zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
OGH vom 21.08.2013, 15Os107/13v

OGH vom 21.08.2013, 15Os107/13v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kurzthaler als Schriftführer in der Strafsache gegen Herbert F***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten wegen Schuld und wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom , GZ 12 Hv 11/13h 26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert F***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in W***** und anderen Orten als Geschäftsführer der F***** GmbH ihm anvertraute Güter von 50.000 Euro übersteigenden Wert sich oder einem Dritten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, indem er nachstehende landwirtschaftliche Maschinen oder Fahrzeuge, welche ihm aufgrund eines Kaufvertrags unter Eigentumsvorbehalt (1./) oder aufgrund von Leasingverträgen (2./ und 3./) überlassen worden waren, ohne Wissen und Willen der Eigentümer an Dritte verkaufte und übergab sowie die Verkaufserlöse nicht an die Eigentümer abführte, sondern für eigene Zwecke verwendete, und zwar

1./ am einen im (vorbehaltenen) Eigentum der L***** GmbH Co KG stehenden Rauch Düngestreuer durch Verkauf und Übergabe an Norbert G***** (Wert zumindest 3.466 Euro),

2./ am eine im Eigentum der Le***** GmbH stehende Krone Comprima Presse durch Verkauf und Übergabe an die E***** (Wert zumindest 20.617,95 Euro),

3./ Ende Juli oder Anfang August 2011 einen im Eigentum der C***** GmbH stehenden Traktor Steyr CVT durch Verkauf und Übergabe an Manfred S***** (Wert zumindest 33.203,80 Euro).

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Schuldspruch aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Die Feststellungsmängel zum Vorliegen von § 383 UGB entsprechenden Kommissionsgeschäften hinsichtlich der vom Angeklagten gekauften oder geleasten landwirtschaftlichen Maschinen oder Fahrzeuge monierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht die Annahmen des Erstgerichts zum (vorbehaltenen) Eigentum der L***** GmbH Co KG an dem Rauch Düngestreuer sowie an einem allfälligen, getrennt zu verwahrenden Erlös aus deren Verkauf (US 3 dritter Absatz; RIS Justiz RS0093991), zum Fehlen der Berechtigung des Angeklagten, die geleaste, im Eigentum der Le***** GmbH stehende Krone Comprima Presse weiterzuverkaufen (US 4 dritter Absatz), und zum Verbot, über den geleasten, im Eigentum der C***** GmbH stehenden Traktor Steyr CVT rechtsgeschäftlich zu verfügen (US 5 dritter Absatz), und wird damit den Erfordernissen gesetzmäßiger Ausführung eines materiell rechtlichen Nichtigkeitsgrundes nicht gerecht.

Die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers, die „glaubhaften“ Aussagen des Angeklagten und des Zeugen DI Günther A***** würden die Konstatierung „zulassen bzw indizieren“, dass die gegenständlichen Güter zum Zweck des Verkaufs, demnach im Sinn eines Kommissionsgeschäfts nach § 383 UGB angekauft oder geleast wurden, richten sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits in nichtöffentlicher Beratung ebenso zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), wie die vom Angeklagten angemeldete (ON 27 S 3), im kollegialgerichtlichen Verfahren jedoch nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld (§§ 283 Abs 1, 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.