OGH vom 28.06.2016, 10Ob103/15t

OGH vom 28.06.2016, 10Ob103/15t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Fellinger als Vorsitzenden und die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr, Dr. Schramm sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen S*****, geboren am *****, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung Bezirke 1, 4 9, Amerlingstraße 11, 1060 Wien), infolge Revisionsrekurses der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 342/15k 17, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 3 Pu 25/14d 6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Ausfertigung der Rekursentscheidung und eine Gleichschrift des Revisionsrekurses der Minderjährigen dem Vater M***** zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen sowie die Akten nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung bzw nach fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht, weil über das Rechtsmittel zur Zeit noch nicht entschieden werden kann:

Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (§ 10 UVG). Parteien im Sinne des § 2 Abs 1 AußStrG sind im Verfahren über die (Weiter )Gewährung von Unterhaltsvorschüssen die vom Kinder- und Jugendhilfeträger vertretene Minderjährige, ihre Mutter als Zahlungsempfängerin, der Vater als Unterhaltsschuldner und der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts vertretene Bund (vgl § 14 UVG;10 Ob 71/08a). Ihnen ist daher jeweils eine Ausfertigung der Rekursentscheidung zuzustellen.

Wird ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache entschieden worden ist, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (§ 68 Abs 1 AußStrG). Diese Parteien können binnen 14 Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen (RIS Justiz RS0120860 [T12]; § 68 Abs 1 AußStrG).

Infolge bisherigen Unterbleibens der erforderlichen Zustellungen an den Vater als Unterhaltsschuldner ist die aus dem Spruch ersichtliche Rückleitungsanordnung an das Erstgericht zu treffen.

Erst nach allfälligem Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung oder nach fruchtlosem Ablauf der Revisionsrekursbeantwortungsfrist ist der Akt wieder vorzulegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0100OB00103.15T.0628.000