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OGH 22.02.1990, 7Ob533/90

OGH 22.02.1990, 7Ob533/90

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Stephan T***, geboren am , und Angela T***, geboren am , infolge Revisionsrekurses des Vaters Dipl.Ing. Gerhard Otto T***, Angestellter, Wiener Neudorf, Mühlfeldgasse 32, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 44 R 824/89-50, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom , GZ 1 P 26/89-47, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Eltern der Minderjährigen leben getrennt. Die Obsorge über die Kinder steht der Mutter zu. Dem Vater wurde ein Besuchsrecht an jedem 2. Sonntag in der Zeit von 9 bis 18 Uhr eingeräumt. Am beantragte der Vater, ihm ein Ferienbesuchsrecht vom bis einzuräumen. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Vater erhobene (außerordentliche) Revisionsrekurs ist unzulässig.

Auch für Rechtsmittel im Außerstreitverfahren gilt die Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses. Die Beschwer muß zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung fortbestehen. Dieses Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen (SZ 39/179; RZ 1974/21 uva). Das gilt im besonderen für ein zeitlich überholtes Besuchsrecht (6 Ob 114/75; 7 Ob 696/77).

Im vorliegenden Fall war der Zeitraum, für den das Ferienbesuchsrecht bewilligt werden sollte, schon zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes an den Vater abgelaufen. Besondere Umstände, aus denen sich dennoch eine Beschwer des Vaters durch den angefochtenen Beschluß ergeben könnten, liegen nicht vor. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1990:0070OB00533.9.0222.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAD-78231