OGH vom 07.11.2002, 12Os110/02
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef H***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom , GZ 18 Hv 105/02b-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef H***** der Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB (II) und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (IV) sowie der Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG (I) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt. Demnach hat er - soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung - am in Klagenfurt
(zu II) fremde bewegliche Sachen, nämlich Mobiltelefone und Taschenlampen im Gesamtwert von 1.780,04 EUR sowie 585 EUR Bargeld (US 5 und 6) dem Werner N***** durch Einbruch in dessen Geschäft sowie durch Aufbrechen einer versperrten Lade mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen;
(zu III) eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, nämlich die Bankomatkarte des Werner N*****, ausgestellt von der Kärntner Sparkasse, durch Ansichnehmen mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz unterdrückt.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
Selbst bei Einbeziehung winterlicher Witterungsverhältnisse zur Tatzeit ist die Wahrnehmung der Ermittlungsbeamten, wonach bei ihrem Eintreffen am Tatort um 1.15 Uhr der Motor des dort abgestellt gewesenen PKW des Angeklagten noch warm gewesen sei (199), nach der Lebenserfahrung auch dann keinesfalls ausgeschlossen, wenn man im Sinne der erstgerichtlichen Beurteilung die Beobachtungen der Zeugin Dorothea S***** als richtig unterstellt (83, 87, 245 - US 9 f). Im Zusammenhang mit der daraus gefolgerten Urteilsannahme, dass das Fahrzeug des Angeklagten im Gegensatz zu seiner Verantwortung bei Eintreffen der Polizei bereits rund eine halbe Stunde in der Nähe des Einbruchsobjektes abgestellt war (US 10), waren daher entgegen der Beschwerde keine näheren Erörterungen erforderlich. Die somit offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten war damit das Oberlandesgericht Graz zuständig (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Fundstelle(n):
XAAAD-78068