OGH vom 30.10.1997, 12Os109/97
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann K***** und Paula K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen beider Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems a.d. Donau als Schöffengericht vom , GZ 14 Vr 711/94-70, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Plöchl, der beiden Angeklagten und der Verteidiger Dr.Weber und Mag.Jakauby zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Johann K***** wird Folge gegeben und die über diesen Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 5 (fünf) Jahre erhöht.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Johann K***** auf diese Entscheidung verwiesen.
Der Berufung der Angeklagten Paula K***** wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen (auch rechtskräftige Teilfreisprüche beider Angeklagten enthaltenden) Urteil wurde Johann K***** des Verbrechens des "teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen" (richtig: gewerbsmäßig schweren - US 3, 16, 26) Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 "erster" (richtig: zweiter) Fall und 15 StGB sowie des Vergehens der Kurpfuscherei nach § 184 StGB und Paula K***** des Vergehens der Kurpfuscherei als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, 184 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat
A./ Johann K***** in der Zeit ab 1989 in Limpfings
I./ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, er sei ein Hellseher, er könne mit seinen Röntgenaugen jede Krankheit erkennen und durch Energieübertragung sowie mittels der heilenden Hände der Paula K***** heilen bzw helfen, sie zu beseitigen, zu Handlungen, nämlich zur Bezahlung von insgesamt zumindest 3,049.160 S (richtig: 3,064.160 S) verleitet bzw zu verleiten versucht, wodurch diese an ihrem Vermögen einen Schaden in dieser Höhe erlitten bzw erleiden sollten, wobei er die schweren Betrügereien in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, und zwar
1./ Elisabeth M***** zur Bezahlung von 16.293 S,
2./ Brigitta Z***** zur Bezahlung von insgesamt mindestens 100.000 S,
3./ Manuela M***** zur Bezahlung von 18.000 S,
4./ Eva R***** zur Bezahlung eines Betrages von 15.000 S zu verleiten versucht,
5./ Herbert M***** zur Bezahlung von 6.100 S,
6./ in der Zeit von 1985 bis Manfred Sp*****, dessen Gattin und Eltern zur Bezahlung von mindestens 2,800.000 S,
7./ in der Zeit von 15.Juni bis Wilhelmine D***** zur Bezahlung von 18.767 S,
8./ von Mai 1993 bis Juli 1993 Hedwig K***** zur Bezahlung von 30.000
S,
9./ von Juli 1993 bis September 1993 Sieglinde R***** zur Bezahlung von 40.000 S und
10./ von April 1993 bis Mai 1993 Franz T***** zur Bezahlung von 20.000 S
II./ ohne die zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ausbildung erhalten zu haben, durch die zu I./ genannten Tathandlungen sowie durch die weitere Behandlung von Karl S*****, Maria F*****, Monika A*****, Martha St***** und Hedwig Z***** eine Tätigkeit, die den Ärzten vorbehalten ist, in bezug auf eine größere Zahl von Menschen gewerbsmäßig ausgeübt;
b./ Paula K***** zur Ausführung der zu Pkt A/II bezeichneten Tathandlungen des Johann K***** dadurch beigetragen, daß sie Johann K***** bei der Erstellung der Diagnosen und der Behandlungen behilflich war.
Rechtliche Beurteilung
Den dagegen vom Angeklagten Johann K***** aus Z 4, 5 und 9 lit a, von der Angeklagten Paula K***** aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Johann K*****:
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines in der Hauptverhandlung am (180 f/IV) gestellten Antrages auf Beiziehung eines Parapsychologen "zum Beweis dafür, daß derartige Phänomene, wie sie der Angeklagte bezüglich seiner Fähigkeiten in der Parapsychologie dem Gericht geschildert hat, bekannt sind, daß derartige Fähigkeiten auch bereits wissenschaftlich untersucht und als nicht widerlegbar befunden wurden und daß Personen, die über derartige Fähigkeiten verfügen, von ihren Fähigkeiten in einem derart hohen Maß überzeugt sind, daß sie selbst an diesen Fähigkeiten keinerlei Zweifel haben", in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt.
Die Beurteilung der im Beweisantrag relevierten, die subjektiven Tatbestandserfordernisse berührenden Überzeugung des Beschwerdeführers, über die von ihm behaupteten - rational nicht faßbaren - Fähigkeiten tatsächlich zu verfügen, fällt als Frage einer abnormen psychischen Täterstruktur ausschließlich in das Fachgebiet des (hier) beigezogenen Sachverständigen für forensische Psychiatrie, der auf Grund der Exploration des Angeklagten in seinem Gutachten den - nicht bekämpften - Schluß zieht, daß dieser im gegebenen Konnex - bei intakter Korrektur- und Kontrollbefähigung - bewußt die Unwahrheit sagt (ON 57, 13, 15, 17/IV).
Das übrige Beweisbegehren hingegen entbehrt schon vom Ansatz her jedweder entscheidungswesentlicher Relevanz, weil selbst die angestrebten Ergebnisse der Beweisaufnahme die vom Erstgericht für die Beurteilung des Verhaltens und der Person des Beschwerdeführers herangezogene Erkenntnisgrundlage unberührt ließen. Damit können die weiteren Beschwerdeausführungen zur (im übrigen unbeachtlichen) Frage, ob das Erstgericht dem Beweisantrag zunächst "schlüssig" stattgegeben hat, sowie zur allfälligen Verfügbarkeit von Sachverständigen "aus dem Fachgebiet der Parapsychologie" auf sich beruhen.
Der (auch) aus Z 5 erhobene Vorwurf, es mangle zum Betrugsfaktum (A/I.) an eindeutigen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (sachlich Z 9 lit a) und an einer Begründung, auf Grund welcher Umstände der Schöffensenat der Verantwortung des Beschwerdeführers nicht gefolgt sei, entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil er sich über die gerade darauf bezugnehmenden Urteilspassagen (US 15 f, 20 f, 22, 24 - iVm 23/III, 27) hinwegsetzt.
Aus welchem Grund die erstgerichtliche Annahme, daß zwar die Persönlichkeit des Angeklagten durch ein hohes Selbsteinschätzungspotential gekennzeichnet ist, daraus aber keine für eine eingeschränkte Kritikfähigkeit, für eine Geisteskrankheit oder eine seelische oder geistige Abartigkeit höheren Grades sprechenden Anhaltspunkte abgeleitet werden können, in sich widersprüchlich und undeutlich sein soll, ist nicht nachvollziehbar.
Als (einmal mehr) prozeßordnungswidrig erweist sich die die Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen des Vergehens der Kurpfuscherei (Schuldspruchfaktum A./II. - US 22, 28) übergehende Beschwerdeargumentation.
Auch der Einwand, der Beschwerdeführer habe keine auf medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnissen im Sinn des § 1 Abs 2 ÄrzteG begründete und damit den Ärzten im Sinn des § 184 StGB vorbehaltene Tätigkeit ausgeübt, ist verfehlt:
Das abstrakte Gefährdungsdelikt des § 184 StGB pönalisiert jede Ausübung einer den Ärzten vorbehaltenen Tätigkeit, wozu unter anderem die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten (§ 1 Abs 2 Z 1 ÄrzteG) bzw die Behandlung solcher Zustände (§ 1 Abs 2 Z 3 ÄrzteG) zählt, durch eine Person, die die zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ausbildung nicht erhalten hat (Leukauf/Steininger Komm3 § 184 RN 2 f). Das Vorgehen nach "medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen" trägt bei der allgemeinen Definition ärztlicher Tätigkeit einem Gebot der ärztlichen Standespflicht (§ 22 Abs 1 ÄrzteG) Rechnung, ist aber für den Tatbestand der Kurpfuscherei unerheblich (Aigner/List ÄrzteG 1984 § 2 Erl. 6; JBl 1984/329 = EvBl 1984/88 = SSt 54/52).
Auch dieser Schuldspruch ist somit mit keinem Rechtsfehler behaftet.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten
Paula K*****:
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ist die Feststellung, die Angeklagte habe im Wissen um die mangelnde ärztliche Ausbildung des Erstangeklagten trotzdem auf Grund seiner Diagnosen bzw Anordnungen die "Behandlungen" durchgeführt (US 20, 25), nicht in sich widersprüchlich. Damit sind aber auch - der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zuwider - beide Vorsatzkomponenten (§ 5 Abs 1 StGB) konstatiert, sodaß durch die Behauptung fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite der herangezogene materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund ebensowenig zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht wird, wie der Einwand, die Beschwerdeführerin habe im Glauben an die Fähigkeiten ihres Ehemannes vorsatzlos gehandelt.
Die Urteilsfeststellungen (US 20, 25), wonach die Beschwerdeführerin auf Anordnung ihres Gatten (als Therapie) Massagen und Kochkurse durchführte, konnte das Erstgericht mängelfrei auf die Verfahrensergebnisse, insbesondere die Angaben der Zeugen Elisabeth M***** (52/IV), Anita A***** (74/IV) und Sieglinde R***** (88 f/IV), gründen. Danach hat ihnen Johann K***** als "Heilbehandlung" neben einer totalen Ernährungsumstellung Kochkurse und die nur von der Beschwerdeführerin durchgeführten Massagen "verordnet". Im Einklang damit steht die eigene, teilweise in Wir-Form deponierte, die Massageanordnungen ihres Ehemannes bestätigende Verantwortung der Zweitangeklagten (317, 318/II; 8, 9, 87, 90/IV, sowie jene des Johann K*****, der angab (301, 305, 308/II), die Behandlungskriterien erstellt und - als deren wesentlicher Bestandteil - die von Paula K***** durchgeführten Massagen angeordnet zu haben.
Dem darüber hinausgehenden Beschwerdevorbringen (Z 5 und 9 lit a) genügt es zu erwidern, daß Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) ist, wer ohne unmittelbarer Täter oder Bestimmungstäter zu sein, dessen Tatbildverwirklichung durch physische bzw psychische und für die Tat kausale Unterstützung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonstwie fördert (Leukauf/Steininger aaO § 12 RN 44 f). In diesem Sinn ist jede Hilfe, welche die Tat fördert und bis zu ihrer Vollendung wirksam bleibt, ein kausaler Beitrag (SSt 55/85); spezifisch tatbildliches Handeln des Beitragstäters - wie die Beschwerdeführerin ersichtlich vermeint - verlangt das Gesetz hingegen nicht. Damit können die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, ob die Angeklagte, deren Vorsatz auf die Vollendung der Tat gerichtet war (erneut US 20, 25), auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung bzw Ausbildung zu den in Rede stehenden, vom Erstangeklagten angeordneten "Behandlungen" berechtigt war und ob sie überhaupt eine den Ärzten vorbehaltene Tätigkeit ausübte, auf sich beruhen.
Auch der Nichtigkeitsbeschwerde der Zweitangeklagten war somit der Erfolg zu versagen.
Das Erstgericht verhängte
über Johann K***** nach §§ 28, 147 Abs 3 (zweiter Fall) StGB zweieinhalb Jahre Freiheitsstrafe und sah davon gemäß § 43 a Abs 4 StGB einen Strafteil von zwanzig Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach und
über Paula K***** gemäß § 184 StGB eine gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von zweieinhalb Monaten.
Dabei wertete es
bei Johann K***** die hohe Schadenssumme und die schamlose Ausnützung der Angst kranker und labiler Personen als erschwerend, als mildernd hingegen keinen Umstand und
bei Paula K***** keinen Umstand als erschwerend, als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die untergeordnete Beteiligung.
Die Angeklagten streben mit ihren Berufungen jeweils eine Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen, der Angeklagte Johann K***** darüber hinaus die uneingeschränkte bedingte Strafnachsicht, an.
Während der Angeklagte Johann K***** seinen Antrag auf Strafreduktion im wesentlichen auf die Tilgbarkeit von Vorverurteilungen und damit auf den seiner Meinung nach vorliegenden Milderungsumstand des bisherigen ordentlichen Lebenswandels stützt, begründet Paula K***** ihren Berufungsantrag mit dem Hinweis auf eine nicht näher substantiierte "richtige Feststellung und Würdigung der Strafzumessungsgründe".
Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft unter Hervorhebung der Schädigung einer Vielzahl von Personen, von denen zumindest die Mitglieder der Familie Sp***** ihrer wirtschaftlichen und sozialen Grundlage beraubt und finanziell vollkommen entblößt wurden, und unter Hinweis auf das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen die Ausschaltung des Ausspruchs über die teilbedingte Strafnachsicht und eine Erhöhung der über Johann K***** verhängten Freiheitsstrafe an.
Nur der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.
Die Angeklagte Paula K***** vermag mit der bereits zitierten Berufungsargumentation hinreichende Grundlagen für eine Strafkorrektur nicht aufzuzeigen.
Entgegen dem vom Erstangeklagten Johann K***** vertretenen Berufungsstandpunkt kommt ihm - ungeachtet der Tatsache, daß die in der Strafregisterauskunft aufscheinenden (vom Erstgericht nicht als erschwerend herangezogenen) Vorverurteilungen (83/I) lange Zeit zurückliegen - der Milderungsumstand des ordentlichen Lebenswandels schon deshalb nicht zugute, weil die Taten mit seinem sonstigen, als asozial zu wertenden Verhalten (vgl insbesondere die Auflistung von über 150 "Patienten" des Angeklagten in ON 59) nicht in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Z 2 StPO).
Professionell und in großem Stil geplante und durchgeführte Betrugshandlungen der in Rede stehenden Art beruhen, insbesondere wenn - wie vorliegendenfalls - aus Gewinnsucht wider besseres Wissen (auch) Todesängste potentieller Tatopfer hervorgerufen werden, auf besonders verwerflicher Gesinnung. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, daß die Erreichung des Strafzwecks aus (hier im Hinblick auf die Ankündigung des Angeklagten, die inkriminierte Tätigkeit nach seiner Enthaftung fortzusetzen - 184/IV - auffallend aktueller) spezialpräventiver Sicht den Ausspruch von Sanktionen erforderlich macht, die dem besonderen - vom Erstgericht an sich richtig erkannten - Tatunrecht und dem akzentuierten gesellschaftliche Störwert entsprechend Rechnung tragen. Bei der vorliegenden Sachkonstellation, insbesondere der von exzessiver Gefühllosigkeit gegenüber den kontaktierten Betrugsopfern und skrupellosem Bereicherungsstreben geprägten Täterpersönlichkeit ist somit - im Sinne der Antragstellung der Staatsanwaltschaft - eine Korrektur des in erster Instanz gefundenen Strafausmaßes erforderlich; die Strafe war daher auf 5 (fünf) Jahre zu erhöhen. Damit bleibt aber für eine (teil-)bedingte Strafnachsicht (§§ 43 Abs 1, 43 a Abs 4 StGB) kein Raum, sodaß in Stattgebung der Berufung der Staatsan- waltschaft spruchgemäß zu entscheiden war.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte Johann K***** auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.