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OGH vom 28.01.2014, 10ObS1/13i

OGH vom 28.01.2014, 10ObS1/13i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Sabine Duminger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Horst Nurschinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Rs 22/12g 10, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 9 Cgs 232/11b 6 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat ihre Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger, der das 60. Lebensjahr am vollendete, hat zum Stichtag 544 Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung erworben, davon 50 Monate im Zeitraum von 8/1965 bis 9/1969 als selbständige Ausübungsersatzzeiten , wofür er gemäß § 607 Abs 12 5. Teilstrich ASVG 7.814,50 EUR entrichtete, um die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der sogenannten „Hacklerregelung“ zu erfüllen. Die Ausübungsersatzzeiten wurden bei der Bemessung der Leistung nach § 107 Abs 1 Z 1 BSVG nur eingeschränkt, nämlich mit 26 Monaten berücksichtigt. Da der Kläger neben 477 Beitragsmonaten somit noch 43 leistungswirksame Ersatzmonate (inkl der 26 Monate an Ausübungsersatzzeiten) erwarb, wurden insgesamt 520 (für die Leistung zählende) Versicherungsmonate berücksichtigt.

Mit Bescheid der beklagten Partei vom wurde der Anspruch des am geborenen Klägers auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab anerkannt und ausgesprochen, dass die Pension ab diesem Zeitpunkt 1.885,10 EUR monatlich betrage.

Die dagegen erhobene Klage ist auf Zuerkennung der Pension im gesetzlichen Ausmaß, das höher liege als die im Bescheid zugesprochene Leistung, gerichtet. Der Kläger habe (wie von der beklagten Partei mitgeteilt) 7.814,50 EUR für 50 Monate an Ausübungsersatzzeiten entrichtet, um die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer zum Stichtag in Anspruch nehmen zu können. Seine fristgerechte Zahlung stelle einen „Beitrag“ im Sinn des ASVG dar; gebrauche doch der Gesetzgeber an der maßgebenden Stelle (§ 607 Abs 12 5. Teilstrich ASVG) den Begriff Beitrag und verweise zu dessen Bemessung auf die Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs 3 ASVG. Nachdem Ausübungsersatzzeiten je zur Hälfte leistungswirksam und leistungsunwirksam seien, hätte die Beitragsentrichtung für diese Monate zur Hälfte in die Höherversicherung (§ 133 BSVG) fließen und mit der anderen Hälfte die Leistungsunwirksamkeit der Ausübungsersatzzeiten (§ 110a Abs 3 BSVG) beseitigen müssen. Tatsächlich seien die Ausübungsersatzzeiten für die Höhe der Pension des Klägers aber so angerechnet worden, als hätte er für sie gar keinen Beitrag gezahlt. Hier fehle eine sachliche Differenzierung, wie sie der Gleichheitssatz des Art 7 Abs 1 B VG verlange, weil in unsachlicher Weise ungleiche Fälle gleich behandelt würden. Dem Kläger stehe eine um jenen Betrag höhere Pension zu, der sich unter Berücksichtigung seines Beitrags für die Ausübungsersatzzeiten ergebe.

Die beklagte Partei beantragte Klageabweisung. Anders als für die besondere Anspruchsvoraussetzung der 540 Beitrags- bzw diesen gleichgestellten Monate, für die jeder „einbezahlte“ Ersatzmonat zähle, seien die Ausübungsersatzzeiten bei der Leistungsbemessung nur eingeschränkt (hier: nach § 107 Abs 1 Z 1 BSVG mit 26 Ersatzmonaten) zu berücksichtigen. Der Kläger habe daher neben 477 Beitragsmonaten weitere 43 leistungswirksame Ersatzmonate (samt 26 Monaten an Ausübungsersatzzeiten) für die Pensionsberechnung erworben, also insgesamt 520 für die Leistung zählende Versicherungsmonate. Für die Höhe der Pension sei ausschlaggebend, wie die Ausübungsersatzzeiten, für die der Kläger einen Beitrag nach § 607 Abs 12 5. Teilstrich ASVG geleistet habe, rechtlich nach dem ASVG und BSVG zu qualifizieren seien. Dabei werde gemäß § 232 ASVG bzw §§ 106 ff BSVG jeweils zwischen Beitragszeiten bzw Beitragsmonaten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, der freiwilligen Versicherung und Ersatzmonaten unterschieden. Aus § 607 Abs 12 5. Teilstrich ASVG und § 107 BSVG gehe hervor, dass die sogenannten Ausübungsersatzzeiten (wie sich bereits aus der Bezeichnung ergebe) Ersatzzeiten im Sinn des ASVG und BSVG seien. Auch wenn Ausübungsersatzzeiten zur Erfüllung der 540 Beitragmonate für die „Hacklerregelung“ nach der neuen Rechtslage zum Stichtag nur dann berücksichtigt werden könnten, wenn ein Beitrag gemäß § 607 Abs 12 5. Teilstrich ASVG geleistet werde, lasse dies einen Ersatzmonat nicht zum Beitragsmonat der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit werden. Die verpflichtende Leistung nach der zitierten Bestimmung sei keine Form der freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung (vgl §§ 16 ff ASVG bzw §§ 8 ff BSVG) bzw Höherversicherung, die sich nur in vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen (vgl § 20 iVm § 248 ASVG bzw § 10 iVm § 132 BSVG) in Form eines Steigerungsbetrags auf die Pension auswirke. Vom Regelungsinhalt der §§ 110a Abs 3 bzw 133 BSVG (die jeweils nur für Beiträge einer freiwilligen Versicherung gälten) würden die Leistungen nach § 607 Abs 12 5. Teilstrich ASVG nicht erfasst.

Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Partei, dem Kläger ab die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in der im Bescheid zuerkannten Höhe (1.885,10 EUR mtl) zu zahlen und wies das Mehrbegehren ab. Der relevante Sachverhalt stehe außer Streit. Rechtlich gelangte es zum Ergebnis, dass dem Kläger die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer im gesetzlichen Ausmaß bereits gewährt werde. Die beklagte Partei habe d ie Pensionshöhe richtig berechnet.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Dazu führte es (nach Wiedergabe der historischen Entwicklung der gesetzlichen Regelungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer) in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst Folgendes aus:

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 107 Abs 1 Z 1 BSVG habe der Oberste Gerichtshof nicht geteilt. Es stehe dem Gesetzgeber rechtspolitisch frei, festzulegen, ab wann und in welchem Ausmaß Zeiten als Ersatzzeiten gelten (10 ObS 165/98g; RIS-Justiz RS0110715). Selbst wenn die in Betracht kommende Erwerbstätigkeit während des ganzen Kalenderjahres ausgeübt wurde, seien für die Bemessung der Leistung je nach Alter des Versicherten nur acht, sieben oder sechs Monate als Versicherungszeiten zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0110716). Der Kläger habe daher im Zeitraum von 8/1965 bis 9/1969 insgesamt 50 Monate an Ausübungsersatzzeiten, also nach der Regelung des § 107 Abs 1 Z 1 BSVG 26 Monate an für die Leistungsbemessung zu berücksichtigenden Ersatzzeiten erworben. Diese Monate seien der beklagten Partei bei der Pensionsberechnung auch entsprechend berücksichtigt worden.

§ 607 Abs 12 5. Teilstrich ASVG normiere allein die Möglichkeit einer Anrechnung der dort genannten Ersatzzeiten auf die notwendige Zahl von Beitragsmonaten, um damit den Anspruch auf eine Pension nach der Langzeitversichertenregelung zu begründen, lasse die Qualifikation der Ausübungsersatzzeiten als Ersatzzeiten jedoch unverändert. Diese würden nur für die 540 bzw 480 Beitragmonate der Hacklerregelung „als Beitragsmonate berücksichtigt“, ohne jedoch tatsächlich Beitragszeiten zu sein ( Neumann/Schindler , Die „Hacklerregelung“ ein Pensionsprivileg? Verlängerung der Langzeitversicherten-regelung bis 2013, ASok 2008, 476 [482]).

Die ab vorgeschriebene (zuvor waren die Ausübungsersatzzeiten beitragsfrei berücksichtigt worden) Beitragsentrichtung zur Erfüllung der Voraussetzung von 540 Beitragsmonaten für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer diene zum einen der Erschwerung des Zugangs zur Langzeitversichertenpension, zum anderen der Kostendeckung der früheren Inanspruchnahme der Pensionsleistung. Dadurch ändere sich aber nichts daran, dass die Ausübungsersatzzeiten nach § 107 Abs 1 Z 1 BSVG bei der Leistungsbemessung nur im dort normierten Ausmaß als Ersatzzeiten zu berücksichtigen seien. Um eine Form der freiwilligen Versicherung oder Höherversicherung handle es sich dabei nicht.

Entgegen den Rechtsmittelausführungen bleibe für eine analoge Anwendung der §§ 110a Abs 3, 133 BSVG kein Raum. Beiträge einer freiwilligen Versicherung, die leistungsunwirksame Ersatzmonate in leistungswirksame Ersatzmonate umwandeln könnten (§ 110a Abs 3 BSVG), habe der Kläger nicht geleistet. Die Beitragsentrichtung, die betragsmäßig auch unter der Beitragsgrundlage für die freiwillige Versicherung/Höherversicherung in der Pensionsversicherung liege, stelle lediglich ein Äquivalent für die Berücksichtigung der gesamten Ausübungsersatzzeiten als Beitragszeiten für die Inanspruchnahme der Langzeit-versichertenregelung dar. Daher treffe auch nicht zu, dass der Leistung des Klägers keine Gegenleistung gegenüberstehe: Habe ihm doch die Beitragsentrichtung den vorzeitigen Pensionsantritt bereits mit 60 Jahren ermöglicht. Im Hinblick darauf sei auch die vom Kläger angeregte Anrufung des Verfassungsgerichtshofs nicht erforderlich.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Regelung des § 607 Abs 12 5. Teilstrich ASVG idF BBG 2011 noch nicht vorliege. Mit Entscheidung vom , G 54/11 habe der Verfassungsgerichtshof zwei Anträge auf Aufhebung der für eine Anrechnung von Beitragszeiten erforderlichen Beitragsleistung aus formalen Gründen zurückgewiesen.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Außerdem wird die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend die hier maßgebende Bestimmung des § 607 Abs 12 ASVG beim Verfassungsgerichtshof angeregt.

Die Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

Strittig ist im vorliegenden Fall nicht die Anzahl der erworbenen Versicherungsmonate oder die darauf beruhende Pensionsberechnung, sondern allein die Frage, wie, also in welchem Umfang, die Ausübungsersatzzeiten des Klägers im Zeitraum von August 1965 bis September 1969 (50 Monate), für die er unstrittig den nach § 607 Abs 12 5. Teilstrich ASVG vorgeschriebenen Beitrag entrichtet hat, um die sogenannte „ Hacklerpension “ zum Stichtag zu erlangen, auch noch darüber hinaus pensionswirksam werden.

Der Revisionswerber wendet sich nicht dagegen, dass er für die 50 Monate seiner Ausübungsersatzzeiten den (nunmehr) in § 607 Abs 12 5. Teilstrich ASVG vorgesehenen Beitrag zu entrichten hatte, sondern gegen die Beurteilung, diese Versicherungszeiten würden „als Beitragsmonate berücksichtigt ohne jedoch tatsächlich Beitragszeiten zu sein“. Er hält wie in der Berufung daran fest, die zitierte Bestimmung nehme keine Einordnung in das Gesamtsystem der Pensionsversicherungszeiten (nach Beitragsmonaten in der Pflichtversicherung, solchen der freiwilligen Versicherung und Ersatzzeiten) vor; insbesondere seien diese Zeiten „weder in die §§ 9 und 10 oder 132 und 133 BSVG aufgenommen“ worden. Die analoge Anwendung der §§ 6 und 9 bzw 110a und 133 BSVG sei geboten, weil nur so eine verfassungskonforme Einordnung des § 607 Abs 12 5. Teilstrich ASVG in das System der Pensionsversicherung gewährleistet werden könne.„Rein rechnerisch“ stehe der Leistung des Klägers im Ausmaß von 25 bezahlten Monaten keine Gegenleistung gegenüber. Dieses Ergebnis entspreche nicht dem grundsätzlichen System der Pensionsversicherung, dass sämtliche Beiträge, die in der Pensionsversicherung eingezahlt wurden, auch der Höhe nach (bei der Berechnung ihrer Pensionshöhe) zu berücksichtigen seien, und sei daher mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen. Für den Fall, dass der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis gelange, dass eine im Weg der Analogie zu schließende Lücke nicht vorliege, werde daher die Anregung wiederholt, die Rechtssache dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorzulegen, ob § 607 Abs 12 ASVG in der vorliegenden Fassung den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art 7 B VG verletze.

Dazu wurde erwogen:

1. Nach § 607 Abs 12 ASVG sind auf männliche Versicherte, die vor dem geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem geboren sind, die am geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer grundsätzlich so anzuwenden, dass abweichend von § 253b Abs 1 an die Stelle des 738. Lebensmonats das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat (Z 1), und an die Stelle des 678. Lebensmonats das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat (Z 2).

1.1. Diese Regelung (Langzeitversicherten- oder sogenannte Hacklerregelung ) ermöglicht Personen mit langer Versicherungsdauer einen abschlagsfreien Pensionsantritt vor Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters. Männliche Versicherte, die vor dem geboren sind und weibliche Versicherte, die vor dem geboren sind, können demnach grundsätzlich ohne Abschläge mit 60 bzw 55 Jahren in Pension gehen, wenn sie 540 Beitragsmonate (45 Beitragsjahre) bzw 480 Beitragsmonate (40 Beitragsjahre) erworben haben.

1.2. Als Beitragszeiten sind bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung, Ersatzmonate wegen eines Anspruchs auf Wochengeld, bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes sowie Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezugs zu berücksichtigen (§ 607 Abs 12 1. bis 4. Teilstrich).

1.3 Gemäß der hier maßgeblichen Bestimmung des § 607 Abs 12 5. Teilstrich waren seit dem SRÄG 2008, BGBl I 2008/129 außerdem Ersatzmonate nach § 116 Abs 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs 1 Z 1 BSVG zu berücksichtigen (sogenannte „Ausübungsersatzzeiten“ ).

1.4. Die Gesetzesmaterialien zum SRÄG 2008 (IA 889/A 23. GP 7) führen zu § 607 Abs 12 5. Teilstrich ASVG aus:

„... Nach § 116 Abs 1 Z 1 GSVG bzw nach § 107 Abs 1 Z 1 BSVG werden Zeiten der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit bzw Zeiten der Ausübung einer Tätigkeit in der Land (Forst )wirtschaft vor Einführung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG grundsätzlich als Ersatzzeiten angerechnet, wenn der/die gewerblich Selbständige bzw. der/die landwirtschaftliche BetriebsführerIn den Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag dieser Erwerbstätigkeit bestritten hat (für andere nach dem BSVG zu versichernde Personen gilt diese Voraussetzung nicht). Diese Zeiten werden nach dem GSVG ab Vollendung des 18., nach dem BSVG ab Vollendung des 15. Lebensjahres angerechnet, und zwar für die Erfüllung der Wartezeit in ihrer vollen Dauer, für die Bemessung der Leistungen jedoch nur im Ausmaß von sechs Monaten pro Kalenderjahr der Ausübung einer derartigen Tätigkeit (für Geburtsjahrgänge ab 1917; für Geburtsjahrgänge bis 1905: acht Monate, für Geburtsjahrgänge 1906 bis 1916: sieben Monate). In gleicher Weise gelten Zeiten einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit vor Einbeziehung in die Kammermitgliedschaft (und der daraus resultierenden Pflichtversicherung) als Ersatzzeiten. Da durch die Ersatzzeitenanrechnung nach den §§ 116 Abs 1 Z 1 GSVG bzw 107 Abs 1 Z 1 BSVG jene Nachteile für die Versicherten ausgeglichen werden sollen, die sich aus der bezogen auf ihre Erwerbstätigkeit späteren Einführung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und BSVG ergeben, wird vorgeschlagen, diese Ersatzzeiten in Bezug auf die Schutzbestimmung für Langzeitversicherte ebenfalls als Beitragszeiten zu behandeln; dabei soll jedoch das für die Leistungsbemessung geltende Limit nicht zur Anwendung kommen. Damit wird im Bereich der gewerblichen und bäuerlichen Pensionsversicherung sichergestellt, dass die Voraussetzungen der erwähnten Schutzbestimmung durch Einberechnung von Zeiten vor Einführung der Pflichtversicherung nach dem GSVG und BSVG erfüllt werden können. Von dieser Verbesserung profitieren primär seinerzeit in der Land (Forst )wirtschaft hauptberuflich beschäftigte Kinder. Diese konnten Beitragszeiten erst ab dem 20. Lebensjahr ( bis ) bzw ab dem 18. Lebensjahr ( bis ) erwerben. Meistens handelt es sich dabei um Beschäftigte, die später einem außerlandwirtschaftlichen Erwerb nachgegangen sind. ...“

1.5. Gemäß § 637 Abs 1 ASVG trat die Berücksichtigung der Ausübungszeiten als Beitragszeiten im Rahmen der Langzeitversichertenregelung rückwirkend mit in Kraft (10 ObS 20/13h vom ).

2. Mit dem BudgetbegleitG 2011, BGBl I 2010/111, wurde § 607 Abs 12 5. Teilstrich ASVG neuerlich geändert. Als Beitragsmonate sollen Ersatzmonate nach § 116 Abs 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs 1 Z 1 BSVG nur mehr dann berücksichtigt werden, wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8 % der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs 3 je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des § 227 Abs 4 entrichtet wird (§ 607 Abs 12 5. Teilstrich idF Art 115 Z 71 BudgetbegleitG 2011). Dass diese Zeiten nicht in „die §§ 9 und 10 oder 132 und 133 BSVG aufgenommen“ wurden, gesteht der Revisionswerber ausdrücklich zu.

2.1. Auch wenn in § 607 Abs 12 5. Teilstrich ASVG von einer Beitragsleistung die Rede ist, kommt wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat die vom Kläger angestrebte analoge Anwendung der §§ 110a Abs 3 und 133 BSVG nicht in Betracht, weil sich aus den Materialien zu dieser Gesetzesänderung klar ergibt, dass es hier an einer planwidrigen Gesetzeslücke, die durch Analogie geschlossen werden könnte (10 ObS 100/13y mwN; 10 ObS 22/11z; RIS Justiz RS0008757; RS0008866; RS0098756), fehlt.

2.2. Die Erläuterungen der Regierungsvorlage führen in diesem Zusammenhang nämlich aus:

„... Durch die Änderungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes [...] sollen budgetbegleitende Maßnahmen getroffen werden, die den Bundeshaushalt kurz- und mittelfristig entlasten. ...“ (RV 981 BlgNR 24. GP 15 f). „... Als finanzieller Beitrag der Versicherten zur Anrechnung der sogenannten Ausübungsersatzzeiten bei der Langzeitversichertenregelung soll normiert werden, dass diese Ersatzzeiten nur mehr dann als Beitragsmonate Berücksichtigung finden, wenn für sie ein Beitrag entrichtet wird. Dieser Beitrag entspricht dem niedrigsten Beitrag zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 16a ASVG und beläuft sich im Jahr 2010 auf 153,08 EUR ...“ (RV 981 BlgNR 24. GP 206). „... Durch diese Änderung sollen Mehreinnahmen im Jahr 2011 von 2,1, im Jahr 2012 von 0,8 und im Jahr 2013 von 0,2 Mio EUR erzielt werden. ...“ (RV 981 BlgNR 24. GP 194).

2.3. Die Revision hält selbst fest, dass die neu eingeführte Beitragsentrichtung eine Maßnahme der Erschwerung des Zugangs zur Langzeitversichertenpension und eine Maßnahme zur Kostendeckung der früheren Inanspruchnahme der Pensionsleistung darstellt, weil bis dahin die Ausübungsersatzzeiten für die Inanspruchnahme der Langzeitversichertenregelung beitragsfrei als Beitragszeiten berücksichtigt worden seien. Weshalb dem Gesetzgeber zu unterstellen wäre, er hätte gleichzeitig von diesen Motiven abweichend neue (zusätzliche) Kosten für höhere Pensionen durch die Berücksichtigung dieser Ersatzzeiten (nunmehr auch) im Rahmen der Pensionsberechnung beabsichtigt, ist nicht einzusehen. Zu Recht sind die Vorinstanzen daher zum Ergebnis gelangt, dem Kläger werde vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer im gesetzlichen Ausmaß ohnehin bereits gewährt.

3. Das BudgetbegleitG 2011 wurde am verlautbart. § 607 Abs 12 ASVG trat mit in Kraft (§ 658 Abs 1 Z 2 ASVG). Auf Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension nach § 607 Abs 12 ASVG bis zum Ablauf des erfüllt haben, ist diese Bestimmung in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden (§ 658 Abs 8 ASVG;10 ObS 20/13h vom ).

3.1. Der Verfassungsgerichtshof hatte bereits mit Beschluss vom zu G 3-9/2013 ein Verfahren gemäß Art 140 Abs 1 B-VG eingeleitet, in dem die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge „ wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8 % der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs 3 je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des § 227 Abs 4 entrichtet wird “ in § 607 Abs 12 ASVG von Amts wegen geprüft wurde.

3.2. Der erkennende Senat schloss sich mit Beschluss vom , 10 ObS 20/13h, den dort erwogenen verfassungsrechtlichen Bedenken an und sah sich daher veranlasst, den Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, die eben zitierte Wortfolge in § 607 Abs 12 ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF des BudgetbegleitG 2011, BGBl I Nr 111/2010, als verfassungswidrig aufzuheben.

4. Mit Erkenntnis vom , G 3 9/2013 15, G 50/2013-10, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die in Prüfung gezogene Wortfolge bis einschließlich verfassungswidrig war. Die als verfassungswidrig erkannte Wortfolge sei auch im Verfahren 10 ObS 20/13h vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr anzuwenden. Unter einem wurde der oben genannte, zu G 50/2013 des Verfassungsgerichtshofs protokollierte Antrag des Obersten Gerichtshofs zurückgewiesen.

4.1. Aus der Begründung des Erkenntnisses ergibt sich, dass der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Einführung der Beitragspflicht für Ersatzzeiten als solche hegt, noch bezweifelt, dass die Einführung der Beitragspflicht an sich einem zulässigen gesetzgeberischen Ziel dient. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofs richteten sich aber dagegen, dass der Gesetzgeber nach dem Maßstab des Gleichheitsgrundsatzes nicht in der gebotenen Weise auf Dispositionen der Betroffenen Rücksicht genommen habe. Die Bundesregierung habe nicht dargetan, dass es vor dem Hintergrund der Ziele der Konsolidierung des Bundeshaushalts und der Sicherung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung geboten und daher im öffentlichen Interesse gelegen wäre, die Gesetzesänderung gänzlich übergangslos einzuführen. Es sei nicht ersichtlich, welche besonderen Umstände es wären, die den Gesetzgeber gehindert hätten, die nach der Rechtslage naheliegenden Dispositionen der Versicherten, insbesondere eine bereits erfolgte Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder anderer pflichtversicherter Tätigkeiten, vorherzusehen und durch eine entsprechende Übergangszeit zu berücksichtigen. Für Zeiträume nach Ablauf einer solchen Übergangszeit bestünden die Bedenken nicht, sodass zur Herstellung des verfassungskonformen Zustands eine Aufhebung der in Prüfung gezogenen Gesetzesstelle nicht erforderlich sei. Es genüge vielmehr festzustellen, dass die Bestimmung aus dem Blickwinkel des Entscheidungszeitpunkts im Gesetzesprüfungsverfahren bis zum Ablauf einer vom Verfassungsgerichtshof als angemessen zu bestimmenden Übergangszeit verfassungswidrig gewesen sei. Eine Übergangszeit im Ausmaß von fünf Monaten sei ausreichend, sodass unter Berücksichtigung des Zeitpunkts des Inkrafttretens am die Norm für Pensionsstichtage vom 1. 2. bis einschließlich als verfassungswidrig zu beurteilen sei (10 ObS 20/13h vom ).

4.2. Zur Begründung der Zurückweisung des Antrags des Obersten Gerichtshofs (10 ObS 20/13h) führte der Verfassungsgerichtshof aus, dieser wenige Tage vor Beginn der Beratungen eingelangte Antrag habe nicht mehr in das Gesetzesprüfungsverfahren einbezogen werden können und sei daher als unzulässig zurückzuweisen. Im Hinblick darauf, dass der Pensionsstichtag in dem beim Obersten Gerichtshof anhängigen Ausgangsverfahren der sei, habe sich der Verfassungsgerichtshof jedoch veranlasst gesehen, gemäß Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG von der Möglichkeit der Ausdehnung der Anlassfallwirkung auf dieses Verfahren Gebrauch zu machen (vgl 10 ObS 20/13h vom ).

5. Für den Standpunkt des Revisionswerbers ist trotz der zum maßgebenden Stichtag () bestehenden Verfassungswidrigkeit der genannten Wortfolge in der Bestimmung des § 607 Abs 12 ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BudgetbegleitG 2011, BGBl I Nr 111/2010, nichts zu gewinnen; erachtet er sich doch im vorliegenden Fall gar nicht dadurch beschwert, dass er für seine Ausübungsersatzzeiten bereits den neu vorgesehenen Beitrag zu entrichten hatte (obwohl sein Stichtag innerhalb der angemessen zu bestimmenden Übergangszeit liegt).

5.1. Abgesehen davon, dass die Gesetzesänderung „gänzlich übergangslos“ eingeführt wurde (bzw nach dem ), ist aber eine Verfassungswidrigkeit dieser neuen „Beitragspflicht“ für die zuvor beitragsfrei berücksichtigten Ersatzzeiten, die einem zulässigen gesetzgeberischen Ziel dient, nicht (mehr) zu erkennen: Entgegen dem Standpunkt des Klägers hält (auch) der Oberste Gerichtshof nämlich daran fest, dass in der Sozialversicherung der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung nicht gilt (, VfSlg 18.786), sondern in Kauf genommen wird, dass es in manchen Fällen trotz Leistungen von Pflichtbeiträgen zu [gar] keiner Versicherungsleistung kommt (jüngst: 10 ObS 100/13y [mit Hinweis auf 10 ObS 297/99w und die Rsp des VfGH]). Hier wurde dem Kläger aber ohnehin die begehrte Pensionsleistung nach der Langzeitversicherten- bzw sog „Hacklerregelung“ (wenn auch nicht in der von ihm erwarteten Höhe) gewährt.

5.2. Zu der angeregten Antragstellung zwecks (neuerlicher) Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof, ob § 607 Abs 12 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung (allenfalls doch) den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art 7 B VG verletze, sieht sich der Senat daher nicht veranlasst, weshalb der Revision des Klägers insgesamt ein Erfolg versagt bleiben muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, die den ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht dargetan und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:010OBS00001.13I.0128.000