OGH vom 18.03.1997, 10ObS2425/96g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Aloisia H*****, vertreten durch Dr.Johannes Grund und Dr.Wolf D. Polte, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1030 Wien, Ghegastraße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Pflegegeld über den Antrag der klagenden Partei auf Berichtigung des Urteiles des Obersten Gerichtshofes vom , 10 ObS 2425/96g-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Das Urteil des Obersten Gerichtshofes als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , 10 ObS 2425/96g-22, wird dahingehend berichtigt, daß dessen Kostenspruch insgesamt wie folgt neu zu lauten hat:
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit S 3.381,12 (hierin enthalten S 563,52 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung sowie die mit S 4.058,88 (hierin enthalten S 679,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revision zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Urteil des Obersten Gerichtshofes wurde in Stattgebung einer Revision der klagenden Partei das klagsabweisliche Urteil des Berufungsgerichtes dahingehend abgeändert, daß das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wurde. Gleichzeitig wurde die beklagte Partei gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG schuldig erkannt, der klagenden Partei die tarifmäßigen Kosten des Revisionsschriftsatzes zu ersetzen. Dabei wurde allerdings - worauf die klagende Partei mit Berichtigungschriftsatz gemäß § 419 Abs 1 ZPO zutreffend hinweist - übersehen, daß sie im Berufungsverfahren eine Berufungsbeantwortung erstattet hatte, in welcher ebenfalls tarifmäßig richtig Kosten in Höhe von S 3.381,12 verzeichnet worden waren, welche ihr nach § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG die beklagte Partei gleichfalls zu ersetzen hat. Gemäß § 513 iVm § 463 Abs 1,§ 419 ZPO,§ 2 Abs 1 ASGG war daher das einleitend zitierte Urteil des Obersten Gerichtshofes wie aus dem Spruch ersichtlich zu berichtigen.
Eine Entscheidung über Kosten des Berichtigungsantrages hatte hiebei zu entfallen, da solche nicht verzeichnet wurden.
Gemäß § 11a Abs 3 Z 1 iVm Abs 1 Z 4 lit j ASGG hatte der Oberste Gerichtshof über den Berichtigungsantrag durch einen Dreiersenat zu entscheiden.
Fundstelle(n):
VAAAD-77853