OGH vom 11.04.2007, 13Os126/06p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp Hon. Prof. Dr. Schroll, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sükrü K***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 24 Hv 66/05d des Landesgerichtes Feldkirch, über die Beschwerde der Sachverständigen Ass. Prof. Dr. Edda A***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 7 Bs 372/05x-8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.
Text
Gründe:
Die Beschwerdeführerin Ass. Prof. Dr. Edda A***** begehrte für die im Rechtsmittelverfahren auch vorgenommene Befundung der in ON 3 des Hv-Aktes erliegenden 16 Lichtbilder des Tatopfers eine zusätzliche Gebühr von 414, 40 Euro (16 X 25,90 Euro) nach § 43 Abs 1 Z 12 lit a GebAG. Das Oberlandesgericht Innsbruck wies - u.a. - diesen Teil des Gebührenbestimmungsantrags mit dem Hinweis ab, dass diese Befundaufnahme als Teil der nach § 43 Abs 1 Z 1 lit c und lit e GebAG zu entlohnenden Mühewaltung zu sehen sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung eines Betrages von 414, 40 Euro einschließlich USt betreffend die Befundung und Begutachtung der genannten Lichtbilder, auf denen das Tatopfer mit diversen Verletzungsmerkmalen abgebildet ist.
Ihr kommt keine Berechtigung zu.
Ein Zuspruch nach § 43 Abs 1 Z 12 lit a GebAG setzt die Erstellung und Auswertung von Röntgenaufnahmen voraus. Deren Herstellung bedarf einer besonderen Ausbildung; deren Auswertung kann nur mit einem fachspezifischen ärztlichen Vorwissen sinnvolle Ergebnisse bringen. Eine Begutachtung unter Verwendung von Lichtbildern wird in den besondere Entlohnungsansätze aufzählenden § 43 GebAG nicht genannt. Gemäß § 49 Abs 1 GebAG wäre daher diese Mühewaltung nach dem in diesem Gesetz genannten nächstähnlichen Leistungsansatz zu entlohnen. Anders als etwa die Herstellung und Begutachtung von Röntgenbildern unter Gebührenaspekten gleichkommenden kernspintomographische Folien (vgl OLG Wien, SV 2005, 37), umfasst die Begutachtung von im Akt erliegenden, nicht mit besonderer Sachkunde hergestellten und nicht nur mit Fachwissen interpretierbaren Lichtbildern der Polizei, die bei der Sachverhaltsabklärung angefertigt worden sind, lediglich eine visuelle Wahrnehmung und Beschreibung sichtbarer körperlicher Merkmale des Tatopfers. Unter dem aus sachverständiger Sicht wesentlichen Gesichtspunkt der Suche nach Ansatzpunkten, die für die ärztliche Befundung und Begutachtung von Bedeutung sind, entspricht diese Tätigkeit am ehesten einer (oberflächlichen) körperlichen Untersuchung im Sinne des § 43 Abs 1 Z 1 lit a GebAG, deren Entlohnung in den von der Sachverständigen nach § 43 Abs 1 lit c und lit e GebAG angesprochenen Gebührenansätzen enthalten und vom Oberlandesgericht Innsbruck auch entsprechend bestimmt worden ist. Diese Untersuchung beinhaltet aber keine Mühewaltung, die einer besonderen Entlohnung iSd § 43 Abs 1 Z 12 lit a GebAG unterliegt. Daher geht auch das eventualiter gestellte Rechtsmittelbegehren ins Leere, zumindest einen Teil der Gebühr nach § 43 Abs 1 Z 12 lit a GebAG zuzusprechen, welche bei der bloßen Begutachtung von Röntgenbildern zusteht, die von dritter Seite hergestellt wurden. Der Beschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur keine Folge zu geben.