OGH vom 19.01.2016, 10Ob107/15f

OGH vom 19.01.2016, 10Ob107/15f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden und die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr, Dr. Schramm, die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj A*****, geboren am *****, vertreten durch das Land Wien als Kinder und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie Rechtsvertretung, Bezirk 21, 1210 Wien, Am Spitz 1), infolge Revisionsrekurses der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 45 R 297/15g 36, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom , GZ 1 Pu 117/11h 28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Aufgrund einer mit dem Vater der Minderjährigen vor dem Magistrat der Stadt Wien (Amt für Jugend und Familie Rechtsvertretung) abgeschlossenen Unterhalts-vereinbarung vom ist dieser zu Unterhaltszahlungen für die Minderjährige in Höhe von 225 EUR monatlich verpflichtet.

Mit rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichts vom , GZ 1 Pu 117/11h 2, wurden der Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse gemäß den §§ 3, 4 Z 1 UVG für den Zeitraum bis in Höhe von monatlich 225 EUR bewilligt.

Auf Antrag des Vaters setzte das Erstgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom , GZ 1 Pu 117/11h 12, die Unterhaltspflicht für die Minderjährige für den Zeitraum von bis auf monatlich 75 EUR mit der Begründung herab, dass der Vater seine Arbeitsstelle verloren habe und Notstandshilfe beziehe. Der Mehrantrag auf Herabsetzung des Unterhalts über den hinaus wurde unter Hinweis darauf abgewiesen, dass bis dahin die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes möglich sein werde.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom , GZ 1 Pu 117/11h 17, setzte das Erstgericht die Unterhaltsvorschüsse gemäß § 19 Abs 1 UVG für den Zeitraum bis auf monatlich 75 EUR herab.

Noch vor dieser Beschlussfassung war am beim Bezirksgericht Döbling zu AZ 42 S 83/14g über das Vermögen des Vaters das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden; die Eigenverwaltung war ihm belassen worden.

In der Tagsatzung vom anerkannte der Vater die angemeldete Forderung an Unterhaltsrückstand für den Zeitraum von bis im Gesamtbetrag von 6.446,91 EUR. Er wies aber darauf hin, dass die Minderjährige seit ihrem dritten Geburtstag jedes Wochenende sowie jedes Jahr eine Woche zu Weihnachten in seinem Haushalt verbringe. Da der Zahlungsplan nicht angenommen wurde, wurde das Abschöpfungsverfahren eingeleitet.

Eine vom Erstgericht veranlasste Rückfrage beim Kinder und Jugendhilfeträger ergab, dass die Minderjährige überwiegend jeweils von Freitagnachmittag bis Sonntag abends sowie eine Woche zu Weihnachten beim Vater sei.

Mit Beschluss vom ordnete das Erstgericht daraufhin die Innehaltung der Auszahlung der Unterhaltsvorschüsse im 50 EUR übersteigenden Ausmaß mit Ablauf des Monats April 2015 an.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Beschluss vom setzte das Erstgericht die der Minderjährigen gewährten Vorschüsse für die Zeit vom bis sowie ab (von monatlich 225 EUR) auf monatlich 202 EUR herab. Unter einem ersuchte das Erstgericht den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien um Auszahlung der Unterhaltsvorschüsse, erklärte die Innehaltung für aufgehoben und ordnete den Einbehalt der zu Unrecht ausgezahlten Unterhaltsvorschüsse an. Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass die Kontaktsrechtsausübung üblicherweise zwei Tage alle zwei Wochen sowie vier Wochen in den Ferien (somit etwa 76 Tage im Jahr) betrage. Da sich die Minderjährige aber weitaus häufiger, nämlich etwa 130 Tage im Jahr, beim Vater befinde, bestehe eine erhöhte Kontaktrechtsausübung von 54 Tagen im Jahr, somit von 1,03 Tagen pro Woche. Daraus folge eine Unterhaltsminderung von 10 %, sodass sich die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters in den im Spruch angeführten Zeiträumen auf 202 EUR vermindere und die Unterhaltsvorschüsse entsprechend herabzusetzen seien. Im Hinblick auf die bereits mit Beschluss vom erfolgte Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse für den Zeitraum bis auf 75 EUR monatlich werde von einer weiteren Herabsetzung für diesen Zeitraum abgesehen.

Mit Beschluss vom hob das Bezirksgericht Döbling (nach rechtskräftiger Einleitung des Abschöpfungsverfahrens) das Schuldenregulierungsverfahren auf.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Erstgerichts nicht Folge. Rechtlich ging es davon aus, die in § 60 Abs 2 IO normierte Bindungswirkung hindere eine amtswegige (rückwirkende) Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse für die Zeit vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens nicht. Das Erstgericht habe die Unterhaltsvorschüsse wegen des überdurchschnittlichen Ausmaßes des Kontaktrechts herabgesetzt, welches Bedenken iSd § 7 UVG gegen die Höhe der bisherigen Titulierung ausgelöst habe. Dass der Vater die Unterhaltsrückstände im Insolvenzverfahren anerkannt habe, stehe Bedenken iSd § 7 UVG gegen die Höhe eines solchen Titels als Grundlage der Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse nicht entgegen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur amtswegigen Herabsetzung von Unterhaltsvorschüssen bei Bedenken gegen die Höhe einer durch Anerkennung im Insolvenzverfahren titulierten Unterhaltsschuld noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Minderjährigen mit dem Antrag auf Abänderung dahingehend, dass die Unterhaltsvorschüsse für den Zeitraum vom bis und vom bis nicht herabgesetzt werden und kein Einbehalt erfolge.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.

Im Revisionsrekurs wird zusammengefasst der Standpunkt aufrechterhalten, die offenen Unterhaltsansprüche, die für den Zeitraum bis zur Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens angemeldet und vom Insolvenzschuldner unbestritten gelassen worden seien, unterlägen der Bindungswirkung gemäß § 60 IO. Gemäß § 60 Abs 2 IO müsse die Bindungswirkung auch für Unterhaltsvorschüsse gelten und stehe deren Herabsetzung entgegen.

Mit diesen Ausführungen wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt.

1.1 Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 UVG hat das Gericht die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit sich in den Fällen der §§ 3 und 4 Z 1 UVG aus der Aktenlage ergibt, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht (mehr) besteht oder der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechen, zu hoch festgesetzt ist. Die Parallelbestimmung während des Laufs von Vorschüssen findet sich in § 19 Abs 1 UVG der eine Herabsetzung der Vorschüsse ua bei Eintritt eines Falls des § 7 Abs 1 Z 1 UVG vorsieht (RIS Justiz RS0117325; RS0105311 [T1]).

1.2 Zweck der Bestimmung des § 7 Abs 1 Z 1 UVG bzw des § 19 Abs 1 UVG ist, dass der aufgrund eines Exekutionstitels gewährte Vorschuss der jeweiligen materiellen gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen soll. Der Staat soll vor der Gewährung zu hoher Unterhaltsvorschüsse geschützt werden, die offensichtlich nicht der gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen, sei es, weil die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre (zB bei überhöhten Unterhaltstiteln, die auf einem Konsensergebnis beruhen) oder weil sich die Verhältnisse seit der Titelschaffung wesentlich geändert haben. § 7 Abs 1 UVG ermöglicht es in diesen Fällen dem Gericht, die Vorschüsse in der der gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechenden Höhe zu bemessen (10 Ob 46/09a; 10 Ob 91/08t mwN). Selbst die Rechtskraft eines Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses hindert die Anwendung des § 7 Abs 1 bzw des § 19 Abs 1 UVG nicht ( Neumayr in Schwimann/Kodek , ABGB 4 § 7 UVG Rz 1).

1.3. Maßgeblich dafür, ob Anhaltspunkte in der von § 7 Abs 1 Z 1 UVG bzw § 19 Abs 1 UVG geforderten Qualität vorliegen, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung ( Neumayr in Schwimann/Kodek , ABGB 4 § 7 UVG Rz 36).

2.1 Im vorliegenden Fall wurde vor Beschlussfassung erster Instanz über das Vermögen des Unterhaltsschuldners am das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Im Rahmen der in diesem Verfahren (ebenfalls noch vor Beschlussfassung erster Instanz) stattgefundenen Tagsatzung vom ließ der Schuldner die angemeldete Forderung an Unterhaltsrückstand für den Zeitraum vom bis im Gesamtbetrag von 6.446,91 EUR unbestritten, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass er ein über das übliche Ausmaß hinausgehendes Kontaktrecht zur Minderjährigen ausübe (woraus gegebenenfalls abzuleiten wäre, dass die Unterhaltspflicht bzw das Anerkenntnis den gesetzlichen Bemessungskriterien nicht mehr entspricht).

2.2 Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 10 Ob 13/12b zu der vom Rekursgericht als erheblich erachteten Frage der Anwendung des § 19 UVG im Fall eines im Schuldenregulierungsverfahren erfolgten Anerkenntnisses eines Unterhaltsrückstands im Zusammenhalt mit der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens Stellung genommen. Nach dieser Entscheidung können trotz Feststellung einer Forderung, die aus einem Rückstand aus einer bisher nicht titulierten Unterhaltserhöhung (für die Vergangenheit) resultiert, bei Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens gegen den Unterhaltsschuldner begründete Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG entstehen, die einer Anpassung des bisher gewährten Unterhaltsvorschusses an die Erhöhung des Unterhaltstitels entgegenstehen (RIS Justiz RS0127735). Die Anerkennung einer überhöhten Unterhaltsforderung durch den Unterhaltspflichtigen in der Prüfungstagsatzung kann somit nicht zur Bevorschussungsfähigkeit des Unterhaltserhöhungsbetrags führen (insofern zustimmend Neuhauser in iFamZ 2012/125, 175f).

Zu der im Revisionsrekurs ins Treffen geführten Bindungswirkung nach § 60 Abs 2 IO ist ergänzend auszuführen:

3.1 Hat der Unterhaltsschuldner die Insolvenzforderung auf den bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufenen Unterhaltsrückstand nicht ausdrücklich bestritten, bindet ihre Festellung die Gerichte und, wenn besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden (§ 60 Abs 2 IO).

3.2 Wie aus der systematischen Stellung des § 60 IO der die Rechte der Gläubiger nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens regelt folgt, tritt die Bindung an die Forderungsfeststellung aber nicht sofort mit der gerichtlichen Beurkundung der Parteienerklärungen in der Insolvenztagsatzung ein, sondern erst mit der Rechtskraft der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ( Jelinek/Nunner-Krautgasser in Konecny/Schubert , Insolvenzgesetze §§ 60, 61 KO Rz 43 mwN). Vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens nimmt die festgestellte Forderung mit dem im Anmeldungsverzeichnis eingetragenen Betrag und Rang am weiteren Insolvenzverfahren teil. Die Forderungsfeststellung schafft keinen neuen Anspruch, sondern stellt bloß klar, inwieweit eine angemeldete Insolvenzforderung im weiteren Verfahren verfahrensintern zu berücksichtigen ist ( Konecny in Konecny/Schubert , Insolvenzgesetze § 109 Rz 14 mwN). Erst mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (Schuldenregulierungsverfahrens) tritt die Bindung an die Forderungsfeststellung ein. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass sich die streitabschneidende Wirkung der Feststellung erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bei Nichtbestreiten durch den Schuldner zur Bindungswirkung verdichtet (RIS Justiz RS0064720; Jelinek/Nunner Krautgasser in Konecny/Schubert , Insolvenzgesetze §§ 60, 61 KO Rz 43).

3.3 Im vorliegenden Fall erfolgte die Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens am , somit erst nach der Beschlussfassung erster Instanz. Wie oben bereits ausgeführt, sind aber für die Frage, ob Anhaltspunkte in der von § 7 Abs 1 Z 1 UVG bzw § 19 Abs 1 UVG geforderten Qualität vorliegen, die Verhältnisse zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt war im vorliegenden Fall das Schulden-regulierungsverfahren noch nicht aufgehoben, sodass die Feststellung der vom Schuldner nicht bestrittenen Forderung ihre bindende Wirkung noch nicht entfaltet hatte. Die Frage, ob § 60 Abs 2 IO der Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse iSd § 7 Abs 1 Z 1 iVm § 19 Abs 1 UVG (doch) entgegenstehen könnte, stellt sich somit gar nicht.

Auch mit den weiteren Ausführungen im Revisionsrekurs wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt:

4.1 § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist dahin auszulegen, dass nach der Sachlage bei der Entscheidung über den Vorschussantrag mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ anzunehmen sein muss, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht (mehr) bestehe oder der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend zu hoch festgesetzt sei (RIS Justiz RS0076391; RS0108443). Eine Herabsetzung hat demnach zu erfolgen, wenn nach der Aktenlage starke Anhaltspunkte gegen den materiellen Bestand des zu bevorschussenden gesetzlichen Unterhaltsanspruchs im titelmäßigen Ausmaß bestehen ( 10 Ob 60/09k ).

4.2 Nach der jüngeren Rechtsprechung ist der zu leistende Geldunterhalt zu reduzieren, wenn der Geldunterhaltspflichtige über ein übliches Kontaktrecht hinaus (welches mit etwa 80 Tagen pro Jahr angenommen wird) Naturalunterhalt leistet (RIS Justiz RS0047452 [T6]). Im Rahmen des für Unterhaltsentscheidungen geltenden Ermessens (RIS Justiz RS0047419 [T23]) wird nunmehr in der Regel der Unterhaltsanspruch altersunabhängig um 10 % pro wöchentlichem Betreuungstag reduziert, an dem sich das Kind über das übliche Ausmaß des Kontaktrechts hinaus beim geldunterhaltspflichtigen Elternteil befindet (10 Ob 17/15w mwN).

4.3 Es erscheint demnach jedenfalls vertretbar, wenn die Vorinstanzen die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 UVG iVm § 19 Abs 1 UVG als gegeben erachteten und aus dem in der Insolvenztagsatzung erstatteten Vorbringen des Vaters zum Ausmaß seines Kontaktrechts starke Anhaltspunkte iSd § 7 Abs 1 Z 1 bzw § 19 Abs 1 UVG ableiteten, dass die in der Unterhaltsvereinbarung mit 225 EUR festgesetzte Höhe seiner Unterhaltspflicht von der materiellen Rechtslage abweicht (RIS Justiz RS0128043).

4.4 Dass der Vater die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung nicht (selbst) betrieben hat, sondern in dieser Richtung untätig geblieben ist, lässt noch keine Schlussfolgerung auf die Richtigkeit des Titels zu ( Neumayr in Schwimann/Kodek , ABGB 4 § 7 UVG Rz 1 mwN).

4.5 Die rückwirkende Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse entspricht der Anordnung des § 19 Abs 1 zweiter Satz UVG.

Gegen die konkrete Höhe der Herabsetzung wird im Revisionsrekurs nichts vorgebracht.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG war der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0100OB00107.15F.0119.000