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OGH vom 22.01.2019, 10Ob104/18v

OGH vom 22.01.2019, 10Ob104/18v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI H*****, vertreten durch die Brand Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Hellenische Republik, *****, vertreten durch die Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 95.000 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 4 R 67/16h-33, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom , GZ 69 Cg 13/15h-29, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Das mit Beschluss vom unterbrochene Revisionsrekursverfahren wird von Amts wegen fortgesetzt.

II. Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.963,62 EUR (darin enthalten 327,27 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung und die mit 2.356,20 EUR (darin enthalten 392,70 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

I. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom , C308/17, Kuhn, über die ihm vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom , 10 Ob 34/16x, zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen zur Auslegung des Art 7 Nr 1 lit a der Verordnung (EU) Nr 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen (EuGVVO 2012), denen auch für das vorliegende Verfahren Bedeutung zukommt, entschieden. Das im Hinblick auf dieses Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzte Revisionsverfahren war daher mit Beschluss von Amts wegen fortzusetzen.

II. Der Kläger erwarb über eine inländische Depotbank Staatsanleihen der Hellenischen Republik im Nominale von 95.000 EUR. Die Anleihen wurden auf dem Wertpapierkonto des Klägers bei dieser Depotbank verbucht.

Am erließ Griechenland das Gesetz Nr 4050/2012 betreffend „Regeln zur Änderung von Wertpapieren, die vom griechischen Staat emittiert oder garantiert wurden, mit Zustimmung der Anleiheinhaber“. Dieses Gesetz sieht vor, dass die Inhaber bestimmter griechischer Staatsanleihen ein Umstrukturierungsangebot erhalten. Zudem wurde eine Umstrukturierungsklausel (CAC, Collective Action Clause) eingefügt, die es ermöglicht, dass eine Änderung der ursprünglichen Anleihebedingungen mit qualifizierter Mehrheit des ausstehenden Kapitals beschlossen wird und dann auch für die Minderheit gilt. Punkt 11. dieses Gesetzes lautet: „Die Vorschriften dieses Artikels bezwecken den Schutz des höchsten öffentlichen Interesses, sind zwingendes und direkt anwendbares Recht, haben Vorrang vor allen allgemeinen oder speziellen Rechtsvorschriften, behördlichen Maßnahmen oder Vereinbarungen, die im Widerspruch zu diesem Artikel einschließlich der Vorschriften des Gesetzes 3156/2003 (Amtsblatt der Regierung 157 A) stehen. Die Umsetzung dieser Bestimmungen begründet oder bestätigt kein vertragliches oder gesetzliches Recht eines Anleiheinhabers oder Investors, und keine vertragliche oder gesetzliche Pflicht zu Lasten des Emittenten oder des Garanten der betroffenen Titel, mit Ausnahme derjenigen, die in den Vorschriften ausdrücklich vorgesehen sind.“

Nach dem Erlass dieses Gesetzes nahm der beklagte Staat eine Konvertierung der Anleihen des Klägers vor. Dadurch wurden die ursprünglichen Staatsanleihen gegen neue Staatsanleihen mit einem niedrigeren Nominalwert umgetauscht.

Der Kläger begehrt von der Hellenischen Republik die Zahlung von 95.000 EUR sA aus dem Titel des Schadenersatzes. Er habe über seine Depotbank Anleihen des beklagten Staats im Weg eines Kommissionsgeschäfts erworben. Er sei Eigentümer dieser Anleihen, bei denen es sich um Inhaberwertpapiere handle und könne die aus diesen Papieren sich ergebenden Rechte geltend machen. Die Beklagte habe eine eigenmächtige Zwangskonvertierung durchgeführt. Sie habe damit den Kläger enteignet und den in den ursprünglichen Anleihen wurzelnden Anspruch des Klägers in rechtswidriger Weise nicht erfüllt.

Die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts sei gegeben. Der beklagte Staat ist Mitgliedstaat der Europäischen Union. Weder der Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers liegen in Griechenland, sodass die EuGVVO 2012 anwendbar sei. Der Streitgegenstand betreffe eine Zivilsache im Sinn des Art 1 Abs 1 Satz 1 EuGVVO 2012 zwischen dem Kläger als Anleihegläubiger und dem beklagten Staat als Anleiheschuldner. Da die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nichts mit einer hoheitlichen Tätigkeit des beklagten Staats zu tun hätten, könne sich dieser auch nicht auf seine Staatenimmunität berufen. Das Erstgericht sei sachlich zuständig, § 51 JN sei nicht anwendbar. Es sei örtlich zuständig, was sich aus Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 (in der Klage noch: Art 5 Nr 3 EuGVVO 2000), hilfsweise aus Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO 2012 (erstmals in der Tagsatzung vom , ON 28, geltend gemacht) sowie aus den Art 17, 18 EuGVVO 2012 (in der Klage noch: Art 15 ff EuGVVO 2000) ergebe. Nach den Art 320 bis 322 des hellenischen ZGB sei Erfüllungsort der Wohnort des Gläubigers.

Der beklagte Staat erhob insbesondere die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und des Fehlens der internationalen Zuständigkeit. Der Kläger behaupte eine Enteignung durch das griechische Umschuldungsgesetz Nr 4050/2012 und die darauf basierenden Maßnahmen der griechischen Regierung. Da der beklagte Staat insofern hoheitlich gehandelt habe, unterliege er nicht der inländischen Gerichtsbarkeit. Die EuGVVO 2012 sei nicht anwendbar, weil weder eine Zivil noch Handelssache im Sinn ihres Art 1 Abs 1 vorliege.

Das Erstgericht sprach seine Unzuständigkeit aus und wies die Klage zurück. Anwendbar sei die EuGVVO 2012, weil das Verfahren nach dem eingeleitet worden sei. Der Kläger könne sich jedoch, wie sich aus den Entscheidungen 8 Ob 67/15h, 6 Ob 122/15g und 8 Ob 125/15p ergebe, weder auf den Gerichtsstand des Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 noch auf den Verbrauchergerichtsstand des Art 17 EuGVVO 2012 stützen. Auch die internationale Zuständigkeit gemäß Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO 2012 sei zu verneinen, weil der Kläger wiederholt und ausdrücklich vorgebracht habe, dass zwischen den Parteien keine vertragliche Beziehung bestehe und die Anwendbarkeit dieser Bestimmung selbst ausgeschlossen habe.

Das Rekursgericht gab dem vom Kläger gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs Folge und wies den Antrag des beklagten Staats auf Zurückweisung der Klage wegen Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit und der internationalen Zuständigkeit ab. Die Kapitalaufnahme durch die Emission von Staatsanleihen sei kein hoheitlicher Akt, sodass sich der beklagte Staat im vorliegenden Fall nicht auf die Staatenimmunität berufen könne. Eine ausdrückliche Berufung auf eine Zuständigkeitsnorm der EuGVVO 2012 sei nicht erforderlich. Aus dem vom Kläger vorgebrachten Tatsachensubstrat ergebe sich die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts aus Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO 2012. Dafür sei der Abschluss eines Vertrags nicht notwendig, es reiche eine gegenüber einer anderen Person freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung, auf die sich die Klage stütze. Beide Parteien gingen von der Anwendbarkeit griechischen Rechts aus. Nach Art 329 Abs 1 des hellenischen ZGB liege der Erfüllungsort im Sprengel des angerufenen Erstgerichts. Den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof ließ das Rekursgericht zu.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der vom beklagten Staat erhobene Revisionsrekurs, mit dem die Zurückweisung der Klage wegen mangelnder inländischer Gerichtsbarkeit, hilfsweise wegen fehlender internationaler Zuständigkeit begehrt wird. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung die Zurück, hilfsweise die Abweisung des Revisionsrekurses.

Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

1.1 Das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit ist vor der Zuständigkeit zu prüfen (4 Ob 568/87, JBl 1988, 386 [Böhm]; RISJustiz RS0045468). Die inländische Gerichtsbarkeit ist für Schadenersatzansprüche gegen einen ausländischen Staat nicht gegeben, wenn sich der geltend gemachte Anspruch auf einen hoheitsrechtlichen Akt des beklagten ausländischen Staats bezieht (RISJustiz RS0032107). Diese Voraussetzungen sind hier entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts nicht gegeben, weil der Ausgangsrechtsstreit nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom , Rs C308/17, Kuhn (s dazu weiter unten Pkt 2.3) auf eine Wahrnehmung hoheitlicher Rechte zurückgeht und aus Handlungen des griechischen Staats in Ausübung dieser hoheitlichen Rechte resultiert (EuGH C308/17 Rn 42; ebenso BGH VI ZR 516/14).

1.2 Eine den Obersten Gerichtshof bindende, die inländische Gerichtsbarkeit übereinstimmend bejahende Entscheidung der Vorinstanzen (§ 42 Abs 3 JN) liegt hier nicht vor, weil das Erstgericht (anders als im Parallelverfahren 10 Ob 103/18x) das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung gar nicht behandelt hat. Die aus seiner Entscheidung hervorgehende allenfalls implizite Bejahung des Vorliegens der Prozessvoraussetzungen reicht für die Annahme einer Entscheidung mit bindender Wirkung nach § 42 Abs 3 JN nicht aus (Garber in Fasching/Konecny § 42 JN Rz 45 mH auf RISJustiz RS0046249).

2.1 Für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit sind in erster Linie die Angaben in der Klage maßgebend. Soweit es den Rahmen des Zuständigkeitsstreits nicht sprengt, steht es dem angerufenen Gericht jedoch auch frei, seine internationale Zuständigkeit im Licht ihm vorliegenden Informationen zu prüfen, wozu gegebenenfalls auch die zuständigkeitsrelevanten Einwände des Beklagten gehören (8 Ob 125/15p mH auf EuGH C375/13, Kolassa, Rn 62 f; RISJustiz RS0130596 [T1]).

2.2 Vor diesem Hintergrund hat der Oberste Gerichtshof das Revisionsrekursverfahren mit Beschluss vom unterbrochen, weil er in einem gleichgelagerten Verfahren (10 Ob 34/16x) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Fragen zur Auslegung des Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO 2012 zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

„Ist Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO 2012 dahin auszulegen,

1. dass sich der Erfüllungsort im Sinn dieser Bestimmung auch im Fall eines – wie hier – mehrfachen vertraglichen Übergangs einer Forderung nach der erstmaligen vertraglichen Vereinbarung richtet?

2. dass der tatsächliche Erfüllungsort im Fall der Geltendmachung eines Anspruchs auf Einhaltung der Bedingungen einer Staatsanleihe wie der hier konkret von der Hellenischen Republik begebenen bzw des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung dieses Anspruchs bereits durch die Zahlung von Zinsen aus dieser Staatsanleihe auf ein Konto eines Inhabers eines inländischen Wertpapierdepots begründet wird?

3. dass der Umstand, dass durch die erstmalige vertragliche Vereinbarung ein rechtlicher Erfüllungsort im Sinn des Art 7 Nr 1 lit a der Verordnung begründet wurde, der Annahme entgegensteht, dass die nachfolgende tatsächliche Erfüllung eines Vertrags einen – weiteren – Erfüllungsort im Sinn dieser Bestimmung begründet?“

2.3 Der EuGH folgte in seinem Urteil vom , Rs C308/17, jedoch dem Einwand des beklagten Staats sowie der griechischen und italienischen Regierung, dass der Ausgangsrechtsstreit – auch unter Hinweis auf den „außergewöhnlichen Kontext“ und die „außergewöhnlichen Umstände einer schweren Finanzkrise“, die eine „außergewöhnliche Lösung“ erfordere (C308/17 Rn 40) – nicht in den Anwendungsbereich der EuGVVO 2012 falle (C308/17 Rn 28). Er führte zusammengefasst aus:

36 In Bezug auf den Ausgangsrechtsstreit ist daher zu ermitteln, ob er auf Handlungen der Hellenischen Republik zurückgeht, die einer Ausübung hoheitlicher Rechte entspringen.

37 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 62 ff seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich die Ausübung solcher Rechte im vorliegenden Fall sowohl aus der Natur und den Modalitäten der Änderungen der Vertragsbeziehung zwischen der Hellenischen Republik und

38 Nachdem der griechische Gesetzgeber das Gesetz Nr. 4050/2012 erlassen und dadurch rückwirkend eine CAC eingeführt hatte, wurden die Anleihen nämlich durch neue Anleihen mit einem erheblich niedrigeren Nennwert ersetzt. Eine derartige Ersetzung von Anleihen war weder in den ursprünglichen Anleihebedingungen vorgesehen noch in den griechischen Rechtsvorschriften, die zum Zeitpunkt der Emission der nach diesen Bedingungen begebenen Anleihen galten.

39 Die rückwirkende Einführung einer CAC ermöglichte es der Hellenischen Republik somit, allen Anleiheinhabern eine wesentliche Änderung der finanziellen Bedingungen dieser Anleihen aufzuerlegen, und zwar auch jenen, die mit dieser Änderung nicht einverstanden waren.

40 Außerdem erfolgte der erstmalige Rückgriff auf die rückwirkende Einführung einer CAC und die daraus resultierende Änderung der erwähnten finanziellen Bedingungen im außergewöhnlichen Kontext und unter den außergewöhnlichen Umständen einer schweren Finanzkrise. Die Maßnahmen gingen insbesondere auf die im Rahmen eines zwischenstaatlichen Unterstützungsmechanismus bestehende Notwendigkeit zurück, die griechische Staatsschuld umzustrukturieren und die Gefahr des Scheiterns des entsprechenden Umstrukturierungsplans auszuschließen, um den Zahlungsausfall Griechenlands zu verhindern und die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets sicherzustellen. In Erklärungen vom 21. Juli und vom bekräftigten die Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets daher, dass in Bezug auf die

41 Der außergewöhnliche Charakter dieser Situation ergibt sich auch daraus, dass gemäß Art. 12 Abs. 3 des ESM-Vertrags ab dem alle neuen Staatsschuldtitel des Euro-Währungsgebiets mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr Umschuldungsklauseln enthalten, die so ausgestaltet sind, dass gewährleistet wird, dass ihre rechtliche Wirkung in allen Rechtsordnungen des Euro-Währungsgebiets gleich ist.

42 Somit ist angesichts des außergewöhnlichen Charakters der Bedingungen und der Umstände, unter denen das Gesetz Nr. 4050/2012 erlassen wurde, mit dem die ursprünglichen Anleihebedingungen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Staatsanleihen durch Einführung einer CAC einseitig und rückwirkend geändert wurden, sowie des mit diesem Gesetz verfolgten im Allgemeininteresse liegenden Ziels festzustellen, dass der Ausgangsrechtsstreit auf eine Wahrnehmung hoheitlicher Rechte zurückgeht und aus Handlungen des griechischen Staates in Ausübung dieser hoheitlichen Rechte resultiert, so dass er nicht unter den Begriff ‘Zivil- und Handelssachen‘ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt.

43 Nach alledem ist auf die gestellte Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass ein Rechtsstreit wie der des Ausgangsverfahrens, den eine natürliche Person, die von einem Mitgliedstaat begebene Anleihen erworben hatte, gegen diesen führt, wobei sich ihre Klage gegen den Austausch der genannten Anleihen gegen Anleihen mit einem niedrigeren Wert richtet, der ihr durch ein vom nationalen Gesetzgeber

2.4 Da somit die EuGVVO im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den einzelnen vom Kläger geltend gemachten Zuständigkeitstatbeständen nach dieser Verordnung. Der Kläger kann sich zur Begründung der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts auf keinen der Zuständigkeitstatbestände der EuGVVO 2012 berufen.

3. Eines Eingehens darauf, ob im Hinblick auf die Unanwendbarkeit der EuGVVO 2012 Gerichtsstände des nationalen Rechts zu prüfen sind, bedarf es wegen des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit in Bezug auf hoheitliches Handeln der Hellenischen Republik nicht.

Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 41, 50 ZPO.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0100OB00104.18V.0122.000

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