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OGH vom 15.12.2015, 10Ob104/15i

OGH vom 15.12.2015, 10Ob104/15i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H*****, 2. S*****, vertreten durch Dr. Uwe Niernberger und Dr. Angelika Kleewein, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei P*****, vertreten durch Dr. Teja H. Kapsch, Rechtsanwalt in Hausmannstätten, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom , GZ 7 R 123/15g 54, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Revisionswerber führt aus, so lange über seine Wiederaufnahmsklage gegen das Teilurteil des Erstgerichts über den von ihm zu zahlenden Mietzinsrückstand nicht rechtskräftig entschieden gewesen sei, sei auch nicht endgültig und rechtskräftig über den Mietzinsrückstand abgesprochen worden. Daher könne von einem schuldhaften Verzug nicht gesprochen werden, wenn er den Mietzinsrückstand vor dem Schluss der Verhandlung über das Räumungsbegehren zu einem Zeitpunkt gezahlt habe, zu dem eine rechtskräftige Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage nicht vorgelegen sei.

Rechtliche Beurteilung

Diese Ansicht ist verfehlt. Aus § 547 Abs 1 ZPO ergibt sich, dass eine Wiederaufnahmsklage weder den Eintritt der Rechtskraft noch den der Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheidung verhindert. Wird die angefochtene Entscheidung während der Anhängigkeit des Verfahrens über die Wiederaufnahmsklage vollstreckbar, so bildet sie einen Exekutionstitel. § 547 Abs 2 ZPO stellt klar, dass die Erhebung einer Nichtigkeits oder einer Wiederaufnahmsklage gegen rechtskräftige Urteile die bereits eingetretene Vollstreckbarkeit dieser Entscheidung nicht berührt. Erst und nur dann, wenn eine der Rechtsmittelklage stattgebende Entscheidung rechtskräftig geworden ist, hat die angefochtene Entscheidung ihre Eigenschaft als Exekutionstitel verloren ( Jelinek in Fasching/Konecny 2 IV/1 § 547 ZPO Rz 1 f).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0100OB00104.15I.1215.000