zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
OGH vom 13.11.2002, 13Os122/02

OGH vom 13.11.2002, 13Os122/02

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Medienrechtssache des Antragstellers Ing. Peter W***** gegen die Antragsgegnerin STANDARD Verlagsgesellschaft mbH, wegen § 113 StGB, § 7a MedienG, AZ 31 Hv 7/02b des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wider den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom , AZ 17 Bs 202/02 (ON 5 des Hv-Aktes), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, und der Vertreterin des Antragstellers Mag. Huberta Gheneff-Fürst sowie der Antragsgegnerin Dr. Maria Windhager zu Recht erkannt:

Spruch

Im Medienrechtsverfahren des Landesgerichtes St. Pölten, AZ 31 Hv 7/02b, verletzt der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom , AZ 17 Bs 202/02 (ON 5), in seiner Begründung das Gesetz in der Bestimmung des § 486 Abs 4 StPO.

Text

Gründe:

Mit Eingabe vom stellte Ing. Peter W***** gegen die S***** Verlagsgesellschaft mbH den Antrag ua auf Einziehung der zur Verbreitung bestimmten Medienstücke des periodischen Druckwerkes "D*****" vom gemäß § 33 Abs 2 MedienG und auf Entschädigung gemäß § 8 Abs 1 MedienG iVm § 7a MedienG. Er brachte vor, dass die Äußerung in der erwähnten Tageszeitung "W***** wurde übrigens jetzt in zweiter Instanz verurteilt, weil er eine profil-Journalistin als "'hasserfüllt' und 'oberste degenerierte Persönlichkeit' beschimpft hatte" den objektiven Tatbestand nach § 113 StGB erfülle.

Mit Beschluss vom , GZ 31 Hv 7/02b-2, stellte das Landesgericht St. Pölten das Verfahren gemäß den §§ 485 Abs 1 Z 4, 486 Abs 3 StPO iVm § 41 Abs 5 MedienG ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Tatbestand des § 113 StGB nicht erfüllt sei, weil der Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung einen tadelnden Vorhalt erfordere. In der gegenständlichen Veröffentlichung werde der Antragsteller jedoch nicht kritisiert, so dass es an einer tadelnden Färbung mangle.

Gegen diesen Beschluss erhob der Antragsteller Beschwerde, deren Ausführung sich auf die Bekämpfung der erwähnten Rechtsansicht des Erstgerichtes beschränkte.

Mit Beschluss vom , AZ 21 Bs 202/02 (GZ 31 Hv 7/02b-5 des Landesgerichtes St. Pölten), gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde nicht Folge. In der Begründung bestätigte es die Rechtsansicht des Erstgerichts und sprach ua aus, dass die Frage, ob durch die inkriminierte Textstelle nicht allenfalls doch ein Tadel zum Ausdruck gebracht werde, mangels Bekämpfung der erstgerichtlichen Entscheidung im Sinne einer Schuldberufung auf sich zu beruhen habe.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, hätte das Oberlandesgericht vorliegend aufgrund der Erklärung des Antragstellers, gegen den Einstellungsbeschluss des Einzelrichters gemäß § 486 Abs 4 StPO Beschwerde zu erheben, ohne Bindung an die Begründung dieses Rechtsmittels in der Sache selbst erneut zu entscheiden gehabt.

Zwar kann der Gerichtshof zweiter Instanz nach § 114 Abs 4 erster Satz (erster Halbsatz) StPO bei der Entscheidung über Beschwerden niemals zum Nachteil des Beschuldigten Verfügungen oder Beschlüsse ändern, gegen die nicht Beschwerde geführt wird. Von amtswegigem Vorgehen im Sinn dieser Gesetzesstelle kann aber vorliegend deshalb keine Rede sein, weil der Antragsteller innerhalb offener Frist erklärt hat, sich gegen den Einstellungsbeschluss des Einzelrichters zu beschweren, somit gegen diesen Beschluss gar wohl Beschwerde geführt hat.

Anders als bei der Urteilsanfechtung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2, 467 Abs 2 zweiter Fall StPO) oder im Grundrechtsbeschwerdeverfahren (§ 3 Abs 1 GRBG) - ähnlich auch im Fall einer Berufung (vgl Ratz WK-StPO Vorbem zu §§ 280 - 296a Rz 13, § 294 Rz 4, § 295 Rz 6ff, § 467 Rz 4f) - verlangt das Gesetz vom Beschwerdeführer nur die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung diese anzufechten, aber keine Begründung des solcherart ergriffenen Rechtsmittels. Zu einer Begründung seiner Beschwerde ist er zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet. Wie weit der Beschwerdeführer von seinem Recht Gebrauch macht, bleibt gänzlich ihm überlassen. Aus dem Umstand, dass er von seinem Recht auf Anführung von (irgendwelchen) Gründen Gebrauch gemacht hat, folgt keineswegs die Pflicht, sämtliche Gründe anzuführen, oder dass in der Beschwerdeausführung nicht angeführte Gründe vom Rechtsmittelgericht nicht zu berücksichtigen wären, also ein anzunehmender Verzicht auf nicht geltend gemachte Beschwerdeargumente vorliegen würde.

Da die Bestimmungen der Strafprozessordnung nicht nur für das Strafverfahren und das selbständige Verfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes (§ 41 Abs 1 MedienG), sondern dem Sinne nach auch für das selbständige Entschädigungsverfahren nach dem Mediengesetz (§ 8a Abs 1 MedienG) gelten und spezielle Regelungen, die die Verpflichtung des Beschwerdegerichtes zur umfassenden Überprüfung eines angefochtenen Beschlusses auf Einstellung des Verfahrens (§§ 8a Abs 2, 41 Abs 5 MedienG) einschränken würden, das Mediengesetz nicht vorsieht, war das Oberlandesgericht auch nicht auf die vom Beschwerdeführer vorgetragene Begründung beschränkt (vgl demgegenüber im Verfahren bei Nichtigkeitsbeschwerden aaO § 281 Rz

586) und hätte daher - folgend seiner Rechtsansicht - im vorliegenden Fall auch den Ausspruch des Fehlens einer tadelnden Färbung der inkriminierten Veröffentlichung prüfen müssen.

Im Übrigen beschränkt § 114 Abs 2 zweiter Satz StPO die Pflicht des Beschwerdegerichtes zur Rücksichtnahme auf Neuerungen keineswegs auf solche, welche bereits dem Beschwerdeführer bekannt waren oder von diesem vorgebracht wurden.