OGH vom 28.01.1997, 10ObS2462/96y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Partei Karl S*****, Angestellter, ***** vertreten durch Mag.Harald Schuh und Mag.Christian Atzwanger, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Rs 194/96b-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom , GZ 16 Cgs 143, 144/95s-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Verfahrensmängel erster Instanz deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, können im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN). Ob ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre, ist eine Frage der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten, daß nach den Feststellungen alltägliche Körperbewegungen wie bloßes Drehen des Kopfes oder Bücken ausgereicht hätten, denselben Erfolg wie der Arbeitsunfall herbeizuführen, weil eine erhebliche degenerative Veränderung der Halswirbelsäule vorlag. Das Berufungsgericht nahm daher zutreffend an, daß wegen der krankhaften Veranlagung auch andere alltäglich vorkommenden Ereignisse die Schädigung etwa zur selben Zeit ausgelöst hätten. Der krankhaften Veranlagung kommt damit gegenüber dem Unfall die überragende Bedeutung zu.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Fundstelle(n):
XAAAD-77994