OGH vom 15.11.1979, 12Os109/79

OGH vom 15.11.1979, 12Os109/79

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Schneider als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Lehmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz A und Robert B wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1, 130 zweiter Satz StGB. über die von den Angeklagten Franz A und Robert B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ. 1 b Vr 8157/78-91, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Fucik, der Verlesung der Rechtsmittelausführungen des Angeklagten Robert B und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Der Berufung des Angeklagten Robert B wird teilweise Folge gegeben und die über ihn verhängte Zusatzfreiheitsstrafe auf 2 (zwei) Jahre und 10 (zehn) Monate herabgesetzt. Im übrigen wird der Berufung des Angeklagten Robert B sowie der Berufung des Angeklagten Franz A nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am geborene, zuletzt beschäftigungslose, Maurergeselle Franz A und der am geborene Gelegenheitsarbeiter Robert B des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1, 130 'dritter Fall' (gemeint: zweiter Satz, erste und zweite Alternative) StGB. schuldig erkannt. Es wurde ihnen angelatet, vom Juni bis September 1978 in Wien gewerbsmäßig in Gesellschaft als Beteiligte zum Teil auch mit der Mitangeklagten Barbara C zehn Diebstähle mit einem Gesamtwert der insbesondere aus Wertgegenständen und Bargeld bestehenden Beute von 278.550 S verübt zu haben, davon neun durch Einbruch in Wohnungen. Sie wurden hiefür nach dem höheren Strafsatz des § 130 StGB. zu Freiheitsstrafen, und zwar Franz A in der Dauer von sechs Jahren und Robert B, dieser gemäß den §§ 31, 40 StGB. unter Bedachtnahme auf eine mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , GZ. 3 a Vr 1265/78-26, über ihn verhängte Freiheitsstrafe von zwei Monaten, in der Dauer von drei Jahren verurteilt.

Gemäß dem § 23 (Abs. 1) StGB. wurde die Unterbringung des Franz A in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet. Nach dem § 369 Abs. 1 StPO. wurden Franz A und Robert B zur ungeteilten Hand zum Ersatz von 2.700 S an den Privatbeteiligten Klaus D und von 20.000 S an die Privatbeteiligte Versicherungsanstalt der Österreichischen Bundesländer AG verurteilt.

Dieses Urteil wird von den Angeklagten Franz A und Robert B mit Nichtigkeitsbeschwerde und auch mit Berufung angefochten, mit der sich beide gegen das Strafausmaß wenden, B überdies gegen den vorerwähnten Zuspruch eines Entschädigungsbetrages an die Privatbeteiligten.

Der Angeklagte Franz A stützt seine Nichtigkeitsbeschwerde auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 5, 10 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO., der Angeklagte Robert B lediglich auf jenen der Ziffer 10 leg. cit. Beiden Beschwerden kommt Berechtigung nicht zu.

Soweit sich beide Beschwerdeführer unter dem Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO., Franz A mit dem Vorwurf einer offenbar unzureichenden Begründung auch aus jenem der Z. 5 leg. cit., gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit der Diebstähle im Sinne des § 130 StGB. wenden, ist ihnen zu eriwdern:

Die Gründe des Ersturteiles enthalten, wenn auch erst im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, in den Worten der gesetzlichen Definition des Begriffes der Gewerbsmäßigkeit (§ 70 StGB.) die ausdrückliche (Tatsachen-) Feststellung, daß die Angeklagten A und B, die sich beide in der Hauptverhandlung im Sinne der gegen sie auch wegen gewerbsmäßigen Diebstahls erhobenen Anklage schuldig bekannt hatten, 'die Taten in der Absicht vornahmen, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen'. Diese Konstatierung gründet das Erstgericht auf die 'laufende' Begehung gleichartiger Einbrüche in kurzen aufeinanderfolgenden Zeitabständen im Zusammenhalt mit der sonstigen Einkommenslosigkeit beider Angeklagten (Band II, S. 216).

Rechtliche Beurteilung

Wenn der Angeklagte A zunächst unter dem Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. dieser, nicht nur durch das Geständnis beider Angeklagten gedeckten, sondern durchaus denkrichtigen und der forensischen Erfahrung entsprechenden, Schlußfolgerung entgegenhält, daß er seiner Verantwortung nach im Tatzeitraum als Maurer ein zur Deckung seines Unterhaltes ausreichendes Einkommen bezogen habe, und das Ersturteil wegen der Nichtberücksichtigung dieser Verantwortung als offenbar unzureichend begründet rügt, setzt er sich in Widerspruch zur Aktenlage.

Denn seinen Angaben in der Hauptverhandlung zufolge hat der Beschwerdeführer den Beruf eines Maurers zuletzt im Jahre 1966 ausgeübt, nach seiner Rückkehr aus dem Ausland im März 1978 Maurerarbeiten 'im Pfusch' an drei bis vier Tagen in der Woche geleistet, dann 'oft' zwei Wochen nichts gearbeitet, (überhaupt) nicht 'sehr intensiv' gearbeitet und als Arbeitsentlohnung bloß die Verpflegung erhalten. Er hat ferner eine Stelle im Konsum angenommen, wurde jedoch wegen seiner Vorstrafen entlassen und wollte bei einer Firma E arbeiten, woraus aber 'wieder nichts wurde' (vgl. Band II, S. 177 bis 179).

Seiner Verantwortung nach hat der Beschwerdeführer A daher außer einer bloß sein Nahrungsbedürfnis befriedigenden Naturalentlohnung aus fallweisen Arbeiten kein zur Deckung seines Unterhaltes ausreichendes Einkommen bezogen.

Geht man davon aus, dann kann die Denkrichtigkeit der erwähnten Begründung des Erstgerichtes, das im übrigen in Ansehung der Frage der Erzielung von Arbeitseinkünften durch den Angeklagten A ohnedies dessen Verantwortung gefolgt ist und eingangs der Entscheidungsgründe die entsprechenden Feststellungen getroffen hat (Band II, S. 211), nicht in Frage gestellt werden.

Schon deshalb gehen die den Ausspruch über die Gewerbsmäßigkeit betreffenden Einwendungen des Angeklagten A in seiner Mängelrüge fehl.

Den Ausführungen dieses Beschwerdeführers zum selben Beschwerdepunkt auch in der auf § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO.

gestützten Rechtsrüge zuwider ist es in der Frage der Gewerbsmäßigkeit ferner gar nicht von Relevanz, ob er zu den Tatzeiten ein Einkommen bezog, aus welchem er seinen Lebensunterhalt decken konnte. Denn die für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit wesentliche Tendenz des Täters, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB.), setzt nicht notwendig voraus, daß seine Absicht (auch) darauf gerichtet ist, die durch die Tat (oder die Taten) erlangten Geld- oder Sachwerte oder deren Erlöse zur, wenn auch nur teilweisen, Sicherstellung seines Lebensunterhaltes zu verwenden (vgl. ÖJZ-LSK. 1977/37, 1976/191 u.a.). Für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit reicht vielmehr überhaupt die Absicht des Täters nach Gewinn und Einkommen, demnach auch das Anstreben eines Zuschusses zu einem sonstigen Einkommen aus, gleichgültig in welchem Verhältnis dieses zu seinem kriminellen Nebeneinkommen steht, soferne dieses nur die Bagatellgrenze überschreitet (SSt. 46/38 u. a.).

So gesehen hat vorliegend, zumal der Wert der Diebsbeute in den einzelnen Fakten mit Ausnahme zweiter (Punkt A I 2 d und i des Schuldspruches) jeweils sogar die für die Annahme schweren Diebstahls nach dem § 128 Abs. 1 Z. 4 StGB. maßgebliche Wertgrenze von 5.000 S zum Teil um ein Vielfaches überschritt, die Frage, ob und inwieweit die Zielvorstellungen des Angeklagten A darauf gerichtet waren, die Diebsbeute oder deren Erlös zur Deckung seines Unterhaltes zu verwenden, keinerlei rechtliche Bedeutung für die Beurteilung der Diebstähle als gewerbsmäßig im Sinne des § 130 StGB. Aus diesem Grund versagt auch die Rechtsrüge des Angeklagten A, insofern er in dieser die Gewerbsmäßigkeit der Diebstähle deshalb bestreitet, weil seiner Meinung 'nach dem Akteninhalt ein ausreichender Hinweis darauf fehle, daß er die strafbaren Handlungen zur gänzlichen oder teilweisen Finanzierung seines Unterhaltes vorgenommen habe'.

Soweit dieser Angeklagte in Bekämpfung der rechtlichen Annahme der Gewerbsmäßigkeit der Diebstähle aber seine Absicht, sich 'hieraus eine regelmäßige Einnahmequelle zu schaffen', verneint, bringt er, weil die schon wiederholt erwähnte ausdrückliche Feststellung der für die Gewerbsmäßigkeit begriffsessentiellen Tätertendenz außer acht lassend und daher den festgestellten Sachverhalt nicht mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleichend, den materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Eben dies gilt, unbeschadet der bereits erörterten mangelnden Relevanz desselben, übrigens auch für sein weiteres Vorbringen, in welchem er, entgegen seiner eigenen Verantwortung und den entsprechenden erstgerichtlichen Feststellungen, im gegebenen Zusammenhang darauf abstellt, daß er zu den Tatzeiten seinen Lebensunterhalt aus seinem Arbeitseinkommen (zur Gänze) gedeckt habe.

Bezogen auf die Gewerbsmäßigkeit der Diebstähle dringen somit Mängel- und Rechtsrüge des Angeklagten A nicht durch. Zum gleichen Beschwerdepunkt und nur diesen relevierend, wendet der Angeklagte Robert B in seiner Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. vorerst ein, das Erstgericht habe die Tätertendenz im Sinne des Begriffes der Gewerbsmäßigkeit nicht 'mit genügender Deutlichkeit' festgestellt.

Auch dieser Vorwurf ist nicht berechtigt.

Wie erwähnt, stimmt die bezügliche Tatsachenfeststellung mit der Legaldefinition des § 70 StGB. wörtlich überein.

Gerade darum aber kann die Feststellung aller für die Gewerbsmäßigkeit vorausgesetzten Begriffsmerkmale nicht bezweifelt werden und, der Beschwerdeauffassung zuwider, von einer lediglich 'kursorischen', nicht auch die auf künftige, wiederkehrende Tatbegehung gerichtete Tätertendenz umfassenden, Feststellung nicht die Rede sein. Eine solche, in den Entscheidungsgründen getroffene und deshalb prozessual wirksame (§§ 270 Abs. 2 Z. 5, 281 Z. 10 StPO.), Tatsachenfeststellung mit Gesetzeswortlaut begründet keinesfalls materielle Nichtigkeit (vgl. auch ÖJZ-LSK. 1978/240).

Mit dem weiteren Vorbringen, die Urteilsfeststellungen reichten für die Annahme einer in jedem einzelnen Faktum erfolgten gewerbsmäßigen Tatbegehung im Sinne des § 70 StGB.

nicht aus, weicht auch die Rechtsrüge des Angeklagten B vom Urteilssachverhalt ab.

Denn aus der genannten Feststellung ergibt sich, daß das Erstgericht die auf gewerbsmäßige Tatbegehung gerichtete Absicht in jedem Faktum (vgl. Band II, S. 216: '...... die Taten ......') für erwiesen annahm. Der behauptete Feststellungsmangel liegt daher nicht vor. Dessen ungeachtet würde auch schon die aus einer einmaligen Tat erkennbare Absicht des Täters, sich durch die Wiederholung eine für längere Zeit wirkende Einkommensquelle zu erschließen, für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit ausreichen (Leukauf-Steininger2 490).

Schließlich bekämpft der Angeklagte B in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. noch die rechtliche Unterstellung der Diebstahlstaten unter die Qualifikationsnorm des § 130 zweiter Satz StGB. mit dem Einwand, es liege nicht hinsichtlich jedes einzelnen Urteilsfaktums schwerer Diebstahl (§ 128 Abs. 1 Z. 4 StGB.) oder Diebstahl durch Einbruch (§ 129 Z. 1 StGB.) vor.

Auch diese Rüge ist unbegründet.

Richtig ist zwar, daß der Wert der von den Angeklagten beim (Einbruchs-) Diebstahl zum Nachteil des Mohamed F (Punkt A I 2 d des Schuldspruchs) und bei dem, einzig nicht durch Einbruch verübten, Diebstahl zum Nachteil eines Unbekannten (Punkt A I 2 i) erbeuteten Sachen jeweils den Betrag von 5.000 S nicht überstiegen hat, demnach, isoliert betrachtet, in diesen beiden Fällen die Qualifikation des schweren Diebstahls (§ 128 Abs. 1 Z. 4 StGB.) und im zweiten Fall auch jene des Diebstahls durch Einbruch (§ 129 Z. 1 StGB.) nicht gegeben wäre. Dies steht jedoch der Beurteilung des Gesamtverhaltens der Angeklagten als schwerem und durch Einbruch verübtem gewerbsmäßigen Diebstahl gemäß dem § 130 zweiter Satz (erste und zweite Alternative) StGB. nicht entgegen. Ist nämlich, wie vorliegend, festgestellt, daß die Täter die Absicht hatten, gewerbsmäßig für sich allein (auch) schwere Diebstähle durch Einbruch zu begehen (vgl. neuerlich Band II, S. 216: '...... die Taten .....'), dann fällt ihnen die Qualifikation nach dem § 130 zweiter Satz StGB. zufolge des Erfordernisses einer einheitlichen rechtlichen Beurteilung aller gemäß dem § 56 Abs. 1 StPO. gemeinsam abgeurteilten strafbaren Handlungen selbst dann zur Last, wenn die Überschreitung des wertqualifizierenden Betrages von 5.000 S und die sogenannte Einbruchsqualifikation auch nur bei einem oder bei einigen, nicht aber bei allen Diebstählen zutrifft (Leukauf-Steininger2

889).

Versagen somit die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B zur Gänze und jene des Angeklagten A, soweit sie den bisher behandelten Beschwerdepunkt der Gewerbsmäßigkeit der Diebstähle betrifft, so entbehrt die Nichtigkeitsbeschwerde des letzteren im übrigen einer gesetzmäßigen Ausführung.

Bei seinen, ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 5 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten, gegen die Bejahung der Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach dem § 23 Abs. 1 Z. 3 StGB. gerichteten, Beschwerdeausführungen übersieht der Angeklagte A nämlich, daß in Ansehung des Ausspruches gemäß dem § 23 Abs. 1 StGB. Nichtigkeit nur bei Verletzung materiellrechtlicher Vorschriften ohne Spielraum für richterliches Ermessen, sohin nur hinsichtlich der Grundvoraussetzungen nach der Z. 1 und 2 leg. cit. in Betracht kommt. Die, gegenständlich von der Beschwerde angefochtene, Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose, zu welcher auch die Frage, ob der Rechtsbrecher Hangtäter oder Berufsverbrecher ist, gehört (§ 23 Abs. 1 Z. 3 StGB.), hingegen obliegt allein dem pflichtgemäßen richterlichen Ermessen und kann deshalb nur mit Berufung bekämpft werden (§ 435 Abs. 2 und 3 StPO.; vgl. Leukauf-Steininger2 269 u.a.). Das entsprechende Vorbringen des Angeklagten A in der Nichtigkeitsbeschwerde kann daher nur im Rahmen der Behandlung der Berufung Berücksichtigung finden.

Aus den genannten Erwägungen waren somit beide, zur Gänze nicht begründeten, Nichtigkeitsbeschwerden zu verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte beide Angeklagte nach dem höheren Strafsatz des § 130 StGB. zu Freiheitsstrafen und zwar Franz A zu sechs Jahren, Robert B unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , GZ. 3 a Vr 1265/68-20 (zwei Monate Freiheitsstrafe wegen Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 StGB.) zu drei Jahren (letztere als Zusatzstrafe), sowie zur Bezahlung zur ungeteilten von 2.700 S an den Privatbeteiligten Klaus D und von 20.000 S an die Versicherungsanstalt Österreichischer Bundesländer Aktiengesellschaft.

Überdies ordnete es gemäß § 23 StGB. die Unterbringung des Angeklagten Franz A in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter an.

Bei der Strafbemessung nahm das Erstgericht als erschwerend bei beiden Angeklagten die (trotz gewerbsmäßiger Begehung) anzunehmende Wiederholung der strafbaren Handlungen, die einschlägigen Vorstrafen und die mehrfache Qualifikation der Diebstähle zum Verbrechen, als mildernd das Geständnis, daß insbesonders zur Ausforschung weiterer Tatbeteiligter und damit zur Sicherstellung eines erheblichen Teiles der Beute beigetragen hat sowie die teilweise objektive Schadensgutmachung, bei B überdies auch das Alter unter 21 Jahren an.

Die Berufungen beider Angeklagten streben die Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen, jene des Angeklagten A auch (allerdings im Rahmen der nicht zur gesetzmäßigen Ausführung gelangten Nichtigkeitsbeschwerde nach Z. 5 und 11

des § 281 Abs. 1 StPO.) die Ausschaltung der Einweisung in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter an.

Der Angeklagte Robert B bekämpft ferner den Zuspruch des Erstgerichtes an die Privatbeteiligten als ungerechtfertigt. Der Berufung des Angeklagten A ist zur Gänze ein Erfolg zu versagen, während der Berufung des Angeklagten B (nur in Beziehung auf die Strafe) teilweise Berechtigung zukommt.

Die Berufungsschrift des Angeklagten A reklamiert ebenso wie die seines Mitangeklagten B Milderungsgründe, die das Erstgericht ohnedies bei der Strafzumessung berücksichtigt hat. Der behauptete Erziehungsnotstand bei B kommt schon infolge der (wiederholten) - im Rahmen der einzelnen Strafvollzüge - versuchten erzieherischen Beeinflussung seiner Persönlichkeit keine Bedeutung zu. Selbst wenn man der Tatwiederholung und der einschlägigen Vorstrafen durch Annahme der Gewerbsmäßigkeit durch das Erstgericht kein besonderes Gewicht beimessen wollte, würde dies an Schuld- und Unrechtsgehalt beim Angeklagten A nichts ändern, da selbst unter Außerachtlassung dieser Umstände (ebenso wie beim Mitangeklagten B) für die Angeklagten keine günstigere Ausgangslage geschaffen würde. Das Erstgericht hat vielmehr auf Grund der sonst zutreffend richtig erkannten Strafzumessungsgründe beim Angeklagten Franz A, im Ergebnis auch bei Robert B ein dem Schuld- und Unrechtsgehalt entsprechendes, den beiden Täterpersönlichkeiten gerecht werdendes Strafausmaß gefunden.

Allerdings hat es beim Angeklagten B außer Acht gelassen, daß bei einer gemeinsamen Verurteilung auf das erwähnte Strafurteil bei Prüfung aller Umstände keine höhere Strafe als eine solche im Ausmaß von 3 Jahren verhängt worden wäre, sodaß unter Beachtung der §§ 31, 40 StGB. in teilweiser Stattgebung der Berufung (wegen Strafe) das Strafausmaß auf 2 Jahre und 10 Monate zu reduzieren war. Aber auch der gegen die verfügte Einweisung des Angeklagten Franz A in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gemäß § 23 StGB. gerichteten Berufung muß ein Erfolg versagt bleiben. Der Berufungswerber stützt sich bei seinen Ausführungen im wesentlichen auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen (Band II S. 165 d.A.), in welchen dieser u.a. ausgeführt hat, daß dieser Angeklagte aus ungünstigen familiären Verhältnissen stamme (brokenhome Situation) und sein Hang zur Begehung von Eigentumsdelikten teilweise in einem passiven Hineinschlittern in die Kriminalität bestehe. Er übersieht aber dabei, daß auch der Sachverständige letztlich zu dem Schluß gekommen ist, daß auf Grund des bisherigen Lebensabschnittes nicht nur ein Hang zur Begehung von Eigentumsdelikten festgestellt werden müsse, sondern auch zu befürchten ist, daß er künftig wieder gleichgelagerte strafbare Handlungen mit den (erwiesen angenommenen schweren) Folgen begehen werde, die (aus medizinischer Sicht) zu erstellende Prognose daher als ungünstig beurteilt werden müsse (wieder Band II S. 165). Das Erstgericht hat sich mit diesen in der Berufung vorgebrachten Einwendungen in seinem Urteil eingehend auseinandergesetzt (Band II S. 218, 219) und ist nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu der Überzeugung gelangt, daß nicht nur die vom Berufungswerber bestrittene Eignung als Hangtäter vorliegt, sondern auch die prognostischen Voraussetzungen für eine Einweisung im Sinne des § 23 StGB. gegeben sind. Der Oberste Gerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser, der Sachund Rechtslage nach zutreffenden Entscheidung abzugehen, zumal selbst eine längerdauernde Freiheitsstrafe grundsätzlich nicht gegen eine Einweisung nach § 23 StGB. spricht, im übrigen durch die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 StGB. jede Möglichkeit eines Mißbrauches dieser vorbeugenden Maßnahme bei einem (allenfalls resozialisierten) Strafgefangenen ausgeschlossen ist.

Was schließlich die Berufung des Angeklagten Robert B wegen des Zuspruches von Entschädigungssummen an die vorstehend genannten Privatbeteiligten anlangt, kann darauf verwiesen werden, daß nicht nur in beiden Fällen ein (konstitutiv wirkendes) Anerkenntnis vorliegt (Band II S. 190, 191 d.A.), sondern auch die Haftung ex delicto gemäß §§ 1295, 1301, 1302

ABGB nicht zweifelhaft sein kann. Von einer mangelnden Zuverlässigkeit der diesbezüglichen Beweisergebnisse - wie es der Berufungswerber glauben machen will - kann daher keine Rede sein. Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.