OGH 13.11.2003, 12Os110/03
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Zehetner, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz F***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Abs 1 Z 2 StGB über dessen Antrag auf Reassumierung des Verfahrens über die Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a Abs 1 StPO, AZ 12 Os 51/01 des Obersten Gerichtshofes, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Rassumierung des Verfahrens über die Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a Abs 1 StPO, AZ 12 Os 51/01 des Obersten Gerichtshofes, wird abgelehnt.
Text
Gründe:
In der oben bezeichneten Strafsache hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung des Art 4 des 7. ZPMRK festgestellt. Er erblickte den Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung darin, dass Franz F***** zunächst von der Verwaltungsbehörde wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss gemäß § 5 Abs 1 und § 99 Abs 1 lit a StVO bestraft und im nachfolgenden gerichtlichen Strafverfahren wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 (nunmehr) Abs 1 Z 2 StGB, also unter Anwendung der Qualifikation, sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt zu haben, obwohl ihm die gefahrengeneigte Tätigkeit vorhersehbar war, verurteilt wurde.
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom , GZ 12 Os 51/01-13, den Antrag des Verurteilten Franz F***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a Abs 1 StPO im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass im Falle idealkonkurrierender Delikte wegen der - auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 9/96-12 und weitere Zahlen (VfSlg 14.696/1996 = JBl 1997, 447 = ZVR 1997/90) zugrunde liegenden - Prävalenz der strafgerichtlichen Verfolgung gegenüber der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung das Strafgericht die aktuelle innerstaatliche Rechtsordnung zu beachten hatte und der EGMR folgerichtig keine für die Erneuerung des Strafverfahrens unabdingbare Konventionsverletzung durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichtes feststellte.
Rechtliche Beurteilung
In seinem "Antrag auf Wiederaufnahme" begehrt der Verurteilte mit dem Hinweis auf zwei von dieser Rechtsmeinung abweichende – ihrerseits divergierende – Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes der Sache nach die Reassumierung des Verfahrens über die Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a Abs 1 StPO, für die in Ermangelung eines auf eine Änderung der Tatsachengrundlagen abstellenden Vorbringens kein Anlass besteht, weshalb der Antrag abzuweisen war.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00110.03.1113.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAD-78075