VfGH vom 24.06.2005, B1054/04
Sammlungsnummer
17607
Leitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Feststellung des Aushaftens eines Teiles des Erschließungsbeitrags für ein bewilligtes Bauvorhaben in einem Abrechnungsbescheid nach der Tiroler Landesabgabenordnung; Zusage der beteiligten Gemeinde als Abgabengläubiger zur Subventionierung der Hälfte der Abgabenschuld als Tilgungstatbestand zu werten
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom wurde die Vorstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Abrechnungsbescheid (§163 Tiroler Landesabgabenordnung, in der Folge: TLAO), mit dem festgestellt wurde, dass ein Erschließungsbeitrag für ein bewilligtes Bauprojekt nur zum Teil getilgt worden sei und der Rest unberichtigt aushafte, abgewiesen.
2. Aus dem insofern übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde sowie aus den Verwaltungsakten ergibt sich folgender Sachverhalt:
2.1. Mit Bescheid vom hat der Bürgermeister der Gemeinde Strass i.Z. (beteiligte Partei) dem nunmehrigen Beschwerdeführer für ein bestimmtes (bewilligtes) Bauvorhaben einen Erschließungsbeitrag iHv € 23.388,09 vorgeschrieben. Bezugnehmend auf diesen Bescheid erging mit gleichem Datum an den Beschwerdeführer ein vom Bürgermeister unterfertigtes Schreiben folgenden Inhalts:
"Information zu Erschließungskostenbeitrag für Einheimische
Der Gemeinderat hat in der Sitzung am beschlossen, den Erschließungskostenbeitrag für Einheimische von 5% auf 2,5% durch eine Beihilfe zu subventionieren.
Somit sind nicht, wie im Bescheid angegeben € 23.388,09 sondern nur € 11.694,04 zu leisten.
Mit freundlichen Grüßen
der Bürgermeister:"
Dass der Beschwerdeführer "Einheimischer" ist, wurde seitens der belangten Behörde nicht bestritten. Der Beschwerdeführer bezahlte in der Folge den angegebenen Betrag iHv € 11.694,04.
2.2. Mit Schreiben vom wurde dem Beschwerdeführer vom Bürgermeister Folgendes mitgeteilt:
"Gemeinderatsbeschluss vom
Ablehnung der Subvention Erschließungskostenbeitrag
Mit Schreiben vom sind Ihnen 50% des Erschließungskostenbeitrages für den Neubau der LKW-Garage auf GSt. 1083/5, baupolizeilich genehmigt am , subventioniert worden.
In der Sitzung am hat der Gemeinderat diese gewährte Subvention von € 11.694,- einstimmig abgelehnt mit folgender Begründung:
Die Gemeinde hat der Firma (...) Subventionen für Erschließungskostenbeiträge von insgesamt € 12.515,-- für den Gewerbebetrieb auf GSt. 1087/3, baubehördlich bewilligt am und , bewilligt. Da K. M. [Anm: Beschwerdeführer] das gesamte Grundstück 1087/3 mit Gebäude einer auswärtigen Firma verpachtet hat, ist eine Subvention für ein weiteres Bauvorhaben nicht gerechtfertigt.
Aus diesem Grunde werden Sie aufgefordert, die restlichen 50% des Erschließungskostenbeitrages (€ 11.694,--) für das Bauvorhaben auf GSt. 1083/5, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Schreibens auf das Konto der Gemeinde (...) zu überweisen.
Mit freundlichen Grüßen
der Bürgermeister:"
2.3. Der Beschwerdeführer leistete freiwillig keine Zahlung. Nach Ergehen einer Mahnung am erließ die Gemeinde am einen Rückstandsausweis und stellte in weiterer Folge einen Exekutionsantrag. Am erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen den Rückstandsausweis und beantragte die Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 163 TLAO. Der Bürgermeister erließ daraufhin einen Abrechnungsbescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die mit Bescheid vom festgesetzte Zahlungsverpflichtung iHv € 23.388,09 lediglich im Betrag von € 11.694,04 getilgt worden sei und dass "[m]angels Vorliegens eines Tilgungstatbestandes nach wie vor ein Betrag von € 11.927,88 (Restschuld von € 11.694,-- zuzüglich Säumniszuschlag von € 233,88) unberichtigt aushaftet". Die Berufung dagegen wurde als unbegründet abgewiesen; mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung wurde der Vorstellung keine Folge gegeben.
3. Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt. Während sich die Berufungsbehörde noch inhaltlich mit der Frage des "subventionsgerechten Verhaltens" auseinandergesetzt habe, verweigere die belangte Behörde durch die Begründung des angefochtenen Bescheides - dass nämlich eine außerhalb des Abgabenverfahrens zugesagte Subvention keinen Tilgungsanspruch in einem Abrechnungsbescheid begründe, unabhängig davon, ob die Gemeinde an diese Zusage gebunden sei - im Ergebnis eine Sachentscheidung. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde spreche § 163 TLAO ganz allgemein von Tilgungstatbeständen. Es sei daher jede Art einer Tilgung nach den Vorschriften des ABGB möglich. Ob eine Subvention nun als Verzicht oder als Schenkung qualifiziert werde, sei für das Erlöschen der Schuld ohne Bedeutung. "Da ja ganz offensichtlich die Tilgung der Abgabenverbindlichkeit beim Bauvorhaben des Beschwerdeführers auf Gst. 1087/3 unbestritten ist und auch allen anderen Einheimischen dadurch die Abgabenverbindlichkeit getilgt wurde, stellt diese eine in der Gemeinde Strass regelmäßig geübte und sohin rechtsverbindliche Form der Tilgung der Abgabenverbindlichkeit dar."
Die Gemeinderatsbeschlüsse über die Subventionierung der Hälfte des Erschließungsbeitrages seien Verordnungen der Gemeinde, eine Beschränkung auf "Einheimische" sachlich begründet. Eine bestimmte Bedingung, insbesondere ein "subventionsgerechtes Verhalten", sei an diese Subventionszusage nicht gebunden.
Der Gemeinderatsbeschluss vom stelle einen "Willkürakt" dar, der vorerst für den Beschwerdeführer nicht bekämpfbar gewesen sei. Ebenso habe der Rückstandsausweis vorerst nicht bekämpft werden können. Der Beschwerdeführer habe die konkrete Exekutionsführung abwarten müssen und erst nach der erfolgten Exekutionsbewilligung einwenden können, dass die einmal ohne Bedingungen gewährte Subvention, welche zivilrechtlich als Schenkung oder Verzicht zu bezeichnen sei, nicht widerrufen werden könne.
Einen weiteren Willkürakt erblickt der Beschwerdeführer auch darin, dass gerade jene Subvention widerrufen worden sei, bei welcher keine wie immer gearteten Verstöße vorlägen, es also an jedem Zusammenhang zwischen dem Widerruf und den behaupteten Verstößen fehle.
Durch die rechtsirrige Auslegung des § 163 TLAO bzw. des Tilgungstatbestandes verweigere die belangte Behörde eine Sachentscheidung, dadurch werde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Dem Beschwerdeführer stehe sonst kein Rechtsbehelf zur Bekämpfung der Exekution bzw. der dieser Exekution zugrundeliegenden rechtswidrigen Vorgangsweise der Gemeinde zur Verfügung.
4. Die belangte Behörde hat fristgerecht die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der dem Beschwerdevorbringen Folgendes entgegnet wird: Der Beschwerdeführer habe einen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides an den Bürgermeister als Abgabenbehörde erster Instanz gerichtet. Dieser Antrag sei erledigt worden. Die Zuständigkeit der Gemeindebehörden, über diesen Antrag zu entscheiden, ergebe sich aus den Bestimmungen der §§1 und 47 ff TLAO. Gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes habe der Beschwerdeführer Vorstellung erhoben. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers habe die Vorstellungsbehörde mit dem angefochtenen Bescheid in Ausübung der ihr gesetzlich zukommenden Zuständigkeit in der Sache entschieden und festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt worden sei. Der Umstand, dass die belangte Behörde in Auslegung des § 163 TLAO eine andere Rechtsansicht vertrete als der Beschwerdeführer, mache den angefochtenen Bescheid nicht gesetzlos. Daher werde der Beschwerdeführer durch diese Entscheidung nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
Dem Vorwurf der Willkür sei entgegenzuhalten, dass die rechtliche Qualifikation einer Subventionszusage nicht Gegenstand eines Abrechnungsbescheides nach der TLAO sei. Mit Rechtskraft des Baubescheides betreffend das Bauprojekt auf Grundstück 1083/5 GB Strass i.Z. sei ein Abgabenanspruch entstanden, welcher mit rechtskräftigem Abgabenbescheid vom festgesetzt und vorgeschrieben worden sei. Eine außerhalb dieses Verfahrens gemachte Zusage einer Subvention durch den Gemeinderat "mag einen einklagbaren Tatbestand darstellen, ist aber im abgabenrechtlichen Verfahren auf Erlassung des Abrechnungsbescheides irrelevant. Für eine derartige Subvention findet sich in den abgaberechtlichen Vorschriften keine Grundlage. Die Abgabenbehörde auf Gemeindeebene hat daher keineswegs willkürlich gehandelt, wenn sie nach § 163 Tiroler Landesabgabenordnung feststellt, dass die mit Bescheid der Gemeinde Strass i.Z. vom festgesetzte Zahlungsverpflichtung nach wie vor zum dort angegebenen Betrag unberichtigt aushaftet. Diese Rechtsauffassung wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid in nachvollziehbarer Weise bestätigt und erörtert, womit der Vorwurf der Willkür ins Leere geht."
5. Auch die mitbeteiligte Gemeinde erstattete eine Äußerung, in der sie die Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter deswegen verneint, weil die Gemeinde über den Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides eben einen solchen erlassen habe. Dieser Bescheid könne nicht dazu dienen, das Ergebnis einer rechtskräftigen Abgabenfestsetzung (dabei verweist die Gemeinde darauf, dass der Beschwerdeführer den Bescheid vom nicht bekämpft habe) durch Nachholen von Vorbringen, deren rechtzeitige Geltendmachung versäumt worden sei, zu umgehen. Die vom Beschwerdeführer gewünschte Sachentscheidung könne "dem Wesen des Abrechnungsbescheides nach nicht Gegenstand eines solchen sein".
Der behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz wird entgegengehalten, dass die Subvention eine im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährte Zuwendung sei, auf die ohnehin kein Rechtsanspruch bestehe und die nicht Gegenstand des Abgabenverfahrens sei. Wie immer daher das Schreiben der Gemeinde vom zu qualifizieren sei, sei jedenfalls festzustellen, dass im Abrechnungsbescheid nicht über die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung abzusprechen sei. Dieser Bescheid sei seinem Wesen nach ein Feststellungsbescheid und habe nur darüber abzusprechen, ob bzw. inwieweit auf Grund der Verrechnung die bestehende Zahlungsverpflichtung erloschen, getilgt etc. sei, also rechnungsmäßig richtig vollzogen worden sei.
Die Gemeinde habe auch nicht Willkür geübt. Der Beschwerdeführer verkenne, dass es nicht ausreiche, Einheimischer zu sein, sondern dass zusätzlich zu diesem Status ein subventionsgerechtes Verhalten gefordert werde, weil die Subvention eine zweckgebundene Zuwendung darstelle. Dem Beschwerdeführer seien in der Vergangenheit Zuwendungen gewährt worden, ohne dass das entsprechende Verhalten erbracht worden sei. Die Gemeinde habe daher - ohne dem Vorwurf der Willkür ausgesetzt zu sein - die Gewährung einer weiteren Subvention ablehnen dürfen.
Betreffend das Exekutionsverfahren merkt die Gemeinde an, dass dieses Verfahren auf Antrag der betreibenden Partei eingestellt worden sei, weil der rechtsfreundliche Vertreter des nunmehrigen Beschwerdeführers eine entsprechende Bankgarantie vorgelegt habe. Im Übrigen schließt sich die Gemeinde vollinhaltlich den Ausführungen der belangten Behörde an.
6. In seiner am beim Gerichtshof eingelangten Stellungnahme räumt der Beschwerdeführer ein, dass das Exekutionsverfahren eingestellt worden sei; daraus sei aber keine Klaglosstellung des Beschwerdeführers abzuleiten. Es sei eine Bankgarantie treuhändig hinterlegt worden, die je nach Ausgang des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zurückgestellt oder eingelöst werde.
7. § 163 TLAO lautet:
"Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde darüber auf Antrag zu entscheiden (Abrechnungsbescheid)."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfSlg. 10.413/1985, 15.326/1998 und 16.488/2002) u.a. dann vor, wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (z.B. VfSlg. 10.337/1985, 11.436/1987, 16.273/2001).
Ein solches Verhalten ist der belangten Behörde in diesem Fall vorzuwerfen.
2. Die belangte Behörde begründet ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Leistung der Subvention keinen Tilgungstatbestand darstelle; für derartige Subventionen fänden sich in den abgabenrechtlichen Vorschriften keine rechtlichen Grundlagen. Thema eines Abrechnungsbescheides nach § 163 TLAO seien Tilgungstatbestände, die in einem Abgabenverfahren zustande gekommen seien. Eine außerhalb des Abgabenverfahrens zugesagte Subvention vermöge nichts an der abgabenrechtlichen Vorschreibung des vollen Betrages zu ändern und begründe keinen in einem Abrechnungsbescheid nach § 163 leg.cit. zu berücksichtigenden Tilgungsanspruch.
3.1. Grundlage der hier strittigen Subvention ist der Beschluss des Gemeinderates der beteiligten Gemeinde, den Erschließungsbeitrag für Einheimische von 5 vH auf 2,5 vH durch eine Beihilfe zu subventionieren, somit - mit anderen Worten - eine Subvention jeweils in Höhe der Hälfte des geschuldeten Erschließungsbeitrages zu gewähren. Auf diesem Beschluss vom , der anscheinend seine Rechtsgrundlage in § 26 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 (LGBl. 4) hat, beruht die "Information" des Bürgermeisters vom , mit der dem Beschwerdeführer - offensichtlich gedeckt durch den zitierten Gemeinderatsbeschluss und somit im Rahmen der Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters (vgl. dazu ; , 9 Ob A251/89) - ohne weitere Einschränkungen und Bedingungen mitgeteilt wird, er habe nicht den im (gleichzeitig zugestellten) Bescheid angegebenen Betrag (von € 23.388,09), sondern lediglich die Hälfte (€ 11.694,04) zu leisten.
Der Gerichtshof hat in diesem Verfahren nicht zu beurteilen, ob ein Subventionsbeschluss dieses Inhaltes, der die Subventionierung Einheimischen vorbehält und im Ergebnis auf einen außerhalb des Abgabenverfahrens vorgenommenen Abgabenverzicht hinausläuft, überhaupt gesetzmäßig ist. Für die Lösung des vorliegenden Falles ist nämlich nur entscheidend, dass die Gemeindeorgane sich an diesen Beschluss gebunden erachtet haben und auf seiner Basis die Subventionierung des Erschließungsbeitrages auch im Beschwerdefall (zunächst) durchgeführt wurde.
3.2. Nun konnte der Beschwerdeführer bei der von der Gemeinde gewählten Vorgangsweise davon ausgehen, dass mit der Bezahlung der Hälfte der vorgeschriebenen Abgabenschuld diese zur Gänze erloschen sein werde; er hatte - da die Höhe des Erschließungsbeitrages nicht strittig war - auch keine Veranlassung, gegen den Bescheid ein Rechtsmittel einzulegen. Wie die Gemeinde bei dieser Sachlage dem Beschwerdeführer vorwerfen kann, er habe die seinerzeitige Abgabenfestsetzung rechtskräftig werden lassen und wolle nunmehr ein Vorbringen nachholen, dessen rechtzeitige Geltendmachung er versäumt habe, ist für den Gerichtshof unerfindlich. Das Vorbringen des Beschwerdeführers richtet sich ja nicht gegen die seinerzeitige Abgabenfestsetzung, sondern gegen den Umstand, dass die Gemeinde ihre Subventionszusage, die sie als Tilgung der Hälfte der Abgabenschuld formuliert hatte, in der Folge nicht als Tilgungstatbestand anerkennen will.
3.3. Der belangten Behörde ist nun ohne Zweifel Recht zu geben, dass die Zusage einer Subvention als Akt der Privatwirtschaftsverwaltung mit dem Abgabenverfahren an sich nichts zu tun hat. Sie ist auch mit der Feststellung im Recht, dass die Zusage der Gemeinde nicht als Bestandteil des seinerzeitigen Abgabenbescheides zu werten ist. Teilt aber die Gemeinde, die im vorliegenden Fall zugleich der Abgabengläubiger ist, selbst dem Abgabepflichtigen - zeitgleich mit einer Abgabenvorschreibung - mit, dass der Gemeinderat beschlossen habe, die Abgabe zu subventionieren, und der Abgabepflichtige daher nur einen Teilbetrag einzuzahlen habe, kann dies nur so verstanden werden, dass die Gemeinde im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung den anderen Teil der Abgabenschuld für den Abgabenschuldner übernommen und diesen für ihn entrichtet hat. Die Abgabenschuld ist daher als insgesamt getilgt anzusehen und die Abgabeneinhebung abgeschlossen. Sollte die Gemeinde als Subventionsgeberin der Meinung sein, der Subventionsempfänger habe Bedingungen der Subventionsvergabe nicht eingehalten, dann hat sie die Möglichkeit, die Subvention im Zivilrechtsweg zurückzufordern.
Darüber hinaus ist auf Folgendes hinzuweisen: Wäre die belangte Behörde mit ihrer Auffassung im Recht, dass die Subventionsvergabe nicht zur Tilgung der "subventionierten" Abgabenschuld geführt hat, dann müssten in allen Fällen, in denen es zu einer solchen Subventionierung gekommen ist - und diese Vorgangsweise wird von der belangten Behörde selbst als "örtliche[r] Gebrauch" bezeichnet -, Abgabenschulden im Bereich der Gemeinde(n) aushaften, die als nicht getilgt (wenn auch möglicherweise verjährt) anzusehen sind. Ein solcher Umstand hätte das Land aber jedenfalls zu Aufsichtsmaßnahmen veranlassen müssen, wäre doch dann davon auszugehen, dass die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben - hier die gesetzmäßige Einhebung der Abgaben - nicht erfüllt (Art119a Abs 1 B-VG).
4. Indem die belangte Behörde den in Pkt. I.2. geschilderten Vorgang nicht als Tilgungstatbestand gewertet hat, hat sie somit die Rechtslage in einem Maße verkannt, dass von einem willkürlichen Verhalten zu sprechen ist.
Der Beschwerdeführer ist demnach in seinem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden. Der Bescheid war aufzuheben.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie die Eingabengebühr in der Höhe von € 180,-- enthalten.
6. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.