OGH vom 23.01.2018, 10ObS1/18x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Christian Stangl-Brachnik, MA BA (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ing. Karl Melichar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Kärntner Gebietskrankenkasse, 9021 Klagenfurt, Kempfstraße 8, wegen Rehabilitationsgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 56/16h-20, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.1 Dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt, bedeutet dann nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO), wenn eine Rechtsfrage im Gesetz so eindeutig gelöst ist, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung ernstlich in Betracht zu ziehen ist und Zweifel bei der Auslegung nicht entstehen können (RIS-Justiz RS0042656).
1.2. Nach dem für die Entscheidung über die Höhe des Rehabilitationsgeldes maßgeblichen § 125 Abs 1 1. Halbsatz ASVG (s § 143a Abs 2 ASVG) ist Bemessungsgrundlage für diese Leistung „der für die Beitragsermittlung heranzuziehende und auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst, der dem/der Versicherten in jenem Beitragszeitraum (§ 44 Abs 2) gebührte, der dem Ende des vollen Entgeltanspruches voranging“. § 44 Abs 2 Satz 1 ASVG definiert den Beitragszeitraum als den „Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist“.
1.3. Unstrittig endete der volle Entgeltanspruch des Klägers gegen seinen Dienstgeber am . Dem eindeutigen Wortlaut des § 125 Abs 1 1. Halbsatz ASVG folgend hat das Berufungsgericht zutreffend das dem Kläger im Kalendermonat März 2014 gebührende Entgelt und nicht jenes als Bemessungsgrundlage herangezogen, das ihm im Kalendermonat April 2014 gebührte.
2.1. Der Kläger hat nach dem klagsteilabweisenden Urteil des Erstgerichts an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung der Wortfolge „der dem/der Versicherten in jenem Beitragszeitraum (§ 44 Abs 2) gebührte, der dem Ende des vollen Entgeltanspruches voranging“ in § 125 Abs 1 ASVG und des Worts „Kalender“ in § 44 Abs 2 ASVG gestellt.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung dieses Antrags im Hinblick auf die (vom Gerichtshof zitierte) ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs mit Beschluss vom abgelehnt (G 327/2016-6).
2.2. Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 125 Abs 1 und des § 44 Abs 2 ASVG vermögen auch die eine Unsachlichkeit dieser Normen behauptenden Revisionsausführungen nicht zu wecken.
2.3. Die Auslassungen des Revisionswerbers gegen die „Härtefall-“ und die „Durchschnitts-Betrachtungs-“ bzw „Vereinfachungs-“Judikatur des Verfassungsgerichtshofs, mit der sein Gesetzesprüfungsantrag abgelehnt worden sei, führen eine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht aus, kommt doch dem Obersten Gerichtshof insofern keine Leitfunktion zu.
2.4. Eine Prozesspartei hat kein subjektives Recht darauf, dass der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit stellt (RIS-Justiz RS0058452).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:010OBS00001.18X.0123.000 |
Schlagworte: | ;Sozialrecht; |
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