OGH vom 04.12.1996, 7Ob2362/96w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gregor K*****, vertreten durch Dr.Michael Wonisch und Dr.Hansjörg Reiner, Rechtanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei B***** Versicherungs-AG *****, vertreten durch Dr.Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 150.000,--), in eventu S 250.000,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 17/96z-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom , GZ 1 Cg 187/94f-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben, die angefochtene Berufungsentscheidung aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Der Kläger verunglückte am zwischen 4 und 5 Uhr früh als Beifahrer bei einem vom PKW-Lenker Stefan Z***** in Ungarn verschuldeten Verkehrsunfall. Dabei erlitt er neben diversen folgenlos verheilten Verletzungen einen Abriß des hinteren Kreuzbandes am rechten Knie. Wegen der umfangreich erlittenen Verletzungen wurde der Kläger erst am aus der stationären Behandlung des Landeskrankenhauses S***** entlassen und befand sich bis März 1992 im Krankenstand. Im Jänner 1994 wurden ihm Metallschrauben im Knie entfernt, die bei der Fixierung des Kreuzbandes angebracht worden waren. Gegenwärtig besteht beim Kläger als Dauerfolge des Unfalles eine Insuffizienz des hinteren Kreuzbandes mit Lockerung des Kniegelenkes im Sinne einer sogenannten Schublade nach hinten. Aufgrund der Schonbelastung des Beines ist die Oberschenkelmuskulatur bereits verschmächtigt, das Kniegelenk zeigt eine gering vermehrte Überstreckbarkeit und geringe Beugebehinderung. In den inneren Gelenkskörpern sind erste Zeichen einer posttraumatischen vorzeitigen Abnützung erkennbar. All diese Unfallsfolgen sind Dauerfolgen und bewirken eine dauernde Minderung des Beinwertes um ein Viertel.
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Familienunfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel abgeschlossen, der die AUVB 1979 zugrundeliegen. Die vereinbarten Versicherungssummen betragen für dauernde Invalidität S 1 Mill. und bei Anwendung der progressiven Invaliditätsstaffel S 2,225.000,--. Dieser Versicherungsvertrag war im Unfallszeitpunkt aufrecht.
Art.7 der AUVB 1979 "Pflichten nach Eintritt des Versicherungsfalles" lautet auszugsweise:
....
1. Der Unfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen
...
4. Nach Erhalt des Formulares für Unfallsanzeigen ist dieses ohne Verzug dem Versicherer sorgfältig ausgefüllt zuzusenden, außerdem sind dem Versicherer alle verlangten sachdienlichen Auskünfte zu erteilen.
5. Der behandelnde Arzt sowie diejenigen Ärzte, von denen der Versicherte aus anderen Anlässen behandelt oder untersucht worden ist, sind zu ermächtigen und zu veranlassen, die vom Versicherer geforderten Auskünfte zu erteilen und Berichte zu liefern . ...
Art.8 "Leistungen des Versicherers" lautet auszugsweise:
II.1. Ergibt sich innerhalb eines Jahres vom Unfallstage an gerechnet, daß eine dauernde Invalidität zurückbleibt, so ist ...
2. Ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten vom Unfallstage an geltend zu machen und unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes zu begründen. ...
Der bei der beklagten Partei angestellte Versicherungsvermittler Norbert S***** nahm im Dezember 1992 mit dem Kläger wegen der Urgenz eines Zahlungsrückstandes für eine andere Versicherung und wegen der Anpassung der gegenständlichen Unfallsversicherung an die aktualisierten Unfallversicherungsbedingungen im Dezember 1992 Kontakt auf. Beim folgenden Besuch S***** beim Kläger fragte dieser im Rahmen eines Gespräches über seinen Versicherungsschutz wegen dauernder Invalidität, ob er aufgrund seiner Knieverletzung einen Versicherungsanspruch geltend machen könne. S***** erklärte, daß die beklagte Partei die zu erstattende Schadenanzeige prüfen und ihm das Ergebnis dieser Prüfung mitteilen werde. S***** nahm daraufhin gemeinsam mit dem Kläger eine "Unfall-Schadenanzeige" laut den Beilagen E und 1 auf. Er füllte das Formular entsprechend den ihm vom Kläger bekanntgegebenen Daten aus und vermerkte unter den Rubriken "Bericht über den Unfallshergang" und "Genaue Bezeichnung der Verletzungen und Unfallsfolgen" lediglich "s.Beilage". Diesen Vermerk brachte S***** aufgrund der Information des Klägers an, dieser werde schriftliche Unterlagen über den Unfallshergang und seine Verletzungsfolgen der Unfall-Schadenanzeige anschließen. S***** nahm das ausgefüllte Formular nicht persönlich mit, worauf der Kläger versuchte, von nicht mehr feststellbaren Personen schriftliche Unterlagen über den Unfallshergang und/oder seine Verletzungsfolgen zu erhalten. Er übergab sodann die Schadenanzeige der S***** Landesstelle der beklagten Partei am , ohne schriftliche Unterlagen über den Unfallshergang oder ärztliche Befundberichte über die Verletzungsfolgen der Schadenanzeige angeschlossen zu haben.
Außer Streit steht, daß der schriftliche Vermerk auf der Beilage E "Laut telefonischer Auskunft müssen die Unterlagen von der Versicherung angefordert werden" von einer Mitarbeiterin der beklagten Partei anläßlich der Übergabe der Schadensanzeige gemacht worden ist.
Das Unfallschadenanzeigeformular weist oberhalb der Unterschrift des klagenden Versicherungsnehmers folgenden Vordruck auf: "Ein Anspruch auf Leistungen für dauernde Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten vom Unfallstag an geltend zu machen und unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes zu begründen". ...
Mit Schreiben vom lehnte die beklagte Partei eine Leistung aus der Unfallversicherung mit folgender Begründung ab:
"Ihr Unfallvertrag, Grundlage sind die AUVB 1979, sieht vor, daß ein Anspruch auf Zahlung einer Dauerinvalidität binnen 15 Monaten vom Unfallstag gerechnet unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes zu begründen ist. Nach Abschluß unserer Ermittlungen stellen wir fest, daß der Unfall am um 04,30 Uhr zwischen Zalaegerszeg und Nagykapornak eingetreten ist und Sie uns die erste Meldung über den Vorfall erst am machten. Da es sich bei dieser 15-Monatsfrist um eine Ausschlußfrist handelt, sehen wir uns außerstande, in den Schadenfall einzutreten und müssen jede Leistung ablehnen."
Mit seiner am bei Gericht eingelangten Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei, hilfsweise ihre Verurteilung zur Zahlung von S 250.000,-- sA. Nach dem Attest der Landeskrankenanstalten S*****, Unfallchirurgie vom seien Dauerfolgen zu erwarten. Aufgrund der Ablehnung der beklagten Partei sei der Kläger nicht über deren Veranlassung ärztlich untersucht worden, weshalb auch nicht seine Verletzungen und der Grad der dauernden, allenfalls nur teilweisen Invalidität festgestellt worden seien. Die Ablehnung der beklagten Partei, die vereinbarten Versicherungsleistungen zu erbringen, sei rechts- und treuwidrig, weil eine allfällige Versäumung der Frist auf das Verhalten der beklagten Partei zurückzuführen sei. Nach telefonischer Schadensmeldung Anfang Dezember 1992 sei der Sachbearbeiter S***** im Dezember 1992 beim Kläger erschienen und habe ihn beraten, ihn über die 15-monatige Anspruchsfrist aufgeklärt und geäußert, daß der Unfall unter den Versicherungsschutz fallen müßte. Die Textierung der Unfallmeldung sei von S***** vorgenommen worden. Die beklagte Partei habe die Angelegenheit auch bearbeitet und Erhebungen durchgeführt.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein: Der Kläger habe die ihn nach Art. 7 Z 1 der AUVB 1979 treffende Obliegeheit, den Unfall dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen, verletzt, was die Aufklärung der entscheidungswesentlichen Umstände mehr als erschwert habe. Die Schadensmeldung habe nichts enthalten, was eine Information über den Hergang des Unfalls oder die erlittenen Verletzungen erkennen lasse. Der Kläger habe innerhalb der Jahresfrist des Art. 8 AUVB nicht behauptet, daß eine dauernde Invalidität zurückbleibe, auch aus der Krankengeschichte des LKH S***** lasse sich ein Hinweis auf einen Dauerschaden nicht entnehmen, zumal ein hinterer Kreuzbandriß durchaus folgenlos abheilen könne. Mangels Darstellung von Unfallsfolgen in der Unfall-Schadenanzeige sei diese auch nicht als Anspruchserhebung im Sinne des § 12 Abs 2 VersVG anzusehen. Der Kläger habe daher auch die 15-monatige Frist zur Geltendmachung eines Anspruches auf Leistung für dauernde Invalidität gemäß Art. 8 Z II der AUVB, zu welcher auch die Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes gehöre und worauf auch im Formular der Unfall-Schadenanzeige hingewiesen worden sei, versäumt.
Das Erstgericht erkannte im wesentlichen im Sinne des als Hauptbegehren gestellten Feststellungsbegehrens. Der Kläger habe zwar seine Obliegenheit, den Unfall unverzüglich schriftlich anzuzeigen, verletzt, dies sei aber nicht vorsätzlich erfolgt und habe auf die Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der dem Versicherer obliegenden Leistung keinen Einfluß gehabt. Die Berufung der beklagten Partei auf die Versäumung der 15-Monatefrist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dauernder Invalidität unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes sei treuwidrig, da der Angestellte der beklagten Partei Norbert S***** die Entgegennahme der Schadenanzeige und Prüfung ihrer Rechtzeitigkeit zugesagt haben, die beklagte Partei den Kläger nach Überreichung der Anzeige innerhalb dieser Frist nicht ausdrücklich zur nachträglichen fristgerechten Vorlage des ärztlichen Befundberichtes aufgefordert habe, sondern die Frist habe ablaufen lassen und nachträglich selbst die Krankengeschichten des Klägers eingeholt habe. Da sich die beklagte Partei während des Rechtsstreites zu den einzelnen Ansprüchen des Klägers nicht erklärt habe, sei das rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei zu bejahen.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil mit der angefochtenen Entscheidung in eine gänzliche Klagsabweisung ab und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Die vom Versicherungsnehmer zu erfüllende Obliegenheit nach Art 7 Z 1 AUVB 1979, den Unfall unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen, diene ebenso wie die daran anschließenden Obliegenheiten zur Erteilung sachdienlicher Auskünfte und Ermächtigung der behandelnden Ärzte zur Beurteilung der Voraussetzung, ob beim Versicherungsnehmer innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eine dauernde Invalidität eingetreten sei. Entgegen der erstrichterlichen Ansicht könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Verletzung der genannten Obliegenheitspflicht durch den Kläger auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung keinerlei Einfluß gehabt habe. Weder den erstgerichtlichen Feststellungen noch den erstinstanzlichen Behauptungen des Klägers könne entnommen werden, daß die vier Jahre nach dem Unfall bestehende Invalidität des Klägers bereits innerhalb eines Jahres vom Unfallstage an als Dauerfolge zurückgeblieben sei. Eine sofortige Schadensmeldung mit den daran erwartungsgemäß anschließenden ärztlichen Befundaufnahmen und Begutachtungen hätte eine diesbezügliche Feststellung zweifellos erleichtert. Darauf, daß die Verletzung der genannten Obliegenheit weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhe, habe sich der Kläger gar nicht berufen. Es bestehe auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß das Verstreichen der langen Zeit bis zur Schadensanzeige in irgendeiner Weise von der beklagten Partei verursacht worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Entscheidung vom Kläger erhobene Revision ist im Ergebnis berechtigt.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, der Versicherer sei allein wegen der als Obliegenheitsverletzung zu wertenden schuldhaft verspätet erstatteten Schadensanzeige durch den Kläger leistungsfrei geworden, kann nach den vorliegenden Feststellungen nicht geteilt werden. Eine Anzeigeverpflichtung in der Unfallversicherung wird erst dann existent, wenn der Versicherungsnehmer nach einem Unfallereignis Grund zur Annahme hat, daß jene Folgen auftreten können, die ihn vertragsgemäß zur Erhebung von Versicherungsansprüchen berechtigen (vgl. MGA VersVG4 § 183/1). Die Anzeige eines zunächst folgenlosen Unfallereignisses an den Versicherer wäre auch kaum sinnvoll (vgl. Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 508 mwN). Ab welchem Zeitpunkt dem Kläger bewußt war, daß Dauerfolgen aufgrund des gegenständlichen Unfalles eingetreten waren, steht nicht fest. Von einer derartigen Feststellung kann jedoch aus nachstehenden Gründen Abstand genommen werden.
Bei der in Art. 8 II Z 2 AUVB 1979 genannten Frist handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine Ausschlußfrist. Die Berufung auf die mangelnde Fristwahrung kann aber treuwidrig sein, vor allem dann, wenn die Fristversäumnis durch ein Verhalten des Versicherers verursacht worden ist (vgl MGA VersVG4 zu Art 7 Z 6 AUVB IV.2.8/19). Innerhalb der 15-Monatefrist hat der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität nicht nur geltend zu machen, sondern auch "unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes" zu begründen. Was unter einem solchen Bericht zu verstehen ist, kann den AUVB nicht eindeutig entnommen werden. Der Begriff ist aber wohl so zu verstehen, daß dem Versicherer die ärztlich begründete Wahrscheinlichkeit einer dauernden Invalidität mitgeteilt wird. Hat der Versicherer bei der Abwicklung des Versicherungsfalles den Eindruck erweckt, daß er von sich aus ein Sachverständigengutachten erstellen lassen werde, dann ist er nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs verpflichtet, den Anspruchsberechtigten darauf hinzuweisen, daß er in der bloßen Schadensmeldung keine ordnungsgemäße Geltendmachung des Anspruches auf Leistung einer Invaliditätsentschädigung erblickt. Unterläßt der Versicherer einen solchen Hinweis, kann er sich nicht auf das Verstreichen der Präklusivfrist berufen (vgl. VersE 1361 = ZVR 1988/157 = EvBl 1988/51 = VersR 1989, 419). Der Versicherer ist für das Vorliegen des Ausschlußtatbestandes beweispflichtig; die Beweispflicht dafür, daß sich der auf die feststehende objektive Versäumung der Ausschlußfrist berufende Versicherer treuwidrig verhalten hat, trifft den dies behauptenden Versicherungsnehmer (vgl. VR 1992/257). Ob dieser Beweis dem Kläger im vorliegenden Fall gelungen ist, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes aufgrund der vorliegenden Feststellungen noch nicht abschließend beurteilt werden. Der beklagten Partei konnte bei Überreichung der Schadensanzeige, da der Kläger die entsprechenden Spalten der Anzeige unausgefüllt gelassen hatte, weder der Unfallshergang noch auch die Verletzungen und Unfallfolgen bekannt sein. Eine derart unvollständig ausgefüllte Schadensanzeige wäre daher dem Kläger sofort unter Belehrung auf die Ausschlußfrist nach Art 8 II Z 2 der AUVB zur Verbesserung zurückzustellen gewesen. Laut der in der Berufungsverhandlung getroffenen Außerstreitstellung (vgl AS 161 in ON 23) hat aber darüber zwischen einer Mitarbeiterin der beklagten Partei in der Landesstelle S***** und dem Kläger ein Gespräch bei Übergabe der Schadensmeldung stattgefunden, dessen Inhalt aber auf der Beil./E zufolge des dortigen Hinweises auf ein Telefongespräch mit der Außerstreitstellung nicht übereinstimmt und offensichtlich auch unvollständig wiedergegeben worden ist. Das Berufungsgericht hat es in diesem Zusammenhang unterlassen, über die vom Kläger in seiner Berufungsbeantwortung begehrten Feststellungen (vgl AS 155 in ON 20) zu dem sich bei Übergabe der Schadensmeldung durch den Kläger bei der beklagten Partei abspielenden Sachverhalt eine ausreichende Entscheidung zu treffen und hat sich mit der allerdings nicht zur Beurteilung ausreichenden Außerstreitstellung begnügt. Diese Außerstreitstellung entspricht auch nicht den Angaben des Klägers über diesen Vorgang (AS 31 ff in ON 9) und beurteilt auch nicht deren Richtigkeit. Ob die Mitarbeiterin der beklagten Versicherung mit ihrer außer Streit gestellten Zusage, die vom Kläger genannten Unterlagen beischaffen zu lassen, bei diesem den Eindruck erweckte, dieser müsse sich in der Folge um nichts mehr kümmern, was letztlich als Verzicht auf die Ausschlußfrist nach Art. 8 II Z 2 der AUVB 1979 gedeutet werden könnte, steht nicht fest. Vor Feststellung dieser rechtserheblichen Umstände ist aber keine abschließende Beurteilung, ob der Kläger seiner Beweispflicht nachgekommen ist, möglich. Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren die beklagte Partei zur Namhaftmachung ihrer die Schadensanzeige des Klägers übernehmenden Mitarbeiterin aufzufordern und wird nach einem sich allenfalls ergebenden weiteren Zeugenbeweis festzustellen haben, ob die Darstellung des Klägers als erwiesen anzunehmen ist.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.