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OGH vom 08.06.2000, 8Ob310/99t

OGH vom 08.06.2000, 8Ob310/99t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** regGenmbH, ***** vertreten durch Schönherr Barfuß Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt, 4600 Wels, Eisenhowerstraße 27, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Hermann G*****, wegen Feststellung von Konkursforderungen (Streitwert S 179,358.905,62), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 66/99b-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels vom , GZ 4 Cg 11/95z-19, teils bestätigt und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Rekurs der beklagten Partei wird, insoweit er die Aufhebung des Ersturteils in einem S 66,437.610,16 übersteigenden Ausmaß bekämpft, zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die darauf entfallenden Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

2. Aus Anlass des Rekurses der beklagten Partei werden die Entscheidungen der Vorinstanzen und das diesen vorangegangene Verfahren in Ansehung der begehrten Feststellung einer unbedingten Konkursforderung von S 66,437.610,16 als nichtig aufgehoben. Die Klage wird in diesem Umfang zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 1,314.324,-- (darin enthalten S 219.054,-- USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz, die mit S 448.074,-- (darin enthalten S 74.679,-- USt) bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter Instanz sowie die mit S 1,736.807,40 (darin enthalten S 1,620.342,-- Barauslagen und S 19.410,90 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens dritter Instanz binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom wurde über das Vermögen des nunmehrigen Gemeinschuldners das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Die Klägerin brachte am im Konkurs folgende Forderungsanmeldung ein:

"Der Gläubiger hat dem Gemeinschuldner folgende Kredite gewährt:

1.

Kto. Nr. 302 7455 0000 S 768.625,00

Kto. Nr. 302 7455 5850 S 6,000.000,00

Kto. Nr. 6040 DM 6.173,24

zum Schillinggegenwert S 43.422,57

Kto. Nr. 6042 DM 43.334,06

zum Schillinggegenwert = S 304.811,78

Kto. Nr. 6043 DM 741.446,65

zum Schillinggegenwert = S 5,215,335,74

Kto. Nr. 6044 DM 591.246,83

zum Schillinggegenwert = S 4,158.830,20

Kto. Nr. 7040 DM 10,000.000,--

zum Schillinggegenwert = S 70,340.000,--

2. Weiters bestehen Wechselverbindlichkeiten (der Gemeinschuldner ist Aussteller) in Höhe

von (Kto. Nr. 302 7455 5862) S 30.000,--

sowie über DM 3,500.000,--

zum Schillinggegenwert= S 24,619.000,--

Es ergibt sich daher eine unbedingte Forderung

in Höhe von S 111,480.025,29

wobei der Umrechnungskurs für die

DM-Kredite S 7,03 beträgt.

3. Ferner hat der Gemeinschuldner bei der Firma A *****gesellschaft mbH die Bürgschaft über folgende Beträge übernommen:

Kto. Nr. 302 7323 0000 S 3,172.396,--

Kto. Nr. 0011 S 1,660.263,--

Kto. Nr. 2001 S 11,196.210,--

Kto. Nr. 2002 S 1,690.917,--

Kto. Nr. 2200 S 222.760,--

Kto. Nr. 5800 S 23.400,--

Kto. Nr. 6040 DM 1,757.260,17

zum Schillinggegenwert = S 12,350.727,19

4. Der Gemeinschuldner hat weiters für sämtliche der Firma A ***** gewährte Kredite (volle Kredithöhe) für den der Firma I*****gesellschaft mbH bis zum Höchstbetrag von

S 1,500.000,--

die Bürgschaft gemäß § 1357 ABGB

übernommen.

5. Weiters fungiert der Gemeinschuldner als Aussteller für den

Wechsel über DM 5,000.000,--

zum Schillinggegenwert = S 35,170.000,--

Bezogener ist die N*****gmbH.

Es ergibt sich daher eine bedingte Forderung

von S 66,986.673,19

Der Umrechnungskurs beträgt für den

DM-Kredit S 7,03.

6. Ferner macht der Gläubiger einen

Betrag von S 1,660.832,14

für diverse Auskünfte, Übersetzungskosten etc. geltend, auch dieser Betrag wird als unbedingte Forderung geltend gemacht.

Der Gläubiger meldet daher in umseits bezeichnetem Konkursverfahren eine

unbedingte Forderung in der Höhe von S 113,140.857,43

eine bedingte Forderung in Höhe von S 66,986.673,19

zusammen daher S 180.127.530,62

an und beantragt, diese Forderung als Konkursforderung festzustellen."

In der Prüfungstagsatzung anerkannte der Masseverwalter von den Kreditforderungen S 768.625 als unbedingte Konkursforderung und bestritt darüber hinaus die angemeldeten Forderungen in der verbleibenden Höhe von S 179,358.905,62.

Mit ihrer am beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass die von ihr angemeldeten, jedoch bestrittenen Forderungen in der Höhe von insgesamt S 179,358.905,62 im Ausmaß von S 92,760.864,58 als unbedingte und im Ausmaß von S 66,986.673,19 als bedingte in die allgemeine Klasse der Konkursgläubiger fallende Forderungen zu Recht bestehen, allenfalls dass die bestrittenen Forderungen im Ausmaß von S 68,141.864,58 als unbedingte und im Ausmaß von S 101,595.673,19 als bedingte Forderungen zu Recht bestehen. Die Klägerin wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen in der im Konkursverfahren erstatteten Forderungsanmeldung, stellte die Geschäftstätigkeit des Gemeinschuldners dar und verwies darauf, dass sie lediglich als Finanzierer aufgetreten sei und daher über das reine Kreditrisiko hinaus kein wirtschaftliches Unternehmerrisiko übernommen habe. Sie bewertete den Streitgegenstand mit S 10 Mio, welcher Betrag der wirtschaftlichen Situation der Masse sowie dem Umstand entspreche, dass der Gemeinschuldner einen Zwangsausgleich herbeizuführen bemüht sei.

Der Beklagte wendete dagegen unter anderem ein, die Forderungsanmeldung sei unschlüssig, widersprüchlich und entspreche nicht den Erfordernissen des § 103 KO. Eine Prüfung der angemeldeten Forderungen sei nicht möglich gewesen, weil die einzelnen Forderungen weder ausreichend substantiiert noch konkretisiert worden seien. Die von der Klägerin vorgenommene Bewertung des Streitgegenstandes sei unzulässig.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, dass nur die Feststellung einer in der Anmeldung ausreichend substantiierten und konkretisierten, im Prüfungsverfahren jedoch bestrittenen, Forderung zulässig sei. Habe das Konkursgericht eine mangelhafte Forderungsanmeldung nicht zur Verbesserung zurückgestellt, könne der Masseverwalter auch noch im Prüfungsprozess die mangelnde Substantiierung einwenden. Dieser Mangel könne nicht durch ergänzendes Vorbringen im Prozess, sondern nur durch eine neuerliche den Erfordernissen des § 103 KO entsprechende Forderungsanmeldung behoben werden. Aus der hier zu prüfenden Forderungsanmeldung gehe nicht hervor, ob sich die Behauptung der Kreditgewährung tatsächlich auf die unter Z 1 genannten Vorgänge beziehe. Es werde auch nicht behauptet, dass Kredite noch aushaften oder dass überhaupt eine Forderung bestehe. Es sei auch keinerlei Beweismittel angeboten, weshalb eine ordnungsgemäße Prüfung nicht möglich sei. Auch die Anmeldungen unter Z 2 bis 6 seien unklar und unschlüssig und enthielten zum Teil nicht aufgeschlüsselte Pauschalbeträge. Dem Beklagten seien die Kosten auf der Basis der bestrittenen Forderungen zuzusprechen gewesen, weil bei geldgleichen Ansprüchen, wie etwa Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung, keine Bewertung zu erfolgen habe.

Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin, in welcher diese auch einen Kostenrekurs ausführte, teilweise Folge und bestätigte das angefochtene Urteil als Teilurteil in Ansehung der Abweisung der begehrten Feststellung unbedingter Forderungen im Ausmaß von S 26,279.832,14 und bedingter Forderungen im Ausmaß von S 66,986.673,19 sowie des korrespondierenden Eventualbegehrens. Darüber hinaus, also bezüglich der Feststellung einer unbedingten Forderung von S 66,481.032,73 hob es das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, dass hinsichtlich des Aufhebungsbeschlusses der Rekurs an den Obersten Gerichtshof - mit Ausnahme der als unbedingte Konkursforderung angemeldeten Kreditforderung von S 43.422,57 - zulässig sei. Die als unbedingte Konkursforderungen angemeldeten Kreditforderungen seien in der Forderungsanmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert worden. Auch in einer Klage sei es nicht erforderlich, zur rechnungsmäßigen Darlegung des geltend gemachten Saldos alle Einzelposten anzuführen, solange eine ausreichende Identifizierung gewährleistet sei. Soferne dem Gemeinschuldner nicht ohnedies Kontoauszüge der Klägerin betreffend die streitverfangenen Kreditkonten zur Verfügung gestanden seien, hätte sich der beklagte Masseverwalter bei der Klägerin leicht einen aktuellen Kontoauszug verschaffen können. Dass die angemeldeten Kreditforderungen in hinreichendem Maß identifizierbar seien, zeige auch das Anerkenntnis einer Forderung bei der Prüfungstagsatzung durch den Beklagten. Den Punkten 2 bis 6 der Forderungsanmeldung mangle es allerdings an den von der Judikatur herausgearbeiteten Erfordernissen. Mangels ausreichender Individualisierung habe das Erstgericht insoweit das Klagebegehren zutreffend abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.: Der Rekurs ist in Ansehung eines Betrages von S 549.063,03 unzulässig.

Der Beklagte bekämpft ausdrücklich nur den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts, geht jedoch - unrichtig - von einem diesbezüglichen Streitwert von S 66,986.673,19 aus. Abgesehen davon, dass von dem aufhebenden Erkenntnis lediglich die begehrte Feststellung unbedingter Forderungen im Gesamtbetrag von S 66,481.032,73 erfasst ist, darf nicht übersehen werden, dass der gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO gefasste Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts ausdrücklich eine Kreditforderung von S 43.422,57 ausnahm, sodass insoweit der zweitinstanzliche Beschluss einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof jedenfalls entzogen ist. Sowohl hinsichtlich dieses als auch hinsichtlich jenes den Umfang der Aufhebung übersteigenden und damit in die Rechtskraft des abweisenden Teilurteils eingreifenden Betrages ist der Rekurs zurückzuweisen.

Ein Kostenzuspruch an die Klägerin konnte nicht erfolgen, weil sie in ihrer Rekursbeantwortung auf diese Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen hat.

Zu 2.: Aus Anlass des Rekurses des Beklagten ist im Übrigen die dem Verfahren anhaftende Nichtigkeit wahrzunehmen. Gemäß § 103 Abs 1 KO sind in der Anmeldung der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, sowie die in Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Bereits das Berufungsgericht hat die von der Rechtsprechung zu dieser Gesetzesstelle erarbeiteten Inhaltserfordernisse einer Forderungsanmeldung zutreffend dargestellt: So wie die Klage gemäß § 226 Abs 1 ZPO ein bestimmtes Begehren zu enthalten, die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben und die Beweismittel im Einzelnen genau zu bezeichnen hat, sind in der Forderungsanmeldung im Konkurs gemäß § 103 Abs 1 KO der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Werden mehrere Forderungen angemeldet, so sind die Beträge der einzelnen Forderungen ebenso wie die jeweils anspruchsbegründenden Tatsachen anzuführen. Sinn der Anmeldung im Konkurs und des folgenden Prüfungsverfahrens ist die Vermeidung der Verweisung auf den Rechtsweg, weshalb die Anmeldung so bestimmt sein muss, dass sie dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und den Konkursgläubigern die Möglichkeit gibt, sich über den Bestand der angemeldeten Forderung zu informieren, um sie in die Lage zu versetzen, sich bei der Prüfungstagsatzung richtig zu erklären (4 Ob 4/84; EvBl 1996/137; ZIK 1997, 229; ZIK 1999, 138 ua).

Wird die angemeldete Forderung im Prüfungsverfahren bestritten, kann der Gläubiger gemäß § 110 Abs 1 KO seine Forderung mittels Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist. Das Klagebegehren kann nur auf den Grund der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist gestützt und nicht auf einen höheren als den dort angegebenen Betrag gerichtet werden. Im Sinn dieser Bestimmung ist Gegenstand des Prüfungsprozesses der Teilnahmeanspruch des Gläubigers so wie er Gegenstand der Prüfungsverhandlung war (SZ 56/196; RdW 1987, 292; ÖBA 1993/392; EvBl 1996/137). Im Prüfungsprozess ist deshalb nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde Nur auf diese Weise kann die Identität der im Prüfungsprozess geltend gemachten mit der im Konkursverfahren angemeldeten Forderung festgestellt werden. Auch wenn das Konkursgericht eine mangelhafte Forderungsanmeldung nicht zur Verbesserung zurückgestellt hat, kann noch im Prüfungsprozess die mangelnde Substantiierung und Konkretisierung der geltend gemachten Forderung in der Anmeldung geprüft werden. Ein derartiger Mangel kann nicht durch ergänzendes Vorbringen im Prozess, sondern nur durch eine neuerliche den Erfordernissen des § 103 KO entsprechende Forderungsanmeldung behoben werden (RdW 1987, 292; 8 Ob 2091/96z; ZIK 1999, 138 ua).

Betrachtet man den noch strittigen Teil der Forderungsanmeldung der Klägerin im Konkurs, zeigt sich, dass diese als anspruchsbegründende Tatsache lediglich Kontonummern und diesen zugeordnete Beträge angegeben hat. Angaben darüber, ob und welche Kreditbeträge dem Gemeinschuldner zugezählt wurden, zu welchen Konditionen dies geschah, in welcher Form allenfalls geleistete Zahlungen berücksichtigt und zu welchem Stichtag die Kredite abgerechnet wurden, fehlen.

Anders als in den Entscheidungen des erkennenden Senats 8 Ob 31/95 = ZIK 1996, 211 und 8 Ob 269/98m kann hier nicht davon gesprochen werden, dem Masseverwalter wäre es leicht möglich gewesen, sich über die Zusammensetzung der globalen Forderungsbeträge zu informieren, weil ihm dazu allenfalls vorhandene Kontoauszüge lückenlos zur Verfügung stehen müssten und er zudem, da weder Anfangs- noch Enddatum der jeweiligen Kreditverhältnisse angegeben sind, die gesamte Buchhaltung ohne zeitlichen Anhaltspunkt durchforschen müsste. Auch aus der Tatsache, dass der Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung eine - relativ geringfügige - Kredit- forderung anerkannte, kann die Schlüssigkeit der übrigen Forderungsanmeldungen nicht abgeleitet werden. Das Verhalten des Masseverwalters zeigt lediglich, dass er dort, wo er offenbar entsprechende Aufklärung erhalten konnte, zu sachlicher Erledigung bereit war, lässt jedoch nicht den Umkehrschluss zu, es wäre ihm auch in allen übrigen Fällen leicht möglich gewesen, entsprechende Unterlagen zu erlangen.

Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung ZIK 1999, 138 in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, wonach für einen im Konkursverfahren nicht geprüften Anspruch der Rechtsweg unzulässig sei (SZ 59/208; 8 Ob 25/98d; Konecny in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 110 KO Rz 8 mwH) ausgeführt, dass das über den Anspruch abgeführte Verfahren auch dann nichtig sei, wenn die angemeldete Forderung zwar das Prüfungsverfahren durchlaufen habe, jedoch entgegen § 110 Abs 1 letzter Satz KO Grund und Höhe der in der Klage behaupteten Ansprüche aus der Forderungsanmeldung nicht abgeleitet werden könnten. Entgegen der offenbar vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht steht dieser Auffassung die Entscheidung 8 Ob 269/98m nicht entgegen, weil dort die Klage auf Grund einer formell zulässigen Forderungsanmeldung erhoben, sie jedoch deshalb abgewiesen wurde, weil die in der Forderungsanmeldung genannten Daten den Anspruch nicht begründen konnten. Wenngleich sich im hier zu beurteilenden Fall - anders als bei dem in ZIK 1999, 138 entschiedenen Sachverhalt - Klage und Forderungsanmeldung im Wesentlichen decken, ändert dies nichts an der Rechtswegzulässigkeit, weil - wie oben dargestellt - bereits die Forderungsanmeldung im Konkursverfahren zurückzuweisen gewesen wäre (ZIK 1997, 29; 8 Ob 138/98x).

Aus Anlass des - zulässigerweise - nur den Aufhebungsbeschluss hinsichtlich unbedingter Forderungen im Gesamtbetrag von S 66,437.610,16 bekämpfenden Rekurses des Beklagten ist daher die Nichtigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen und des Verfahrens in diesem Umfang wahrzunehmen und die Klage zurückzuweisen.

Zur Kostenentscheidung ist - auch in Erledigung des vom Berufungsgericht auf Grund anderer Rechtsansicht nicht behandelten Kostenrekurses der Klägerin - zu erwägen:

Auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen abweisenden Teilurteils und der nunmehrigen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist das Klagebegehren einschließlich des lediglich die Aufteilung zwischen bedingten und unbedingten Forderungen betreffenden Eventualbegehrens bis auf einen Betrag von S 43.422,57, hinsichtlich dessen der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes vor dem Obersten Gerichtshof mangels Zulässigkeitsausspruchs nicht bekämpft werden konnte, endgültig erledigt. Der erkennende Senat kann in Anbetracht der Relation des noch unerledigten Anspruchsteiles zum gesamten Klagebegehren bereits jetzt über die Verfahrenskosten, allerdings unter Ausklammerung des noch offenen Betrages aus der Bemessungsgrundlage, entscheiden, weil ungeachtet des Ausganges des vom noch verbleibenden Aufhebungsbeschluss betroffenen Verfahrensteiles der schon jetzt errechnete Kostenersatzanspruch des Obsiegenden nicht mehr berührt werden kann (vgl Fucik in Rechberger ZPO2 § 52 ZPO Rz 2).

Hinsichtlich des von der Nichtigkeit betroffenen Verfahrensteils steht dem Beklagten der Kostenersatzanspruch gemäß § 51 Abs 1 ZPO zu, weil er bereits eingangs seiner Klagebeantwortung eingehend dargestellt hat, dass die Forderungsanmeldung unschlüssig, widersprüchlich und den gesetzlichen Forderungen nicht entsprechend gewesen sei. Dieses Vorbringen hat der Beklagte auch in seinen jeweiligen Rechtsmittelschriften aufrecht erhalten, sodass es der Klägerin als Verschulden angerechnet werden muss, trotz dieser deutlichen Hinweise das Verfahren fortgeführt zu haben. Hinsichtlich des in Rechtskraft erwachsenen abweislichen Teilurteils hat es bei den allgemeinen Kostenersatzregeln der §§ 41 ff ZPO zu verbleiben, was aber die Gesamtbeurteilung der Ansprüche des in beiden Verfahrensteilen obsiegenden Beklagten nicht hindert.

Die Klägerin beruft sich für ihre Ansicht, das Klagebegehren im Prüfungsprozess wäre gemäß § 56 Abs 2 JN frei zu bewerten, unter anderem auf Fasching Komm. I 351, wo der Autor die Bewertung von Klagen in Prüfungsprozessen deshalb für erforderlich erachtet, um die Zuständigkeit zwischen Bezirksgericht und Gerichtshof abgrenzen zu können. Schon im Ergänzungsband zum Kommentar führt Fasching allerdings auf S 66 Anm 4 aus, dass die Bewertungspflicht des § 500 Abs 2 ZPO dort nicht gegeben sei, wo der Streitgegenstand in einem Geldbetrag bestehe wie etwa bei Feststellung des Bestehens oder Ranges einer Geldforderung (§ 234 EO;§ 110 KO). In der neueren Lehre wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass bei Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig feststehenden Geldforderung keine Bewertung vorzunehmen sei (Fasching, Lehrbuch2 Rz 265, Gitschthaler in Fasching, Komm2 Rz 23 zu § 56 JN; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 5 zu § 500 ZPO; Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu § 56 JN). Kodek aaO rechnet ebenso wie Gitschthaler aaO den einer Bewertung nicht zugänglichen Feststellungsklagen auch jene gemäß § 110 KO zu. Die Rechtsprechung vertritt - soweit überblickbar - einheitlich den Standpunkt, dass auch bei Feststellungsprozessen nach § 110 KO der Streit ausschließlich eine Geldsumme, nämlich den Betrag, dessen Feststellung begehrt wird, betreffe. Es bestehe daher kein Anlass zur Bewertung des Streitgegenstands (SZ 31/159; SZ 40/101; ÖBA 1974, 248; SZ 47/84; SZ 51/61; JBl 1980, 492; SZ 64/178 ua).

Der Verwaltungsgerichtshof vertrat demgegenüber in älterer Rechtsprechung die Ansicht, dass Klagen nach § 110 Abs 1 KO gemäß § 56 Abs 2 JN vom Kläger zu bewerten seien. Die Bewertung könne niedriger sein als die im Konkurs bestrittene Geldforderung ( GZ 2033/63; , GZ 844/79). Die Ansicht, dass Klagen nach §§ 110 f KO zu bewerten seien, hielt der Gerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom , GZ 89/16/022 aufrecht, ohne dass diese Frage dort streitentscheidend gewesen wäre. Fink, der dieses Erkenntnis in JBl 1991, 129 glossierte, führte unter anderem ohne weitere Begründung aus, dass für Prüfungsklagen nicht arbeitsrechtlicher Natur "in der Tat auch nach der geltenden Rechtslage am Erfordernis der Bewertung - bzw bei deren Unterbleiben nunmehr an der Maßgeblichkeit des § 56 Abs 2 letzter Satz JN - festzuhalten" sei. Von seiner dargestellten Rechtsprechung ging der Verwaltungsgerichtshof offenbar erstmals in seinem Erkenntnis vom , GZ 93/16/0091 ab, wo er unter Zitierung Faschings aussprach, dass zu den nicht in Geldwert ausgedrückten Streitgegenständen zwar vor allem Feststellungsbegehren gehören, davon aber Klagen auf Feststellung des Bestehens einer ziffernmäßig bestimmten Forderung ausgenommen seien. Es bedürfe nicht der Entscheidung in einem verstärkten Senat, weil die stets auf eine Bewertung durch den Kläger abstellenden älteren Entscheidungen auf anderer Rechtsgrundlage ergangen seien. Diese Rechtsauffassung hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , GZ 98/16/0240 ausdrücklich aufrecht und betonte neuerlich, dass auf Klagen betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung die Bewertungsvorschrift des § 56 Abs 2 JN keine Anwendung zu finden habe.

Demgegenüber vertritt Konecny aaO Rz 36 zu § 110 weiterhin die Ansicht, die Prüfungsklage sei vom Kläger zu bewerten, da sie nicht auf Geldleistung, sondern auf die Feststellung der bestrittenen Konkursforderung gerichtet sei. Dem Streit, ob geldgleiche Ansprüche zu bewerten seien, komme keine Bedeutung zu, weil mit einer Befriedigung der festgestellten Konkursforderung durchwegs nicht gerechnet werden könne, ein geldgleicher Anspruch wirtschaftlich betrachtet somit nicht vorliege. Für die Bemessung des Streitwerts sei ausschlaggebend, dass es um die mit der Forderungsfeststellung verbundene konkursinterne Berücksichtigung des anmeldenden Gläubigers gehe. Über das Konkursverfahren hinausgehende Wirkungen seien vom zufälligen Verhalten des Gemeinschuldners abhängig und außer Acht zu lassen. Der Streitwert sei somit angemessen, wenn er der voraussichtlichen Quote entspreche. Dieser Ansicht vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen, weil die von Konecny in den Vordergrund gestellten konkursinternen Wirkungen des Prüfungsprozesses nicht in einem Ausmaß überwiegen, dass sie eine differenzierende Behandlung zu sonstigen Klagen auf Feststellung des Bestands oder Nichtbestands von Geldforderungen rechtfertigen könnten. Diesbezüglich ist vorerst darauf zu verweisen, dass das Gesetz selbst eine derartige Differenzierung nicht kennt. Weder der Rechtsanwaltstarif (RATG) noch das Gerichtsgebührengesetz (GGG) erwähnen bei den Bestimmungen über die Bewertung des Streitgegenstandes den Prüfungsprozess. § 16 Abs 1 Z 2 GGG setzt die Bemessungsgrundlage für Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Konkursverfahren betreffen, fest. Der Gesetzgeber gibt damit zu erkennen, dass er nur in diesem Umfang - somit nicht wenn das Zurechtbestehen der Forderung an sich strittig ist - den bloß konkursinternen Wirkungen eines derartigen Verfahrens Rechnung tragen will. § 56 Abs 2 JN sieht eine Bewertung durch den Kläger in jenen Fällen vor, in denen der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht. Geht man mit der bereits dargestellten überwiegenden Lehre und der einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und nunmehr auch des Verwaltungsgerichtshofs davon aus, dass Feststellungsklagen über das Bestehen oder Nichtbestehen einer ziffernmäßig feststehenden Geldforderung nicht zu bewerten sind, ist im Lichte dieser Gesetzesstelle eine unterschiedliche Behandlung von Prüfungsprozessen nicht zu rechtfertigen, weil auch für die erstgenannten Klagen - wie ganz allgemein für die Streitwertfestsetzung im Zivilprozess - die Einbringlichkeit nicht von Bedeutung ist. Auch hängen entgegen der von Konecny aaO vertretenen Ansicht die über das Konkursverfahren hinausgehenden Wirkungen nicht nur vom zufälligen Verhalten des Gemeinschuldners ab. Hiebei ist insbesondere der Fall der Konkursaufhebung vor Beendigung eines Prüfungsprozesses zu bedenken, welcher zum Eintritt des früheren Gemeinschuldners in das Verfahren und zur Umstellung des Feststellungs- auf ein exekutionsfähiges Leistungsbegehren führt (SZ 39/64; SZ 51/178; 8 Ob 190/98v ua). In diesem Falle würde es ebenso wie wenn die streitverfangene Forderung gemäß § 119 Abs 5 KO dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen wird - wollte man der Ansicht Konecnys folgen - zu einer wesentlichen Erhöhung des Streitwerts kommen, obwohl sich der erforderliche Verfahrensaufwand in keiner Weise geändert hat. Umgekehrt würde ein noch gegen den Schuldner eingeleiteter Leistungsprozess nach Konkurseröffnung gegen den Masseverwalter mit verringerter Bemessungsgrundlage weiter geführt werden. Dies zeigt, dass eine Bewertung des Streitgegenstandes des Prüfungsprozesses nach der zu erwartenden Quote eine sachlich nicht begründbare Privilegierung von Prüfungsprozessen darstellen würde, die weder aus dem Gesetz noch dessen Sinn abgeleitet werden kann und deren Rechtfertigung nur de lege ferenda durch den Gesetzgeber bewirkt werden könnte.

Der Wert des Streitgegenstandes im Prüfungsprozess entspricht somit der bestrittenen Forderung, deren Feststellung begehrt wird. Mangels gesonderter Bewertungsvorschriften stellt dieser Wert auch die Bemessungsgrundlage für das Honorar des Rechtsanwalts (§ 4 RATG) und die Gerichtsgebühren (§ 14 GGG) dar.

Die von der Klägerin dem Beklagten gemäß §§ 50, 41, 51 Abs 1 ZPO zu ersetzenden Kosten waren daher ebenso wie die Pauschalgebühr für den Rekurs an den Obersten Gerichtshof auf Grund einer Bemessungsgrundlage von S 179,315.483,05 zu ermitteln, wobei die Tatsache, dass über das Rechtsmittel nicht meritorisch entschieden wurde, die Gebührenpflicht nicht berührt (TP 3 Anm 2 GGG). Ebenso ist unerheblich, dass der Beklagte nur die auf Grund der Bewertung durch den Kläger errechnete Pauschalgebühr entrichtet hat, weil das Kostenverzeichnis auch die höhere Gebühr enthält und daher gemäß § 54 Abs 2 ZPO auch der noch nicht entrichtete Teil der Pauschalgebühr zuzusprechen ist (Fucik in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 54 ZPO).