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OGH vom 21.04.2016, 9Ob15/16w

OGH vom 21.04.2016, 9Ob15/16w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des G***** L*****, vertreten durch Mag. Christian Lackner, Rechtsanwalt in Wien, wegen im Sachwalterschaftsverfahren gestellter Anträge des Betroffenen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 44 R 523 15k-1045, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen kann keine Rechtsfrage von der Bedeutung des § 62 Abs 1 AußStrG entnommen werden:

Gerichtsaufträge zur formalen Verbesserung eines Rechtsmittels dienen nicht dazu, entgegen dem auch im Außerstreitverfahren geltenden Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels Rekursausführungen nachzuschieben (s RIS Justiz RS0007007 [T22]; RS0041666 [T46]). Dass verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung im Gesetz angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar sind, entspricht § 45 AußStrG und der dazu ergangenen Rechtsprechung (RIS Justiz RS0120910). Der auf die Vertretung vor Gerichten beschränkte Wirkungskreis des Sachwalters wird vom Rekursgericht nicht in Frage gestellt. Mit seinen Ausführungen zur richterlichen Anleitungspflicht verkennt der Betroffene die Funktion seines Sachwalters. Einer Befundaufnahme durch den Sachverständigen hat sich der Betroffene auch seit der Vorentscheidung (9 Ob 58/14s) nicht unterzogen.

Ohne dass dieser Beschluss einer weiteren Begründung bedarf (§ 71 Abs 3 AußStrG), ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0090OB00015.16W.0421.000

Fundstelle(n):
SAAAD-78317