noch aufrecht sein, würde es der schlechtere Pfandrang der Gläubigerin nicht gestatten, ihr das erlegte Geld ohne Anhörung des vorangehenden Pfandgläubigers zu überweisen. Sollte das Pfandrecht aber mittlerweile gelöscht worden sein, dann stünde einer Überweisung an die Gläubigerin nichts mehr im Wege. Zu einer Auszahlung an die Schuldnerin könne es aber jedenfalls nicht kommen. Im fortzusetzenden Verfahren sei das an zweiter Stelle vorgemerkt gewesene Pfandrecht aufzuklären, weshalb die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erfolgen müsse. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil, soweit für das Rekursgericht überblickbar, höchstgerichtliche Rechtsprechung zur außergerichtlichen Verwertung eines am Arbeitseinkommen des Schuldners erworbenen Vertragspfandrechtes im Zusammenhang mit einem später eröffneten Schuldenregulierungsverfahren nicht veröffentlicht sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Schuldnerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss als nichtig zu beheben; hilfsweise ihn dahin abzuändern, dass antragsgemäß der hinterlegte Betrag an die Schuldnerin ausgezahlt werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens kann nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht nochmals geltend gemacht werden (Kodek-Rechberger ZPO2 Rz 2 zu § 503 mwN).

Zu Unrecht wendet sich die Rechtsmittelwerberin im Ergebnis auch gegen die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes.

Die Schuldnerin hat das Absonderungsrecht der Gläubigerin L***** AG zugestanden (ON 45); die gegenteilige Behauptung im Revisionsrekurs, das Absonderungsrecht sei bestritten, ist unzutreffend.

Durch die explizite Anerkennung der Forderung der Gläubigerin ist die Forderung im Ausmaß von S 276.929,94 (ON 16) festgestellt. Die Feststellung ist gemäß § 109 Abs 1 KO ein Entscheidungssurrogat, mit dem das in der klagsähnlichen Forderungsanmeldung enthaltene Rechtsschutzgesuch positiv erledigt wird. Es liegt insofern eine Ähnlichkeit mit dem Prozessvergleich vor, als auch dort der Streit über einen Anspruch ohne Entscheidung, aber durch Eintritt verfahrensrechtlicher Wirkungen bereinigt wird (Konecny aaO Rz 3 zu § 109 KO).

Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin hat die Gläubigerin ihren Pfandverwertungsanspruch nicht durch Untätigkeit verloren.

§ 300a Abs 2 EO sieht vor, dass das vertragliche Pfandrecht nur Bezüge erfasst, die fällig geworden sind, nachdem der Anspruch gerichtlich geltend gemacht oder der Gläubiger - auf Grund einer mit dem Schuldner getroffenen Vereinbarung - einen Verwertungsanspruch hat und dies dem Drittschuldner angezeigt wurde. Als gerichtliche Geltendmachung ist im Konkurs die Anmeldung der Forderung anzusehen; da ab Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens der pfändbare Teil der Bezüge der Schuldnerin gemäß § 187 Abs 1 Z 5 KO auf ein Massekonto des Konkursgerichtes erlegt wurde, ist bezüglich dieser Beträge das Konkursgericht als Drittschuldner anzusehen und ist daher die nach § 300a Abs 2 EO erforderliche Anzeige mit der Forderungsanmeldung erfolgt. Zahlungen auf Grund des vertraglichen Pfandrechts hat der Drittschuldner gemäß § 300a Abs 2 3. Satz EO erst vorzunehmen, sobald der Gläubiger einen Anspruch auf Verwertung hat und dies dem Drittschuldner angezeigt wurde. Einen Anspruch auf Verwertung hat der Gläubiger schon bei Vorliegen eines Exekutionstitels (siehe Konecny, Exekution auf abgetretene oder verpfändete Forderungen, ecolex 1991, 840 [843]; Fink/Schmidt Handbuch zur Lohnpfändung2 176). Soweit die gesicherte Forderung in der Prüfungstagsatzung von der Schuldnerin anerkannt wurde ist auch das Vorliegen eines Exekutionstitels und dessen Anzeige an den Drittschuldner zu bejahen.

§ 12a Abs 1 KO begrenzt die Wirksamkeit eines solchen Pfandrechtes an einer Gehaltsforderung auf zwei Jahre. Diesem Umstand hat die Schuldnerin auch mit ihrem Zwangsausgleichvorschlag Rechnung getragen und den Beginn der Ratenzahlungen an die Ausgleichsgläubiger darauf abgestimmt.

Die Forderung der Gläubigerin L***** AG stützt sich auf das Pfandrecht im dritten Rang; hinsichtlich ihres Pfandrechtes im ersten Rang für eine andere Forderung hat sie die Klagefrist zur Geltendmachung dieser bestrittenen Forderung nicht genützt. Soweit das Rekursgericht noch eine weitere Aufklärung bezüglich des ursprünglich an zweiter Stelle vorgemerkten Pfandrechtes für erforderlich erachtete, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten.

Aus diesen Erwägungen ist dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.