VfGH vom 10.12.2015, B1060/2013

VfGH vom 10.12.2015, B1060/2013

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Anlassfall

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden. Der Bescheid wird aufgehoben.

II. Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1. Am stellte der Beschwerdeführer mit Zustimmung der Liegenschaftseigentümer gemäß § 18 Steiermärkisches Baugesetz 1995 für das Grundstück Nr 66/2, KG Altaussee, den Antrag auf Festlegung der Bebauungsgrundlagen für den Einzelfall. Der Bürgermeister der Gemeinde Altaussee legte die Bebauungsgrundlagen nur für den nördlichen Teil des Grundstücks fest, welcher im geltenden Flächenwidmungsplan 4.00 als Bauland ausgewiesen ist. Nach einer erfolglosen Berufung an den Gemeinderat der Gemeinde Altaussee wies die Steiermärkische Landesregierung mit Bescheid vom die Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeinderats im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass "die beantragte 'Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Bauland für den Einzelfall' bereits aus begrifflicher Sicht auf Grund der Freilandausweisung der gegenständlichen südlichen Fläche des antragsgegenständlichen Grundstückes" ausscheide.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art 144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Rechtmäßigkeit der Widmung "Freiland - private Parkanlage" im Flächenwidmungsplan 4.00 der Gemeinde Altaussee bestritten, die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheids beantragt wird.

3. Die Steiermärkische Landesregierung erstattete eine Gegenschrift, in der sie die vom Beschwerdeführer bekämpfte Verordnung verteidigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Gemeinde Altaussee erstellte eine Sachverhaltsdarstellung auf Basis umfangreichen Dokumentationsmaterials. Der Beschwerdeführer replizierte auf die Gegenschrift und die Sachverhaltsdarstellung. Letztlich legte die Gemeinde Altaussee auch die Verordnungsakten im Original vor.

4. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 139 Abs 1 Z 2 B VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Örtlichen Entwicklungskonzepts der Gemeinde Altaussee in der vom Gemeinderat der Gemeinde Altaussee am beschlossenen Fassung 4.00, insoweit es für einen Teil des Grundstücks Nr 66/2, KG Altaussee, eine Eignungszone für Naherholung mit der Zusatzwidmung private Parkanlage festlegt, und des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Altaussee in der vom Gemeinderat der Gemeinde Altaussee am beschlossenen Fassung 4.00, insoweit er für einen Teil des Grundstücks Nr 66/2, KG Altaussee, die Widmung "Freiland - private Parkanlage" festlegt, ein. Mit Erkenntnis vom , V105-106/2015, hob der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Verordnungen als gesetzwidrig auf.

5. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie der Ersatz der Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in Höhe von € 240,– enthalten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2015:B1060.2013