VfGH vom 23.06.2014, B1081/2013 ua
19884
Leitsatz
Keine Gleichheitswidrigkeit von Bestimmungen des BDG 1979 betreffend die Möglichkeit einer abschlagsfreien Ruhestandsversetzung von Beamten und Beamtinnen des Geburtsjahres 1954 erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres bzw die mit Abschlägen in der Pensionshöhe verbundene Pensionsantrittsvariante "Langzeitbeamtenpension"; keine Verletzung des Vertrauensschutzes; kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens; Bestimmungen betreffend den "Pensionskorridor" nicht präjudiziell
Spruch
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerden und Vorverfahren
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind im Jahr 1954 geboren und stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre (im Wesentlichen gleichlautenden) Anträge, mit Ablauf eines bestimmten Tages im Jahr 2014 (sohin mit Vollendung des 60. Lebensjahres) ihre Versetzung in den dauernden Ruhestand zu bewirken, wurden jeweils mit (letztinstanzlichem) Bescheid abgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass eine Ruhestandsversetzung zum jeweils beantragten bzw. erklärten Zeitpunkt mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht (bzw. jedenfalls nicht auf Basis von § 236b des Bundesgesetzes vom über das Dienstrecht der Beamten [Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979], sondern vielmehr gemäß § 15 iVm § 236d leg.cit.) erfolgen könne.
2. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, auf Art 144 B VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art 7 Abs 1 B-VG (bzw. zT auch im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK) wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetze (§§236b Abs 1 und 236d Abs 1 und 2 BDG 1979, BGBl 333 idF BGBl I 111/2010 und § 5 Abs 2b des Bundesgesetzes vom über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen [Pensionsgesetz 1965 — PG. 1965], BGBl 340 idF BGBl I 142/2004 und BGBl I 129/2008) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt wird.
Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die beschwerdeführenden Parteien stünden seit (zumindest) 40 Jahren in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und hätten die weit überwiegende Zeit ihres Berufslebens damit gerechnet, "mit 60 Jahren abschlagsfrei in Pension gehen zu können." Dieser Gedanke habe einen wesentlichen Faktor ihrer Lebensplanung ausgemacht, naturgemäß seien auch Dispositionen in diese Richtung getroffen worden.
Mit Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I 111/2010, am (sohin im letzten Zehntel ihrer Dienstverhältnisse) hätten die beschwerdeführenden Parteien Kenntnis davon erlangt, dass ihre Versetzung in den dauernden Ruhestand frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres erfolgen werde können und diese (infolge der Regelung des § 5 Abs 2 bzw. 2a PG. 1965) jedenfalls mit (zT doppelten) Abschlägen in der Pensionshöhe verbunden sein werde. Ein abschlagsfreier Pensionsantritt sei für Beamtinnen und Beamte des Geburtsjahrganges 1954 nunmehr erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres möglich. Zwar gebe es für "Langzeitversicherte" in § 236b BDG 1979 eine Sonderregelung, bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren eine Ruhestandsversetzung mit Vollendung des 60. Lebensjahres zu bewirken, derzeit würden jedoch nur noch Beamtinnen und Beamte des Jahrganges 1953, nicht jedoch jene des Jahrganges 1954, in diese Regelung einbezogen.
Durch die gewählte Form gesetzgeberischer Methodik (Anhebung des Alterserfordernisses in § 236b BDG 1979 nach Geburtsjahrgängen gestaffelt) sei eine besondere Rechtsunsicherheit geschaffen worden: "Die wiederholten Novellierungen mit Ausdehnung der 60 Jahres Grenze auf einen weiteren Geburtsjahrgang [hätten] es unmittelbar nahegelegt, dass auch in einem künftigen Jahr wiederum eine solche Novellierung erfolgen würde und auch wenn man die Ansicht [vertrete], dass sich niemand darauf verlassen [dürfe], [habe] es doch andererseits auch jedermann für möglich bis wahrscheinlich gehalten, dass es für ihn als dem nächsten Geburtsjahrgang zugehörig wieder eine entsprechende Novellierung und damit die Möglichkeit zum Wechsel in den Ruhestand mit Vollendung des 60. Lebensjahres geben würde. Verlassen aber [habe] sich jedenfalls jeder Betroffene [darauf], dass es zumindest nunmehr eine neue Übergangsregelung geben würde, gemäß welcher etwa der Geburtsjahrgang 1954 zwar vielleicht nicht schon mit 60 Jahren, aber doch schon mit 61 oder höchstens 62 Jahren abschlagsfrei in den Ruhestand würde treten können." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
Seit etwa 1995 habe es laufend Verschlechterungen insbesondere des Beamtenpensionssystems gegeben, weshalb es angemessen erscheine, "Langzeitversicherte" etwas günstiger zu behandeln. Hingegen sei es vollkommen unverständlich, weshalb Personen eines bestimmten Jahrganges (etwa des Jahrganges 1953) gänzlich von einem Einsparungsbeitrag befreit blieben, Personen des darauffolgenden Jahrganges hingegen (welche oftmals – wenn etwa im Jänner 1954 geboren – nur wenige Tage jünger seien als im Jahr 1953 geborene Beamtinnen oder Beamte) "die Einsparungslast für drei weitere vorangehende Geburtsjahrgänge mitzutragen" haben sollen. Aus den unterschiedlichen Voraussetzungen für eine (abschlagsfreie) Ruhestandsversetzung ergebe sich eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Geburtsjahrganges 1954 im Vergleich zum Geburtsjahrgang 1953 und wäre es daher – im Sinne der Verfassungskonformität – erforderlich gewesen, (zumindest) auch den Geburtsjahrgang 1954 in die Regelung des § 236b BDG 1979 miteinzubeziehen.
Die abrupte Anhebung des Erklärungspensionsalters um ein Jahr (Vollendung des 65. Lebensjahres) bzw. die Tatsache, dass jegliche (vorzeitige) Ruhestandsversetzung mit Vollendung des 62. Lebensjahres jedenfalls mit drastischen Pensionseinbußen verbunden wäre, bewirke im Ergebnis einen sowohl intensiven als auch plötzlichen Eingriff in wohlerworbene Rechte der beschwerdeführenden Parteien, der als unsachlich zu qualifizieren sei.
Eine Verletzung von Art 8 EMRK ergebe sich insofern, als durch ein (um bis zu fünf Jahre längeres) Verbleiben im Dienststand unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben (konkret in die freie Gestaltung der Lebensführung) der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien eingegriffen werde.
3. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungsakten vor. Die Bundesministerin für Bildung und Frauen (vormals: Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) erstattete zur Zahl B131/2014 eine Äußerung, in der sie den Beschwerdevorwürfen entgegentritt.
4. Das Bundeskanzleramt – Verfassungsdienst übermittelte eine Stellungnahme, in der den Beschwerdebehauptungen Folgendes entgegengehalten wird:
"[…]
2. Zur Rechtslage:
2.1. Zur Entwicklung der Pensionsantrittsmöglichkeiten und des Pensionsantrittsalters von 1954 geborenen Beamtinnen und Beamten:
2.1.1. Bis zum Inkrafttreten des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl I Nr 95/2000, mit sah § 15 Abs 1 BDG 1979 für Beamte ein einheitliches Mindestalter von 60 Jahren für die abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung vor (im Folgenden: Regelerklärungspension). Abschläge fielen gemäß § 4 Abs 3 PG 1965 nur bei einer vor Vollendung des 60. Lebensjahres liegenden Versetzung in den Ruhestand an und zwar 'für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird'.
Bis einschließlich konnten Beamte des Jahrganges 1954 damit eine abschlagsfrei Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2014 bewirken.
2.1.2. Durch das Pensionsreformgesetz 2000 wurde das Mindestalter für die abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gemäß § 15 Abs 1 iVm. § 236c BDG 1979 (Regelerklärungspension) ab dem schrittweise auf 738 Monate (= 61,5 Jahre) erhöht. Für den Geburtsjahrgang 1954 galt das Mindestalter von 61,5 Jahren.
Die Übergangsbestimmung des § 236b BDG 1979, in Kraft getreten am , sah für vor dem geborene Beamtinnen und Beamte die Möglichkeit vor, nach Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Abschläge ihre Versetzung in den Ruhestand zu bewirken, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufwiesen (sog. LangzeitbeamtInnenregelung 60/40; im Folgenden: Hacklerpension).
Die Abschlagsfreiheit ergab sich jeweils aus § 4 Abs 3 PG 1965 idF BGBl I Nr 95/2000: Dieser sah Abschläge 'für jeden Monat [vor], der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte'. Da sowohl § 15 Abs 1 BDG 1979 als auch § 236b BDG 1979 Fälle der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung darstellen, wären keine Abschläge angefallen.
Ab konnten Beamtinnen und Beamte des Jahrganges 1954 daher
eine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 61,5 Lebensjahres, also im Jahr 2015 bzw. – je nach unterjährigem Geburtsdatum – 2016 (Regelerklärungspension),
nicht aber eine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand nach § 236b BDG 1979 (Hacklerpension)
bewirken.
2.1.3. Durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I Nr 71/2003, und die 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl I Nr 130/2003, wurde mit Wirksamkeit vom das Mindestalter für die abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gemäß § 15 Abs 1 iVm. § 236c BDG 1979 (Regelerklärungspension) abgestuft nach dem Geburtsdatum auf 780 Monate (= 65 Jahre) angehoben. Die stufenweise Anhebung betraf bis zum geborene Beamtinnen und Beamte.
Durch das Budgetbegleitgesetz 2003 wurde auch die Übergangsregelung des § 236b BDG 1979 (Hacklerpension) geändert: Vor dem geborene Beamtinnen und Beamte konnten nach der Vollendung des 60. Lebensjahres und bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren abschlagsfrei ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken (§236b Abs 1 Z 1 BDG 1979 idF BGBl I Nr 71/2003). Vor dem geborene Beamtinnen und Beamten konnten ihre Versetzung in den Ruhestand ohne Abschläge nach Vollendung des 738. Lebensmonats (= 61,5 Jahre) und bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren bewirken (§236b Abs 1 Z 2 BDG 1979 idF BGBl I Nr 71/2003).
Die Abschlagsfreiheit ergab sich jeweils aus § 5 Abs 2 PG 1965 idF BGBl I Nr 71/2003: Dieser sah Abschläge 'für jeden Monat [vor], der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979, allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs 1 BDG 1979, nicht jedoch in Verbindung mit § 236b BDG 1979, bewirken können hätte.'
Auch die Hacklerpension wäre daher mit Abschlägen verbunden gewesen. Durch das Pensionsharmonisierungsgesetz 2004, BGBl I Nr 142/2004, wurde jedoch rückwirkend mit ein neuer § 5 Abs 2b PG 1965 erlassen, der die Abschlagsfreiheit auch bei einer Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 iVm. § 236b BDG 1979 (Hacklerpension) anordnete, wenn die Voraussetzungen vor dem erfüllt sind.
Ab konnten Beamtinnen und Beamte des Jahrganges 1954 daher
eine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 65. Lebensjahres, also im Jahr 2019 (Regelerklärungspension),
nicht aber eine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand nach § 236b BDG 1979 (Hacklerpension)
bewirken.
2.1.4. Das Pensionsharmonisierungsgesetz 2004, BGBl I Nr 142/2004, ließ die Regelerklärungspension unberührt.
Die Übergangsbestimmung des § 236b BDG 1979 (Hacklerpension) wurde geändert und das frühestmögliche Antrittsalter nach Geburtsdatum gestaffelt: Sofern jeweils eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren vorlag, konnten bis einschließlich geborene Beamtinnen und Beamte ihre abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung [des] 60. Lebensjahres, bis einschließlich Geborene nach Vollendung des 60,5 Lebensjahres, bis einschließlich Geborene nach Vollendung des 61. Lebensjahres, bis einschließlich Geborene nach Vollendung des 62. Lebensjahres, bis einschließlich Geborene nach Vollendung des 63. Lebensjahres und bis einschließlich Geborene nach Vollendung des 64. Lebensjahres bewirken.
Das Pensionsharmonisierungsgesetz 2004 führte in § 15c BDG 1979 zudem eine weitere Pensionsantrittsmöglichkeit ein: Die sog. Korridorpension ermöglichte Beamtinnen oder Beamten, die das 62. Lebensjahr vollendet haben, ihre Versetzung in den Ruhestand zu bewirken, wenn sie eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten (= 37,5 Jahre) aufwiesen. Die Inanspruchnahme der Korridorpension war gemäß § 5 Abs 2 PG 1965 mit Abschlägen verbunden, deren Höhe von der Anzahl an Monaten abhing, die zwischen dem tatsächlichen Antritt der Korridorpension und dem Zeitpunkt lagen, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 Abs 1 iVm. § 236c BDG 1979 (Regelerklärungspension) bewirkt hätte werden können.
Ab konnten Beamtinnen und Beamte des Jahrganges 1954 daher
eine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 65. Lebensjahres, also im Jahr 2019 (Regelerklärungspension),
eine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand nach § 236b BDG 1979 (Hacklerpension) nach Vollendung des 64. Lebensjahres bei Vorliegen von 40 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienst, also im Jahr 2018, sowie
eine mit Abschlägen verbundene Versetzung in den Ruhestand nach § 15c BDG 1979 (Korridorpension) nach Vollendung des 62. Lebensjahres bei Vorliegen von 37,5 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienst, also im Jahr 2016,
bewirken.
2.1.5. Die Dienstrechtsnovelle 2007, BGBl I Nr 53/2007, in Kraft getreten am , und das Sozialrechtsänderungsgesetz 2008, BGBl I Nr 129/2008, in Kraft getreten am , ließen die Regelerklärungspension unberührt.
Die Übergangsbestimmung des § 236b BDG 1979 (Hacklerpension) wurde wie folgt geändert: Die Dienstrechtsnovelle 2007 ermöglichte die abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren für bis einschließlich Geborene mit Vollendung des 60. Lebensjahres; das Sozialrechtsänderungsgesetz 2008 erstreckte diese Möglichkeit auf bis einschließlich Geborene. Während damit für die Jahrgänge bis einschließlich 1953 die bisherige Staffelung des Mindestalters für die Hacklerpension entfiel und einheitlich die Vollendung des 60. Lebensjahrs für die (abschlagsfreie) Versetzung in den Ruhestand galt, blieb es für den Jahrgang 1954 bei der Vollendung des 64. Lebensjahres.
§5 Abs 2b PG 1965 betreffend die Abschlagsfreiheit wurde entsprechend adaptiert.
Für Beamtinnen und Beamte des Jahrganges 1954 kam es durch die Dienstrechtsnovelle 2007 und das Sozialrechtsänderungsgesetz 2008 daher zu keinen Änderungen hinsichtlich der Versetzung in den Ruhestand.
2.1.6. Das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I Nr 111/2010, in Kraft getreten am , ließ die Regelerklärungspension unberührt. Der Anwendungsbereich des § 236b BDG 1979 (Hacklerpension) wurde auf vor dem geborene Beamtinnen und Beamte beschränkt, die Möglichkeit einer abschlagsfreie[n] Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 64. Lebensjahres bei Vorliegen einer beitragsdeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren für den Jahrgang 1954 entfiel.
Das Budgetbegleitgesetz 2011 führte in § 236d BDG 1979 zudem eine weitere Pensionsantrittsmöglichkeit ein (im Folgenden: LangzeitbeamtInnenpension): Nach 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können nach Vollendung des 62. Lebensjahres ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen.
Die Inanspruchnahme der LangzeitbeamtInnenpension ist gemäß § 5 Abs 2 PG1965 mit Abschlägen verbunden, deren Höhe von der Anzahl an Monaten abhängig ist, die zwischen dem tatsächlichen Antritt der LangzeitbeamtInnenpension und dem Zeitpunkt liegen, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 Abs 1 iVm. § 236c BDG 1979 (Regelerklärungspension) bewirkt hätte werden könn[en].
Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 wurde für die Korridorpension ein zusätzlicher Abschlag eingeführt (§5 Abs 2a PG 1965); dieser zweite Abschlag ist gemäß der Übergangsbestimmung des § 97c PG 1965 auf nach dem geborene Beamtinnen und Beamten anzuwenden.
Ab konnten Beamtinnen und Beamte des Jahrganges 1954 daher
eine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 65. Lebensjahres, also im Jahr 2019 (Regelerklärungspension),
eine mit doppelten Abschlägen verbundene Versetzung in den Ruhestand nach § 15c BDG 1979 (Korridorpension) nach Vollendung des 62. Lebensjahres bei Vorliegen von 37,5 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienst, also im Jahr 2016,
eine mit einfachen Abschlägen verbundene Versetzung in den Ruhestand nach § 236d BDG 1979 (LangzeitbeamtInnenpension) nach Vollendung des 62. Lebensjahres bei Vorliegen von 42 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienst, also im Jahr 2016,
nicht aber eine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand nach § 236b BDG 1979 (Hacklerpension)
bewirken.
2.1.7. Das 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl I Nr 35/2012, ließ die Regelerklärungspension, die Hacklerpension und die LangzeitbeamtInnenpension unverändert.
Die für die Inanspruchnahme der Korridorpension erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit wurde durch die Übergangsbestimmung des § 237 BDG 1979 schrittweise erhöht: Beginnend mit steigt sie jährlich um 6 Monate und soll schließlich für Ruhestandsversetzungen ab dem einheitlich 480 Monate (= 40 Jahre) betragen. Beamtinnen und Beamte des Jahrganges 1954 können damit im Jahr 2016 ihre Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15c BDG 1979 bewirken, wenn sie eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 474 Monaten (= 39,5 Jahre) aufweisen.
Nach geltender Rechtslage können Beamtinnen und Beamte des Jahrganges 1954 daher
eine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 65. Lebensjahres, also im Jahr 2019 (Regelerklärungspension),
eine mit doppelten Abschlägen verbundene Versetzung in den Ruhestand nach § 15c BDG 1979 (Korridorpension) nach Vollendung des 62. Lebensjahres bei Vorliegen von 39,5 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienst, also im Jahr 2016,
eine mit einfachen Abschlägen verbundene Versetzung in den Ruhestand nach § 236d BDG 1979 (LangzeitbeamtInnenpension) nach Vollendung des 62. Lebensjahres bei Vorliegen von 42 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienst, also im Jahr 2016,
bewirken.
2.1.8. Zusammenfassend ergibt sich für Beamtinnen und Beamte des Jahrganges 1954 das Folgende:
Eine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 60. Lebensjahres, damit im Jahr 2014, war für sie letztmalig nach der am geltenden Rechtslage vorgesehen. Ab dem konnte die abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand nach der Vollendung des 61,5 Lebensjahres, damit im Jahr 2015/16 erfolgen; von bis einschließlich nach Vollendung des 65. Lebensjahres, damit im Jahr 2019; ab dem bei Vorliegen von 40 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit nach Vollendung des 64. Lebensjahres, damit im Jahr 2018. Seit kann eine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 65. Lebensjahres, damit im Jahr 2019, erfolgen. Zudem besteht die Möglichkeit, mit Abschlägen bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich nach Vollendung des 62. Lebensjahres, damit im Jahr 2016, die Versetzung in den Ruhestand zu bewirken, wobei Abschläge in Kauf zu nehmen sind. Angesichts dieser mit Übergangsvorschriften verbundenen, nur schrittweisen Anhebung des Mindestalters für die abschlag[s]freie Versetzung in den Ruhestand und der Schaffung neuer Möglichkeiten eine[r] früheren Versetzung in den Ruhestand kann von einer abrupten und schlagartigen Verschlechterung, die einen schwerwiegenden und plötzlichen Eingriff in wohlerworbene Recht[e] darstellt, nicht gesprochen werden.
2.2. Zu den Kürzungen des Ruhegenusses:
2.2.1. Die Beschwerdeführer behaupten eine Verletzung des Gleichheitssatz[es] durch die §§236b und 236d BDG 1979 iVm. § 5 Abs 2 PG 1979 auch wegen der 'drastischen Einkommensreduzierungen' durch die anfallenden Abschläge, da sie darauf vertraut hätten, ihre Versetzung in den Ruhestand abschlagsfrei bewirken zu können.
2.2.2. Bei der Versetzung in den Ruhestand gemäß § 236d BDG 1979 (LangzeitbeamtInnenpension) nach Vollendung des 62. Lebensjahres und bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 42 Jahren ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 iVm. § 236c BDG 1979 (Regelerklärungspension) bewirken hätte können, um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Bei einer Differenz von 3 Jahren (= 36 Monaten) – im Vergleich zur abschlagsfreien Ruhestandsversetzung nach Vollendung des 65. Lebensalters (Regelerklärungspension) – ergibt das einen Abschlag von 10,08% von der 80-prozentigen Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das ergibt eine Reduzierung der Bruttopension von 12,6% im Vergleich zu einer abschlagsfreien Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 62. Lebensjahres.
Die Übergangsbestimmung[…] des § 90a PG 1965 sieht allerdings eine Verlustdeckelung vor, die gewährleisten soll, dass die Einbußen in Summe einen bestimmten Prozentsatz der Pensionshöhe nicht übersteigen. Gemäß § 90a Abs 1 PG1965 ist, allenfalls nach Anwendung der §§92 bis 94 PG 1965, ein Vergleichsruhebezug unter Anwendung der am geltenden Bemessungsvorschriften – also der Rechtslage nach dem Budgetbegleitgesetz 2003 und der 2. Dienstrechts-Novelle 2003 – zu berechnen.
Für das Jahr 2016 gilt gemäß § 90a Abs 1 iVm. Abs 1b PG 1965 ein Verlustdeckel von 8% gegenüber einem so errechneten Vergleichsruhebezug. Da im Jahr 2003 ein Mindestalter von 61,5 Jahren für die abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand bestand, wurden Abschläge damals nur bis zum 61,5 Lebensjahr berechnet. Bei der Berechnung des Vergleichsruhebezuges fallen daher keine Abschläge an. Im Ergebnis ergibt eine Simulationsberechnung, dass eine mit Abschlägen verbundene Versetzung in den Ruhestand gemäß § 236d BDG 1979 (LangzeitbeamtInnenpension) einen Ruhebezug ergibt, der um etwa 6 7% unter jenem Ruhebezug liegt, der bei einer abschlagsfreien Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 62. Lebensjahres zufallen würde.
2.2.3. Bei der Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15c BDG 1979 (Korridorpension) nach Vollendung des 62. Lebensjahres und bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 474 Monaten (= 39,5 Jahren) ist zunächst der einfache Abschlag nach § 5 Abs 2 PG 1965 unter Anwendung der Verlustdeckelung nach § 90a Abs 1 PG 1965 zu berechnen (s. Punkt 2.2.2). Der so errechnete Ruhebezug bildet dann die Grundlage (= 100%) für die Berechnung des zweiten Abschlags. Dieser ist zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu kürzen. Das ergibt eine (weitere) Kürzung des Ruhebezuges um 6,3% (36 Monate x 0,175).
2.2.4. Insgesamt betrachtet kann, insbesondere unter Berücksichtigung der Verlustdeckelung, von einer 'drastischen Einkommensreduzierung' nicht gesprochen werden.
2.2.5. Die Beschwerdeführer ziehen unter dem Gesichtspunkt der für sie bei der Inanspruchnahme der LangzeitbeamtInnenpension und der Korridorpension anfallenden Abschläge auch einen Vergleich mit der für Beamtinnen und Beamte[…] des Geburtsjahrganges 1953 anwendbaren Hacklerpension. Dabei handelt es sich allerdings nicht um ein zulässiges Vergleichsobjekt: Beamtinnen und Beamte des Geburtsjahrganges 1954 hatten niemals die Möglichkeit, gemäß § 236b BDG nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand zu bewirken." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
II. Rechtslage
1. Die Entwicklung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1.1. Bis zum Inkrafttreten des am kundgemachten Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl I 95, mit sah § 15 Abs 1 BDG 1979 für Beamte ein einheitliches Mindestalter von 60 Jahren für die abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (im Folgenden: Regelerklärungspension) vor.
1.2. Mit dem Pensionsreformgesetz 2000 wurde das Mindestalter für die Inanspruchnahme der Regelerklärungspension gemäß § 15 Abs 1 iVm § 236c BDG 1979 ab dem schrittweise auf 738 Monate (61,5 Jahre) erhöht, wobei für den Geburtsjahrgang 1954 ein Mindestalter von 61,5 Jahren galt.
Für vor dem geborene Beamte mit einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von mindestens 40 Jahren wurde in Form der Übergangsbestimmung des § 236b BDG 1979 zusätzlich die Möglichkeit geschaffen, eine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung weiterhin ab dem vollendeten 60. Lebensjahr zu bewirken (im Folgenden: "Hacklerregelung"). Die Abschlagsfreiheit ergab sich aus § 4 Abs 3 PG. 1965 idF BGBl I 95/2000.
1.3. Nach Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 als verfassungswidrig auf Grund von Fehlern im Zuge des Abstimmungsverfahrens (VfSlg 16.151/2001) wurden die inhaltlichen Änderungen der §§15, 236b und 236c BDG 1979 bzw. des § 4 Abs 3 PG. 1965 aus dem Jahr 2000 gleichlautend in das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl I 86, kundgemacht am , übernommen. Das Inkrafttretensdatum besagter Bestimmungen wurde rückwirkend mit festgelegt.
1.4. Mit Inkrafttreten des am kundgemachten Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 71 bzw. der am kundgemachten 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl I 130, wurde mit Wirksamkeit vom das Mindestalter für die Inanspruchnahme der Regelerklärungspension gemäß § 15 Abs 1 iVm § 236c BDG 1979 – neuerlich abgestuft nach Geburtsdatum – auf 779 (64,9 Jahre; § 236c BDG 1979 idF BGBl I 71/2003) bzw. 780 Monate (65 Jahre; § 236c BDG 1979 idF BGBl I 130/2003) angehoben. Für den Geburtsjahrgang 1954 galt fortan ein Mindestalter von 65 Jahren.
Auch die Übergangsregelung des § 236b BDG 1979 ("Hacklerregelung") wurde durch das Budgetbegleitgesetz 2003 geändert: Vor dem geborene Beamte konnten bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren ihre Ruhestandsversetzung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres bewirken (§236b Abs 1 Z 1 BDG 1979 idF BGBl I 71/2003), vor dem geborene Beamte bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren und Vollendung des 738. Lebensmonats (sohin mit 61,5 Jahren; § 236b Abs 1 Z 2 BDG 1979 idF BGBl I 71/2003). Gemäß § 90 Abs 4 PG. 1965 idF BGBl I 71/2003 sollte die Abschlagsregelung des § 5 Abs 2 leg.cit. ab auch dann zum Tragen kommen, "wenn die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 […] in Verbindung mit § 236b BDG 1979 erfolgt ist", wobei für die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage eine Obergrenze von 12 Prozentpunkten vorgesehen war.
1.5. Durch das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl I 142/2004, erfuhr die Übergangsbestimmung des § 236b BDG 1979 eine neuerliche Änderung. Das frühestmögliche Antrittsalter wurde nach Geburtsdatum gestaffelt, die Voraussetzung des Vorliegens einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren blieb bestehen. Beamte, die im Zeitraum bis geboren wurden, konnten der neuen Staffelung zufolge (bei 40 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit) ihre Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung ihres 64. Lebensjahres bewirken.
Gleichzeitig wurde durch das Pensionsharmonisierungsgesetz – rückwirkend mit – ein neuer Abs 2b in § 5 PG. 1965 eingefügt, der die Abschlagsfreiheit auch im Falle einer Ruhestandsversetzung gemäß § 15 iVm § 236b BDG 1979 ("Hacklerregelung") vorsah, "wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem erfüllt werden", und folglich in den Jahren 2004 bis 2007 erfolgte Pensionsantritte (bzw. alle Geburtsjahrgänge bis 1947) rückwirkend von der Kürzungsregelung des § 5 Abs 2 PG. 1965 ausnahm (vgl. die Erläut. zur RV 653 BlgNR 22. GP, 28). Für alle übrigen Geburtsjahrgänge blieb es auch im Falle einer Inanspruchnahme der "Hacklerregelung" bei Abschlägen in der Pensionshöhe iSd § 5 Abs 2 leg.cit.
1.6. Mit Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl I 53, am wurde die Abschlagsfreiheit bei Inanspruchnahme der "Hacklerregelung" gemäß § 236b BDG 1979 um drei Jahre verlängert, sodass nunmehr sämtliche Geburtsjahrgänge bis einschließlich des Jahrganges 1950 davon erfasst waren (vgl. AB 193 BlgNR 23. GP, 9). Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Regelung (Vollendung des 60. Lebensjahres und Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren) mussten gemäß § 5 Abs 2b BDG 1979 idF BGBl I 53/2007 folglich vor dem erfüllt sein.
1.7. Das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008, BGBl I 129, in Kraft getreten am , brachte eine neuerliche Verlängerung der Abschlagsfreiheit bei Inanspruchnahme der "Hacklerregelung" mit sich (Einbeziehung sämtlicher Geburtsjahrgänge bis einschließlich des Jahrganges 1953 in die Regelung des § 236b BDG 1979 und Änderung des § 5 Abs 2b PG. 1965 dahingehend, dass die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme nunmehr vor dem erfüllt werden mussten).
1.8. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 111/2010, in Kraft getreten am , wurden die Bestimmungen über die vorzeitige Ruhestandsversetzung bei langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit neu gefasst:
Der Anwendungsbereich der "Hacklerregelung" wurde auf vor dem geborene Beamte beschränkt, die Möglichkeit einer Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 64. Lebensjahres bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren für den Geburtsjahrgang 1954 entfiel.
Gleichzeitig wurde mit § 236d BDG 1979 eine zusätzliche Pensionsantrittsvariante eingeführt: Nach 1953 geborene Beamte können seither nach Vollendung des 62. Lebensjahres ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen (im Folgenden: "Langzeitbeamtenpension"). Die Inanspruchnahme dieser Antrittsvariante ist gemäß § 5 Abs 2 PG. 1965 mit (einfachen) Abschlägen in der Pensionshöhe verbunden.
1.9. Die in den vorliegenden Beschwerdefällen maßgebliche Rechtslage stellt sich demnach wie folgt dar:
1.10. § 15 BDG 1979 idF BGBl I 147/2008 lautet:
"Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§15. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des HDG 2002 kann eine Erklärung nach Abs 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.
(4) Die Erklärung nach Abs 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den §§2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl Nr 85, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des HDG 2002 kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs 1 jederzeit widerrufen."
1.11. § 236c Abs 1 BDG 1979 idF BGBl I 210/2013 lautet:
"§236c. (1) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 15 Abs 1 und 4 und in § 15a Abs 1 Z 1 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 720.
bis 722.
bis 724.
bis 726.
bis 728.
bis 730.
bis 732.
bis 734.
bis 736.
bis 738.
bis 740.
bis 742.
bis 743.
bis 744.
bis 745.
bis 746.
bis 747.
bis 748.
bis 749.
bis 750.
bis 751.
bis 752.
bis 753.
bis 754.
bis 755.
bis 756.
bis 757.
bis 758.
bis 759.
bis 760.
bis 761.
bis 762.
bis 763.
bis 764.
bis 765.
bis 766.
bis 767.
bis 768.
bis 769.
bis 770.
bis 771.
bis 772.
bis 773.
bis 774.
bis 775.
bis 776.
bis 777.
bis 778.
bis 779.
ab 780.
Das in der Tabelle angeführte Mindestalter ist das gesetzliche Pensionsalter der Beamtinnen und Beamten."
1.12. § 236b Abs 1 BDG 1979 idF BGBl I 35/2012 lautet samt Überschrift:
"Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl I Nr 86/2001
Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§236b. (1) Die §§15 und 15a sind – auch nach ihrem Außerkrafttreten – auf vor dem geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist."
1.13. § 236d Abs 1 BDG 1979 idF BGBl I 140/2011 lautet samt Überschrift:
"Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§236d. (1) Die §§15 und 15a sind – auch nach ihrem Außerkrafttreten – auf nach dem geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist."
1.14. § 5 PG. 1965 idF BGBl I 210/2013 lautete samt Überschrift auszugsweise:
"Ruhegenußbemessungsgrundlage
§5. (1) 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 in Verbindung mit § 236c Abs 1 BDG 1979 bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung 0,3333 Prozentpunkte pro Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Abs 2 und der §§90a Abs 1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.
(2b) Abs 2 ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 15 oder § 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit § 236b BDG 1979, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem erfüllt werden.
(3) Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.
(4) – (7) […]"
1.15. § 90a PG. 1965 idF BGBl I 111/2010 lautet:
"Erhöhung des Ruhebezuges
§90a. (1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.
(1a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der §§92 bis 94 – im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs 1 ohne Anwendung des § 5 Abs 2a zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 5 Abs 2a und der §§92 bis 94 bemessenen Ruhebezug. (1b) An die Stelle des im Abs 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 15 (in Verbindung mit § 236b, § 236c oder § 236d), § 15b oder § 15c BDG 1979 bestanden hat:
Jahr Prozentsatz
2004 oder früher 95%
2005 94,75%
2006 94,5%
2007 94,25%
2008 94%
2009 93,75%
2010 93,5%
2011 93,25%
2012 93%
2013 92,75%
2014 92,5%
2015 92,25%
2016 92%
2017 91,75%
2018 91,5%
2019 91,25%
2020 91%
2021 90,75%
2022 90,5%
2023 90,25%
(2) Bei der Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages im Rahmen des Vergleichsruhebezuges sind die §§239 Abs 1 und 261 Abs 2 ASVG in der am geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Eine allfällige Kürzung nach § 5 und eine allfällige Zurechnung nach § 9 sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken können hätte."
1.16. § 92 PG. 1965 idF BGBl I 86/2013 lautet samt Überschrift:
"Erhöhung des Ruhegenusses
§92. Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage gemäß § 93 zu berechnen. Soweit § 93 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden."
1.17. § 93 PG. 1965 idF BGBl I 120/2012 lautet auszugsweise:
"§93. (1) Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage. § 5 Abs 2 bis 5 ist anzuwenden.
(3) – (14) […]"
1.18. § 94 PG. 1965 idF BGBl I 147/2008 lautet:
"§94. (1) Ist der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhegenußzulage (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs 3 oder 4.
(2) Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Abs 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(3) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
1. Zunächst ist der Ruhegenuß von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
3. Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 entspricht.
4. Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
1. Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 € abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 zu dividieren.
2. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
3. Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4a) Der Erhöhungsbetrag nach den Abs 2 bis 4 ist bei der Anwendung des § 7 Abs 2, des § 9 letzter Satz, des § 25a Abs 6 und des § 90 Abs 2 beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
(5) Die in den Abs 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Abs 4 Z 1 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen."
III. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die zulässigen, in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm § 35 Abs 1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
1. Die beschwerdeführenden Parteien behaupten die Verfassungswidrigkeit der von ihnen gerügten gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zum einen mit dem Argument, dass in der abrupten Anhebung des Erklärungspensionsalters auf 65 Jahre bzw. in der Tatsache, dass jegliche für sie in Frage kommende (vorzeitige) Ruhestandsversetzung mit Vollendung des 62. Lebensjahres jedenfalls mit drastischen Pensionseinbußen verbunden wäre, ein plötzlicher und intensiver Eingriff des Gesetzgebers in ihre wohlerworbenen Rechte gelegen sei, der im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (insbesondere im Hinblick auf VfSlg 12.186/1989) als unsachlich und daher gleichheitswidrig zu qualifizieren sei. Die beschwerdeführenden Parteien hätten die weit überwiegende Zeit ihres Berufslebens damit gerechnet, "mit 60 Jahren abschlagsfrei in Pension gehen zu können" bzw. "[habe sich] jedenfalls jeder Betroffene [darauf verlassen können], dass es […] eine neue Übergangsregelung geben würde, gemäß welcher etwa der Geburtsjahrgang 1954 zwar vielleicht nicht schon mit 60 Jahren, aber doch schon mit 61 oder höchstens 62 Jahren abschlagsfrei in den Ruhestand würde treten können." Diverse Gesetzesänderungen hätten jedoch "schlagartige" bzw. "abrupte" Verschlechterungen im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand mit sich gebracht, welche mit dem Gleichheitssatz nicht in Einklang zu bringen seien.
Die beschwerdeführenden Parteien ziehen einen Vergleich mit Beamten des Geburtsjahrganges 1953, die gemäß § 236b BDG 1979 iVm § 5 Abs 2b PG. 1965 mit 60 Jahren ohne Abschläge in der Pensionshöhe in den Ruhestand treten können, und sehen in der unterschiedlichen Behandlung – nämlich in einem um fünf Jahre hinausgeschobenen Pensionsantritt – eine krasse Gleichheitswidrigkeit. Ein Vergleich wird auch zwischen § 236b BDG 1979 und der Regelung der allgemeinen Anhebung des Erklärungspensionsalters in § 236c leg.cit. gezogen, die wesentlich feiner abgestuft sei (dh. wesentlich kleinere Zeitschritte umfasse), weshalb § 236b leg.cit. auch deshalb gegen den Gleichheitssatz verstoße. Zudem bestehe "ein drastisches Missverhältnis zwischen dem Ruhestandgenuss der Beamten und Frauen, die durch das ASVG System Pension erhalten […]", weil "Beamte (Frauen und Männer der Jahrgänge 1954 bis 1958) nunmehr ein um 10 Jahre höheres Pensionsantrittsalter […] [hätten] als ASVG-versicherte Frauen bis zum Jahrgang 1958."
Schließlich wird von zwei der beschwerdeführenden Parteien eine Verletzung von Art 8 EMRK angenommen, weil durch das Hinausschieben des Pensionsantrittsalters ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privat- und Familienleben erfolge.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VfSlg 11.665/1988, 14.846/1997, 16.764/2002) dargetan, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Der Verfassungsgerichtshof hat aber auch stets betont, dass der Gesetzgeber durch den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitssatz gehalten ist, dem Vertrauensschutz bei seinen Regelungen Beachtung zu schenken. Er hat daher nicht nur (echte) Rückwirkungen von gesetzlichen Regelungen, sondern auch Eingriffe in bestehende Rechtspositionen unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes geprüft. Gesetzliche Vorschriften können mit dem Gleichheits- satz in Konflikt geraten, wenn und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten. Auch können schwerwiegende und plötzlich eintretende Eingriffe in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffes führen (VfSlg 12.186/1989). Der Gesetzgeber verletzt den Gleichheitssatz also etwa dann, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich – ohne entsprechende Übergangsregelung – und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift, wobei dem Vertrauensschutz (siehe dazu va. VfSlg 11.288/1987) gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zukommt (vgl. dazu etwa VfSlg 12.568/1990 und 14.090/1995).
2.1. Es ist daher, um einen Eingriff in bestehende Leistungen (oder effektuierte Anwartschaften) sachlich rechtfertigen zu können, je nach Intensität ein entsprechendes Gewicht des öffentlichen Interesses erforderlich. Daher ist im Zuge der vorzunehmenden Güterabwägung der Intensität des Eingriffs u.a. das Gewicht der den Eingriff tragenden öffentlichen Interessen (zB der Grad der Unvermeidbarkeit des Eingriffes zu Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems) gegenüberzustellen (vgl. etwa zur Rechtfertigung von Pensionskürzungen durch Abschläge von durchschnittlich 10 % unter Bedachtnahme auf das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer Einschränkung der Zahl der Frühpensionierungen in VfSlg 15.269/1998; zur vorzeitigen Zurücknahme einer Bemessungsbegünstigung im Zuge einer Pensionsbemessungsreform vgl. die Erwägungen des Erkenntnisses VfSlg 11.288/1987). Ein an sich gravierender Eingriff kann im Hinblick darauf verfassungsrechtlich unbedenklich sein, dass er über einen gewissen Zeitraum bzw. für bestimmte Altersgruppen durch Einschleifregelungen in seiner Wirkung gemildert und abgefedert wird (vgl. zuletzt , mwH).
2.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann insbesondere auch "der in der Hinaufsetzung des Pensionsanfallsalters gelegene Eingriff in eine Rechtsposition […] eine Einschränkung [des] Vertrauens auf die geltende Rechtslage" bedeuten (vgl. , mwH). In seinem Erkenntnis VfSlg 16.764/2002 hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass "das im Gesetz vorgesehene Mindestalter für eine Alterspensionsleistung im besonderen Maße zu 'Vorwirkungen' […] führt, daß sich die Versicherten in ihrer Lebensplanung zunehmend darauf einstellen, ab einem bestimmten Alter aus dem Erwerbsleben auszuscheiden und dann ein Einkommen in einer bestimmten Relation zu jenem während des Erwerbslebens erwarten zu können […]." Leistungskürzungen fallen umso stärker ins Gewicht, je näher die Betroffenen dem Pensionsalter stehen; mit zunehmender Intensität des Eingriffes sind entsprechend längere Übergangszeiträume vorzusehen (VfSlg 17.254/2004).
3. Aus der Sicht der vorliegenden Beschwerdefälle sind jedoch keine Bedenken hinsichtlich der Verletzung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes entstanden:
3.1. Die seitens der beschwerdeführenden Parteien als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen haben zur Folge, dass Beamte des Geburtsjahrganges 1954 nach geltender Rechtslage eine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelerklärungspension gemäß § 15 iVm § 236c BDG 1979) im Jahr 2019 oder eine mit (einfachen) Abschlägen in der Pensionshöhe verbundene Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 62. Lebensjahres bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 42 Jahren ("Langzeitbeamtenpension" gemäß § 15 iVm § 236d BDG 1979) im Jahr 2016 bewirken können. Eine weitere Möglichkeit, die für Beamte dieses Geburtsjahrganges eröffnet wurde, ist eine – mit doppelten Abschlägen verbundene – Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 62. Lebensjahres bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 39,5 Jahren ("Pensionskorridor" gemäß § 15c iVm § 237 BDG 1979) ebenfalls im Jahr 2016; diese Regelungen sind im vorliegenden Fall außer Betracht zu lassen (siehe dazu Rz 57).
3.2. Besagte Bestimmungen sind Teil bzw. die Fortführung eines Regelungskomplexes, der insgesamt das Ziel verfolgt, angesichts der demographischen Entwicklung die langfristige Finanzierbarkeit des öffentlichen Pensionssystems sicherzustellen (vgl. dazu bereits die RV zum Pensionsreformgesetz 2000, 175 BlgNR 21. GP, 29). Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl I 142/2004, wurde begleitend das Regelpensionsalter für alle Erwerbstätigen mit 65 Lebensjahren festgesetzt (vgl. RV 653 BlgNR 22. GP, 4).
3.3. Dass derartige Regelungen grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegen, hat der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. etwa VfSlg 16.923/2003, 17.071/2003, 18.010/2006 und zuletzt ).
3.4. Der Verfassungsgerichtshof hat – wie oben ausgeführt – in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, wenn er bei Änderungen der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift. Dies ist hier jedoch nicht der Fall:
3.4.1. Eine abschlagsfreie Ruhestandsversetzung mit Vollendung des 60. Lebensjahres (dh. im Jahr 2014) war für Beamte des Jahrganges 1954 zuletzt nach der bis geltenden Rechtslage (sohin vor Inkrafttreten des Pensionsreformgesetzes 2000) möglich (vgl. § 15 Abs 1 BDG 1979 idF BGBl 447/1990). Ab dem hätte nach damaliger Rechtslage eine abschlagsfreie Ruhestandsversetzung dieser Personengruppe mit vollendeten 61,5 Jahren (dh. abhängig vom konkreten Geburtsdatum entweder im Jahr 2015 oder im Jahr 2016) erfolgen können (vgl. § 15 Abs 1 BDG 1979 idF BGBl I 95/2000). Seit der ab geltenden Rechtslage können Beamte des Jahrganges 1954 eine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand nur noch nach Vollendung des 65. Lebensjahres (dh. im Jahr 2019) bewirken (vgl. § 15 Abs 1 BDG 1979 idF BGBl I 71/2003). Somit standen den Betroffenen vor dem ursprünglich erwarteten Pensionsantritt (im Jahr 2014) 14 bzw. zehn Jahre zur Verfügung, um sich auf die geänderte Rechtslage in Bezug auf eine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand einzustellen.
Die Einbeziehung von Beamten des Geburtsjahrganges 1954 in die "Hacklerregelung" (§236b BDG 1979) erfolgte lediglich für einen Zeitraum von sechs Jahren (ab Inkrafttreten des Pensionsharmonisierungsgesetzes am bis zum Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 am ), war während des gesamten genannten Zeitraumes an das Erfordernis der Vollendung des 64. Lebensjahres (im Jahr 2018) geknüpft und für Angehörige des Geburtsjahrganges 1954 durchgehend mit Abschlägen in der Pensionshöhe verbunden (vgl. § 5 Abs 2 PG. 1965; § 5 Abs 2b leg.cit., welcher die Abschlagsfreiheit auch im Falle einer Ruhestandsversetzung gemäß § 15 iVm § 236b BDG 1979 anordnete, setzte mit Inkrafttreten des Pensionsharmonisierungsgesetzes 2004 zunächst voraus, dass "[…] die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem erfüllt werden"; die Jahreszahl "2008" in § 5 Abs 2b PG. 1965 wurde mit Inkrafttreten der Dienstrechts Novelle 2007 durch "2011", mit Inkrafttreten des Sozialrechts Änderungsgesetzes 2008 durch "2014" ersetzt).
Soweit die beschwerdeführenden Parteien vorbringen, dass die wiederholten Novellierungen mit Ausdehnung der Altersgrenze von 60 Jahren auf weitere Geburtsjahrgänge es unmittelbar nahelegten, dass für die Geburtsjahrgänge nach 1953 wiederum eine solche Ausdehnung erfolgen würde, ist ihnen zu entgegnen, dass sich der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz grundsätzlich nur aus Erwartungshaltungen in Bezug auf geltende Rechtsnormen und nicht auf mögliche künftige Rechtsentwicklungen ergeben kann (vgl. Holoubek , Verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz – allgemeine und rechtsvergleichende Überlegungen für Deutschland, die Schweiz und Österreich, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Vertrauensschutz im Abgabenrecht, 2004, 13 [17]).
3.4.2. Zusätzlich zur eben dargestellten Variante der (abschlagsfreien) Regelerklärungspension gemäß § 15 Abs 1 BDG 1979 wurde eine weitere Pensionsantrittsmöglichkeit für Beamte mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit geschaffen, und es besteht für die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, mit Abschlägen in der Pensionshöhe bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich mit Vollendung des 62. Lebensjahres (dh. im Jahr 2016), ihre Ruhestandsversetzung zu bewirken (vgl. die Pensionsantrittsvariante "Langzeitbeamtenpension").
3.4.3. Für Personen – wie die beschwerdeführenden Parteien – des Geburtsjahrganges 1954 stand mit Kundmachung des am in Kraft getretenen Budgetbegleitgesetzes 2003 am , also in deren 49. bzw. 50. Lebensjahr, fest, dass ein abschlagsfreier Pensionsantritt erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres möglich sein werde; die Voraussetzungen für einen Pensionsantritt mit Vollendung des 62. Lebensjahres, der mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz, in Kraft seit , erstmalig für den Geburtsjahrgang 1954 eröffnet wurde, wurden im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 (Kundmachung am , Inkrafttreten mit ) nochmals geändert. Die beschwerdeführenden Parteien konnten sich somit ab dem 51. Lebensjahr auf einen mit Abschlägen in der Pensionshöhe verbundenen Pensionsantritt einstellen; die Voraussetzungen hinsichtlich des Vorliegens der notwendigen beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit sowie das konkrete Ausmaß der Abschläge stehen seit fest.
Auch wenn der hiedurch bewirkte Eingriff als plötzlich zu qualifizieren wäre, ist dieser nicht derart intensiv, dass daraus die Verfassungswidrigkeit der Regelungen folgte:
3.4.4. Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 15 iVm § 236d BDG 1979 ("Langzeitbeamtenpension") nach Vollendung des 62. Lebensjahres und bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 42 Jahren kommt zunächst die Abschlagsregelung des § 5 Abs 2 PG. 1965 zum Tragen: Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 iVm § 236c Abs 1 BDG 1979 bewirken hätte können (Regelerklärungspension), ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Im Falle von im Jahr 1954 geborenen Beamten besteht sohin eine Differenz von 3 Jahren (36 Monaten), woraus sich für sie zunächst ein Abschlag in Höhe von 10,08 % von der 80 %igen Ruhegenussbemessungsgrundlage (bzw. eine Kürzung des Brutto-Ruhegenusses in Höhe von 12,6 %) ergäbe. Allerdings ist hiebei die Regelung des § 90a PG. 1965 zu berücksichtigen: Gemäß § 90a Abs 1 PG. 1965 ist – allenfalls nach Anwendung der §§92 bis 94 leg.cit. – ein Vergleichsruhebezug unter Anwendung der am geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Zum Zeitpunkt galt für Beamte des Jahrganges 1954 ein Mindestalter von 61,5 Jahren für die Inanspruchnahme der Regelerklärungspension, weshalb Abschläge in der Pensionshöhe damals auch nur bis zum Erreichen dieses Alters berechnet wurden. Bei der Berechnung des Vergleichsruhebezuges fallen daher keine Abschläge an. Für einen Pensionsantritt im Jahr 2016 wird folglich gemäß § 90a Abs 1 iVm Abs 1b PG. 1965 eine Beschränkung der Einbußen bei der Pensionshöhe von 8 % gegenüber dem zuvor errechneten Vergleichsruhebezug wirksam (sog. "Verlustdeckelung").
Der Verfassungsgerichtshof erachtete eine rund 10 %ige Kürzung des Ruhebezuges ehemaliger Mandatare der Gemeinde Innsbruck angesichts des zugrundeliegenden demokratiepolitischen Anliegens der Neuregelung von Politikerbezügen im Hinblick auf ihre Intensität nicht für unzulässig (vgl. VfSlg 14.846/1997). Die Kürzung der Bemessungsgrundlage für den Ruhegenuss im Fall der Frühpensionierung von Beamten, welche im Durchschnitt rund 10 % betrug und im Ergebnis eine Kürzung des Brutto-Ruhegenusses von rund 12 % bedeutete, sah der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf die Intensität des Eingriffes in die bis dahin erworbene Pensionsanwartschaft aus Sicht des Gleichheitssatzes ebenso wenig als unzulässig an (vgl. VfSlg 15.269/1998).
Vor diesem Hintergrund kann in den vorliegenden Fällen entgegen den Behauptungen der beschwerdeführenden Parteien bei Inanspruchnahme der abschlagsgebundenen (vorzeitigen) Pensionsantrittsvariante "Langzeitbeamtenpension" auf Grund der Beschränkung der Einbußen bei der Pensionshöhe von 8 % jedenfalls nicht von einer "drastischen Einkommensreduzierung" gesprochen werden (zu den verfassungsrechtlichen Grenzen bei Eingriffen in die Pensionshöhe siehe ausführlich VfSlg 16.764/2002).
3.4.5. Hinsichtlich der Variante des "Pensionskorridors" gemäß § 15c iVm § 237 BDG 1979 ist in Bezug auf sämtliche beschwerdeführenden Parteien festzuhalten, dass in den bekämpften Bescheiden festgestellt wird, dass der beantragte Pensionsantritt mangels Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen nicht auf Basis von § 15 iVm § 236b BDG 1979, sondern auf Basis von § 15 iVm § 236d leg.cit. erfolgen kann. Die Bestimmung des § 15c (iVm § 237) BDG 1979 (Inanspruchnahme des "Pensionskorridors" nach Vollendung des 62. Lebensjahres und bei Vorliegen einer im Falle von im Jahr 1954 geborenen Beamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 39,5 Jahren mit doppelten Abschlägen in der Pensionshöhe gemäß § 5 Abs 2 und 2a PG. 1965) wurde seitens der jeweiligen Behörden bei Erlassung der angefochtenen Bescheide sohin nicht angewendet bzw. wäre von diesen auch nicht anzuwenden gewesen, weil die beschwerdeführenden Parteien – wie sie in ihren Beschwerden auch selbst ausführen – allesamt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der – für sie günstigeren – "Langzeitbeamtenpension" erfüllen (Vollendung des 62. Lebensjahres und 42 Jahre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit; Pensionsantritt demnach im Jahr 2016, jeweils mit einfachen Abschlägen), weshalb die Präjudizialität besagter Normen betreffend den "Pensionskorridor" nicht gegeben ist.
3.5. Zusammenfassend hat der Gesetzgeber unter den gegebenen Umständen die ihm durch den Gleichheitssatz gesetzte Grenze nicht überschritten (vgl. auch VfSlg 15.269/1998).
3.6. Die beschwerdeführenden Parteien ziehen auch einen Vergleich mit den Voraussetzungen für einen Pensionsantritt von Personen ihres Jahrganges mit jener Personengruppe, die vor dem geboren ist und folglich mit 60 Jahren ohne Abschläge in der Pensionshöhe in den Ruhestand treten kann. In der unterschiedlichen Behandlung ihres Geburtsjahrganges sehen sie eine krasse Gleichheitswidrigkeit.
Es liegt jedenfalls im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er sich angesichts demographischer Entwicklungen zur langfristigen Finanzierung des öffentlichen Pensionssystems grundsätzlich dafür entscheidet, zukünftig ein Regelpensionsantrittsalter von 65 Lebensjahren vorzusehen (vgl. auch Rz 45). Dem Gesetzgeber ist auch nicht entgegenzutreten, wenn er im Übergangsregime in Form verschiedener Pensionsantrittsoptionen stufenweise an dieses Regelpensionsantrittsalter von 65 Lebensjahren heranführt, solange der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz nicht verletzt wird. In diesem Sinn handelt es sich bei § 236c BDG 1979 um eine Übergangsbestimmung, die den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung mit einer quartalsweisen Erhöhung an das Regelpensionsantrittsalter von 65 Lebensjahren heranführt. § 15 iVm § 236b BDG 1979 ist demgegenüber eine vom Gesetzgeber im Rahmen des Übergangsrechts geschaffene Option eines früheren Pensionsantritts, deren Inanspruchnahme der Gesetzgeber freilich nur einer Personengruppe eröffnet hat, die vor einem bestimmten Stichtag, nämlich nach der hier maßgeblichen Rechtslage vor dem , geboren ist.
Nun steht dem Gesetzgeber bei der Festsetzung von Stichtagsregelungen, die notwendig ein gewisses Maß an Beliebigkeit aufweisen und insoweit Härtefälle in Kauf nehmen müssen, unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl. VfSlg 16.370/2001, 17.238/2004 und 19.308/2011). In Fallkonstellationen wie der hier vorliegenden kommt dem Gleichheitssatz unter Vertrauensschutzgesichtspunkten aber gerade bei der Gestaltung von Übergangsvorschriften besondere Bedeutung zu. Der Gleichheitssatz verlangt daher vom Gesetzgeber auch, im Übergangsregime die mit der Enttäuschung ursprünglicher Erwartungshaltungen verbundenen Belastungen nach sachlichen Kriterien vorzunehmen. Im Hinblick insbesondere auf die, für die beschwerdeführenden Parteien seit Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003 unverändert feststehende Möglichkeit, abschlagsfrei mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Pension zu gehen (siehe Punkt 3.4.3.), und angesichts der für die beschwerdeführenden Parteien in § 90a PG. 1965 bei einem vorzeitigen Pensionsantritt vorgesehenen Beschränkung der Einbußen bei der Pensionshöhe (sog. "Verlustdeckelung", siehe oben Punkt 3.4.4.), hat der Gesetzgeber im vorliegenden Fall den ihm zukommenden Spielraum bei der Festsetzung von Stichtagen nicht überschritten, mag auch die Entwicklung der Regelung des § 236b BDG 1979 seit dem Pensionsreformgesetz 2000 auf den ersten Blick Anderes nahelegen.
3.7. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, wonach "ein drastisches Missverhältnis zwischen dem Ruhestandgenuss der Beamten und Frauen, die durch das ASVG System Pension erhalten," bestehe, weil "Beamte (Frauen und Männer der Jahrgänge 1954 bis 1958) nunmehr ein um 10 Jahre höheres Pensionsantrittsalter […] [hätten] als ASVG-versicherte Frauen bis zum Jahrgang 1958", bedarf schließlich keiner weiteren Erörterung, weil es sich beim Pensionssystem der (Bundes )Beamten und anderen Systemen dieser Art, im Besonderen dem der Sozialversicherung, ungeachtet der in den letzten Jahren vorgenommenen Angleichungsmaßnahmen grundsätzlich noch um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete handelt (vgl. etwa VfSlg 16.292/2001 mwH), sodass ein Vergleich zwischen den diese Rechtsgebiete regelnden Vorschriften nicht gezogen werden kann.
4. Insgesamt bestehen somit aus der Sicht des Gleichheitssatzes keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität der seitens der beschwerdeführenden Parteien gerügten gesetzlichen Bestimmungen.
5. Zwei der beschwerdeführenden Parteien sehen im Hinausschieben des Pensionsantrittsalters überdies auch einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens gemäß Art 8 EMRK.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes bewirken die Regelungen betreffend die Erhöhung des Pensionsanfallsalters keinen Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich verbürgte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Es ist daher ausgeschlossen, dass die beschwerdeführenden Parteien in diesem Recht verletzt wurden.
IV. Ergebnis
Da die beschwerdeführenden Parteien nur die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet haben, ist nicht darauf einzugehen, ob die Verletzung eines anderen (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechtes vorliegt (zB VfSlg 15.432/1999, 16.553/2002).
Die Beschwerden sind daher abzuweisen.
Dem zur Zahl B1158/2013 gestellten Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes auf Zuerkennung von Kosten als Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes ist schon deshalb nicht zu entsprechen, weil dies im VfGG nicht vorgesehen ist und eine sinngemäße Anwendung des § 48 Abs 2 VwGG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (VfSlg 7315/1974, 9488/1982, 10.003/1984, 11.340/1987, 11.917/1988, 13.012/1992, 13.044/1992, 14.573/1996, 14.925/1997, 15.727/2000, 16.080/2001, 16.338/2001; ua.).
Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2014:B1081.2013