OGH 17.01.2023, 10ObS403/90
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS0085813 | Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt können auch in Sozialrechtssachen nicht angefochten werden. |
Norm | |
RS0085125 | Die Kindeseigenschaft besteht bei einer Berufsausbildung nur dann über die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres hinaus weiter, wenn im Rahmen der Ausbildung kein oder nur ein geringer, die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht sicherndes Entgelt bezogen wird (hier: Zuschuß gemäß § 20 Abs 2 AMFG von fünftausendeinhunderteinunddreißig Schilling monatlich). |
Normen | |
RS0084847 | Die den bedürftigen Versicherten neben der versicherungsmäßig ermittelten Pension gewährte Ausgleichszulage übernimmt die Alimentationsfunktion, der Ausgleichszulagenrichtsatz legt gleichsam das Existenzminimum für den Bereich der Sozialversicherung fest. Mangels einer gesetzlichen Definition der Bedürftigkeit werden die Ausgleichszulagenrichtsätze daher auch von der Rechtsprechung als Entscheidungshilfe für die Feststellung der Bedürftigkeit herangezogen. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Sylvia Krieger (Arbeitgeber) und Reinhold Ludwig (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Manfred I***, geb. am , 1110 Wien, Kaiserebersdorfer Straße 28/13/3, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vertreten durch Dr. Anton Rosicky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Waisenpension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 33 Rs 148/90-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 7 Cgs 25/90-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Sie entspricht auch der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu der hier maßgeblichen Bestimmung des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG (SSV-NF 2/35 = SZ 61/85 = ZAS 1989, 63/10 [Binder];
10 Ob S 424/89 = Anw 1990, 455 = SSV-NF 4/9 - in Druck; 10 Ob S 19/90 = SSV-NF 4/39 - in Druck;
10 Ob S 195/90 ua).
Das Argument des Revisionswerbers, er stehe im ersten Ausbildungsjahr, ist aktenwidrig: sein Dienstverhältnis hat - wie unbestritten feststeht - schon am begonnen, weshalb der Zeitraum der begehrten Weitergewährung der Waisenpension (ab ) in das am angefangene dritte Ausbildungsjahr fällt. Das erzielte Arbeitseinkommen von S 5.424,25 netto 15 mal jährlich entspricht einem Nettoeinkommen von etwa S 5.812,-- 14 mal jährlich und übersteigt damit erheblich die bis Schluß der Verhandlung erster Instanz maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsätze von S 5.134,-- (bis ) und S 5.434,-- (1. Hälfte 1990). Daß mit der Ausbildung des Klägers zum Versicherungskaufmann irgendwelche konkreten Mehrkosten verbunden seien, die durch das gewährte Arbeitsentgelt ausgeglichen werden sollten, ist nicht aktenkundig und wurde nie behauptet, sodaß auf die Frage der allfälligen Berücksichtigung ausbildungsbedingten Mehraufwandes nicht eingegangen werden muß. Wegen inzwischen eingetretener Selbsterhaltungsfähigkeit hat der Kläger die Kindeseigenschaft verloren, weshalb er ab Vollendung des 18. Lebensjahres keinen Anspruch auf Waisenpension hat. Die Anfechtung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes ist auch in Sozialrechtssachen unzulässig (SSV-NF 2/82, 3/146 ua), weshalb auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen nicht eingegangen werden konnte.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch trotz völligen Unterliegens nach Billigkeit sind mit Rücksicht auf die durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärte Rechtslage nicht ersichtlich.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00403.9.1218.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAD-78366