OGH vom 16.02.2022, 13Os125/21p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Rechtspraktikant Mag. Jäger, BA, in der Strafsache gegen * P* und eine Angeklagte wegen Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach §§ 15, 127, 131 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten P* und * G* gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom , GZ 24 Hv 49/21a-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * P* des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 15, (zu ergänzen) 127, 131 erster Fall StGB (1) sowie * G* des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt.
[2] Danach haben am in R*
(1) * P* Gewahrsamsträgern der H* KG fremde bewegliche Sachen, nämlich Lebensmittel und Drogerieartikel, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht, wobei er, beim Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er * M*, der ihn anhielt und aufforderte, die Sachen herauszugeben, mehrere Schläge versetzte, und
(2) * G* * M* mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Beendigung der zu 1 beschriebenen Anhaltung des P*, zu nötigen versucht, indem sie dem Genannten mehrere Schläge gegen den Kopf und den Rückenbereich versetzte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richten sich die von den Angeklagten P* und G* gemeinsam ausgeführten, auf § 281 Abs 1 Z 9 lit (richtig) b und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.
[4] Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) behauptet zum Schuldspruch 2 das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes des § 105 Abs 2 StGB (RISJustiz RS0093180), weil es G* „lediglich darum ging die Fixierung und Festhaltung des * P* zu unterbinden“ und es sich bei der angewendeten Gewalt um „schmerzlose Schläge“ gehandelt habe.
[5] Sie leitet jedoch nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (siehe aber RISJustiz RS0116565), warum der nach den Urteilsfeststellungen angestrebte Zweck der Vereitelung der Anhaltung (§ 80 Abs 2 StPO) einer auf frischer Tat betretenen, des Diebstahls verdächtigen Person (US 9, vgl dazu Schwaighofer in WK2 StGB § 105 Rz 76 mwN) und die zur Zielerreichung angewendete Gewalt (hier Schläge gegen den Kopf und den Rückenbereich, US 9) allein aufgrund des Fehlens von Verletzungsfolgen (US 17, siehe demgegenüber Schwaighofer in WK2 StGB § 105 Rz 77 mwN sowie RISJustiz RS0093630) sittlich erlaubt gewesen sein sollen (vgl RISJustiz RS0093176 und RS0093011 [insb T3]).
[6] Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10) eine Unterstellung des zum Schuldspruch 1 festgestellten Sachverhalts unter § 127 StGB anstrebt, ihre Argumentation aber nicht auf der Basis der dazu getroffenen Feststellungen (US 6 ff) entwickelt, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RISJustiz RS0099810).
[7] Das Vorbringen, es sei bloß der Tatbestand des Diebstahls nach § 127 StGB verwirklicht, weil (vor der Gewaltanwendung) „der Gewahrsamsbruch bereits vollzogen war“, legt nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar (siehe aber erneut RISJustiz RS0116565), weshalb der zeitliche Anwendungsbereich des § 131 StGB auf die formelle Vollendung eines zuvor erfolgten Diebstahls beschränkt sein sollte (dazu Stricker in WK2 StGB § 131 Rz 20 ff, 48 und 50 je mwN).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[9] Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00125.21P.0216.000 |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.