OGH vom 03.07.2014, 12Os107/13x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Moritz als Schriftführer in der Strafsache gegen Viktor S***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Viktor S***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 125 Hv 8/13g 419, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Aicher, des Angeklagten und dessen Verteidigers Mag. Haas, der Privatbeteiligtenvertreter Dr. Schlögel und des Dolmetschers Andrej Klimenko, zu Recht erkannt:
Spruch
I./ Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
II./ In Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird
1./ die verhängte Freiheitsstrafe auf fünf Jahre und neun Monate herabgesetzt.
2./ das Verfallserkenntnis aufgehoben und die Sache in diesem Umfang dem Landesgericht für Strafsachen Wien zur neuen Verhandlung und Entscheidung verwiesen.
III./ Der Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche wird teilweise Folge gegeben und Yuriy Sa***** zur Gänze, Dr. Hans O***** mit dem 250.000 Euro übersteigenden Betrag, Niklaus N***** mit dem 250.000 Euro übersteigenden Betrag und Svetlana F***** zur Gänze auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Im Übrigen wird der Berufung nicht gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche Folge gegeben.
IV./ Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche der Mitangeklagten sowie Freisprüche enthält, wurde Viktor S***** der Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (A./I./) und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (A./II./), der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB (A./III./) und des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB (C./) schuldig erkannt.
Danach hat er in W*****
A./I./ mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch die Vortäuschung, ein redlicher Geschäftsmann zu sein und lukrative Geschäfte in Russland und der Ukraine durchzuführen, somit durch Täuschung über Tatsachen, andere zu Handlungen verleitet, die diese am Vermögen schädigten, und zwar:
1./ Karl A*****
a./ am zur Übergabe von 25.000 Euro;
b./ am zur Übergabe von 25.000 Euro;
c./ am zur Übergabe von 35.000 Euro;
2./ Christian M***** am zur Übergabe von 15.000 Euro;
3./ Christian R***** im Jahr 2006 zur Übergabe von 20.000 Euro;
4./ Svetlana F***** im September 2006 zur Übergabe von 22.000 Euro;
5./ Genadiy Ma***** im Oktober 2006 zur Übergabe von 50.000 Euro;
6./ Verfügungsberechtigte der estnischen Gesellschaft O***** L***** am zur Überweisung von 200.000 Euro;
7./ Peter G*****
a./ am zur Überweisung von 100.000 Euro;
b./ am zur Überweisung von 125.000 Euro;
c./ am zur Überweisung von 200.000 Euro;
8./ Dr. Hans O*****
a./ im Frühjahr 2007 zur Übergabe von 500.000 Euro;
b./ am zur Übergabe von 100.000 Euro;
c./ am zur Übergabe von 150.000 Euro;
9./ Niklaus N*****
a./ am zur Überweisung von 208.225 CHF an die E***** E***** SA;
b./ am zur Überweisung von 208.225 CHF an die E***** E***** SA;
10./ Willy K*****
a./ am zur Übergabe von 170.000 Euro;
b./ im Sommer 2007 zur Übergabe von 30.000 Euro;
c./ am zur Überweisung von 300.000 Euro;
11./ Sergej Ro***** am zur Überweisung von 50.000 Euro;
12./ Jürgen Mai***** am zur Überweisung von 150.000 Euro;
13./ Ernst Fi*****
a./ am zur Überweisung von 300.000 Euro;
b./ am unter Verwendung einer gefälschten Urkunde, nämlich eines gefälschten Vertrags zwischen der Ö***** El*****-AG und der W***** AG, zur Überweisung von 150.000 Euro;
14./ Yuriy Sa*****
a./ am zur Überweisung von 500.000 Euro;
b./ am zur Überweisung von 50.000 USD;
c./ am zur Überweisung von 150.000 Euro auf ein niederländisches Bankkonto;
d./ am zur Überweisung von 450.000 Euro;
e./ im September 2009 zur Übergabe von 10.000 Euro in bar;
f./ am zur Überweisung von 50.000 Euro an die Ex***** C***** GmbH;
g./ am zur Überweisung von 365.000 Euro an die Ex***** C***** GmbH;
h./ am zur Überweisung von 130.300 Euro an die W***** D***** AG;
i./ am zur Überweisung von 2.000.000 Euro auf das Konto der En***** I***** Ltd;
j./ am zur Überweisung von 225.000 Euro an die W***** D***** AG;
k./ am zur Überweisung von 2.700.000 Euro auf das Konto der G***** I***** GmbH;
15./ Verfügungsberechtigte der Gesellschaft L***** Ltd zur Überweisung von 500.000 Euro auf das Konto der Zweitangeklagten;
16./ Mariya Sp***** am zur Übergabe von 16.000 Euro;
II./ andere dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie von Amts wegen zu verfolgender mit Strafe bedrohter Handlungen, nämlich der Urkundenfälschung und des Prozessbetrugs, falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist, und zwar
1./ Yuriy Sa*****, indem er seinen Rechtsvertreter beauftragte, eine Sachverhaltsdarstellung bei der Staatsanwaltschaft Wien zu erstatten, weil Yuriy Sa***** seine Unterschrift gefälscht und gegen ihn in betrügerischer Absicht eine Klage am Handelsgericht Wien eingebracht habe,
a) im August 2010;
b) im August 2011;
2./ Svetlana F*****, indem er im Jänner 2012 seinen Rechtsanwalt beauftragte, im Verfahren AZ ***** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vorzubringen, dass seine Unterschrift auf dem Solawechsel gefälscht sei und Svetlana F***** in betrügerischer Absicht eine Klage gegen ihn eingebracht habe;
III./ falsche Urkunden mit dem Vorsatz hergestellt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, wobei es sich jeweils um Totalfälschungen handelte, und zwar
1./ im Jänner 2009 einen Vertrag zwischen der Ö***** El*****-AG und der I***** R***** U***** über die Lieferung von Energie samt Protokoll und Annex;
2./ im Jänner 2010
a./ zwei Verträge zwischen der In***** Ltd und der I***** R***** U*****;
b./ zwei Verträge zwischen der I***** R***** U***** und der In***** Ltd;
c./ zwei Verträge zwischen der G***** U***** und der Int***** Ltd;
C./ von April bis Oktober 2011 Bestandteile seines Vermögens verheimlicht und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger vereitelt, indem er, nachdem am ihm gehörende Fernsehapparate im Wert von insgesamt 21.750 Euro gepfändet worden waren, seinen Rechtsanwalt beauftragte, im Namen von Denys Go***** eine Exszindierungsklage beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien einzubringen, und gefälschte Rechnungen vorlegte, Denys Go***** in der Tagsatzung am als Partei vernommen behauptete, die gepfändeten Fernsehgeräte gekauft und bar bezahlt zu haben und Inna S***** in derselben Tagsatzung als Zeugin vernommen wahrheitswidrig aussagte, dass sie Denys Go***** begleitet habe, als er diese kaufte.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich die nach Aufklärung (§ 285f StPO; ON 459) und Berichtigung des Protokolls über die Hauptverhandlung (ON 462) neu ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf § 281 Abs 1 Z 3, 5, 9 lit a und 11 StPO stützt. Ihr kommt keine Berechtigung zu.
Die gegen den Schuldspruch A./I./ gerichtete Verfahrensrüge (Z 3) behauptet zu Unrecht, der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO enthalte keinen Hinweis auf die Verwendung falscher bzw verfälschter Urkunden (A./I./13./b./), zudem legt sie nicht dar, weshalb der durch Tatzeit, Tatort, Anführung der Geschädigten und Handlung präzisierte Tenor keine klare Abgrenzung zu anderen Straftaten ermöglichen sollte (RIS Justiz RS0120334).
Der Erledigung der Mängelrüge ist vorauszuschicken, dass der Nichtigkeitsgrund der Z 5 auf Undeutlichkeit (erster Fall), Unvollständigkeit (zweiter Fall), inneren Widerspruch (dritter Fall), fehlende oder offenbar unzureichende Begründung (vierter Fall) sowie Aktenwidrigkeit (fünfter Fall) der angefochtenen Entscheidung zielt. Dabei ist unter dem Aspekt der gesetzeskonformen Darstellung stets an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen (RIS-Justiz RS0119370; Ratz , WK StPO § 281 Rz 394).
Undeutlichkeit ist gegeben, wenn nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten, somit sowohl für den Beschwerdeführer als auch das Rechtsmittelgericht, unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt worden oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist. Unvollständig ist ein Urteil genau dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ. Widersprüchlich sind zwei Aussagen, wenn sie nach den Denkgesetzen nicht nebeneinander bestehen können. Offenbar unzureichend ist eine Begründung, die den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht. Aktenwidrig ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt.
Das Schöffengericht ist überdies nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO von vornherein nur zu einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe, jedoch nicht dazu verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Zeugenaussagen und sonstiger Beweise zu erörtern (RIS-Justiz RS0106642).
Mit dem gegen den Schuldspruch C./ gerichteten Vorbringen der Verfahrensrüge (nominell Z 3), wonach der Spruch keine Unterstellung unter das Delikt des § 156 Abs 1 StGB ermögliche, wird keine Verletzung oder Missachtung einer Vorschrift, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet zur Darstellung gebracht. Ob der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage basiert, ist allein unter dem Blickwinkel der Rechts und Subsumtionsrüge von Belang, die wiederum bloß in den Entscheidungsgründen als erwiesen angenommene Tatsachen als Vergleich heranziehen kann (RIS Justiz RS0115552). Das gilt auch für den Einwand der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall), wonach die „Feststellung“ im Spruch hinsichtlich des Faktums C./ lediglich eine Vollstreckungsvereitelung nach § 162 StGB verwirkliche, während nach den Entscheidungsgründen eine Deliktsverwirklichung nach § 156 Abs 1 StGB gegeben sei. Auf Basis der in den Blickpunkt zu nehmenden Entscheidungsgründe (US 63 f) ist der Schuldspruch nach § 156 Abs 1 StGB (wie auch vom Rechtsmittelwerber dargetan) nicht zu beanstanden.
Sie verkennt im Übrigen, dass die Tatbestände der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB und der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs 1 StGB einander keineswegs ausschließen. Diese überschneiden sich vielmehr (nur) in Ansehung der verschiedenen Handlungsweisen, unterscheiden sich aber dadurch, dass betrügerische Krida eine Gläubigermehrheit und die Verletzung des Befriedigungsanspruchs schlechthin erfordert, während bei der Vollstreckungsvereitelung das Vorhandensein eines Gläubigers, dessen Befriedigung durch eine (bestimmte) Zwangsvollstreckung vereitelt oder geschmälert wird, genügt. Diese strafbaren Handlungen können echt idealkonkurrierend verwirklicht werden; der Scheinkonkurrenztypus der Spezialität liegt nicht vor (SSt 2008/98; RIS Justiz RS0107302).
Dass diese Tat zusätzlich unter § 162 Abs 1 StGB zu subsumieren wäre, würde dem Angeklagten zum Nachteil gereichen; aus Anlass seiner Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht weiter darauf einzugehen.
Indem die Rüge weiters einzelne Aspekte der erstgerichtlichen Ausführungen sowie mehrfach Details in Zeugenaussagen isoliert betrachtet und daraus Schlüsse auf eine „umfangreiche Geschäftstätigkeit“ des Angeklagten zieht, die Erwägungen des Erstgerichts (US 72 f), das sich sowohl mit den Aussagen der Angeklagten als auch mit jenen der Zeugen und allen sonstigen Beweisergebnissen ausführlich auseinandersetzte (US 67 82), aber übergeht, bekämpft sie in Form einer Schuldberufung, wie sie nur gegen Urteile von Einzelrichtern vorgesehen ist, die Beweiswürdigung der Tatrichter. Dass der Angeklagte Rückzahlungen erbracht hat, hat das Erstgericht sehr wohl erörtert (US 84) und auch dem weiteren Vorbringen zuwider (der Sache nach Z 9 lit b), zutreffend dargelegt, aus welchen Gründen es das Vorliegen tätiger Reue verneinte. Auch die vom Rechtsmittelwerber vermisste Auseinandersetzung mit der Beilage ./E hat stattgefunden (US 77); die Erwägungen zur Aussage des Zeugen Christian M***** finden sich auf US 78. Die Kritik an der erstgerichtlichen Annahme, der Angeklagte habe entweder die Unterschrift des Zeugen Yuriy Sa***** gefälscht oder ihn dazu verleitet, gutgläubig Verträge zu unterschreiben, bezieht sich nicht auf entscheidende Tatsachen, weil zu A./I./14./ ohnehin keine Fälschung von Urkunden angelastet wird, weswegen auch die reklamierte Beiziehung eines Schriftsachverständigen (der Sache nach Z 5a) keiner weiteren Erörterung bedarf.
Die umfangreiche Bezugnahme der Beschwerde auf einzelne Aussagen dieses Zeugen betreffend die ihm vorgespielte Übernahme von Geschäftsanteilen der G***** I***** GmbH sowie das von diesem bekundete Aufsuchen einer Notariatskanzlei geht einmal mehr über das Niveau einer Schuldberufung nicht hinaus.
Dass die zur Vortäuschung intensiver Geschäftsentwicklung vom Angeklagten auf Zypern gegründete „In***** Ltd“ Sa***** umgehend eine Handlungsvollmacht ausstellte, ist den Feststellungen ohnehin zu entnehmen (US 42). Der vom Beschwerdeführer daraus gezogene Schluss, Yuriy Sa***** wäre für das Aushandeln und Unterfertigen der Verträge seitens der In***** Ltd und der Int***** Ltd „zuständig“ (im Sinn von dafür verantwortlich) gewesen, stellt wie der Beschwerdeführer selbst einräumt dessen eigene Schlussfolgerung dar. Ob die Ausstellung dieser Handlungsvollmacht durch Dr. Florian Ko***** oder Jolanta Na***** als Geschäftsführerin erfolgte, ist nicht von maßgeblicher Bedeutung. Der diesbezügliche Einwand der Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) geht daher von vornherein ins Leere.
Auch mit der Kritik an den Urteilsannahmen zur Rolle Dris. Ko***** versucht der Beschwerdeführer lediglich seiner Verteidigungsstrategie, wonach nicht er, sondern andere für die Entwicklung der Geschäftstätigkeit der beiden zypriotischen Unternehmen Sorge zu tragen gehabt hätten, zum Durchbruch zu verhelfen. Den Kriterien der Z 5 entspricht dieses Vorbringen aber nicht.
Auf die Mitwirkung des Zeugen Dmitrij T*****, von dem sich Yuriy Sa***** Geld ausborgte, ist das Erstgericht ebenfalls eingegangen (US 44 f). Mit der eigenen Interpretation einzelner Aussagen dieses Zeugen und jenen des Zeugen Sa***** verfehlt die Beschwerde einmal mehr den gesetzlichen Bezugspunkt. Das trifft auch auf die Beschwerdebehauptung zu, wonach die Auffassung des Erstgerichts, die zwischen der MG***** Ltd und der G***** I***** GmbH abgeschlossenen Verträge seien fingiert, nicht nachvollziehbar, sondern lebensfremd wäre. Eines Eingehens auf ein im zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Handelsgericht eingeholtes Gutachten war dem Beschwerdestandpunkt zuwider nicht erforderlich.
Soweit der Beschwerdeführer (wiederum der Sache nach aus Z 5a) vermeint, das Erstgericht wäre zur amtswegigen Beischaffung des bezughabenden handelsgerichtlichen Aktes verpflichtet gewesen, legt sie nicht dar, inwiefern die Verteidigung an einer diesbezüglichen Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre (RIS Justiz RS0114036). Daher geht das Vorbringen, mit welchem konkreten Akteninhalt sich die Tatrichter zu befassen gehabt hätten, von vornherein ins Leere.
Von einem detaillierten Eingehen auf jedes Detail der Aussagen der Zeugen Dmitrij T***** und Mag. Ke***** konnten die Tatrichter ebenfalls mängelfrei absehen. Der Einwand, den Aussagen der Zeugen Dr. Hans O***** und Günter W***** zu A./I./8./ sei lediglich die Übergabe von 250.000 Euro zu entnehmen, betrifft keine entscheidende Tatsache, weil die Wertgrenze von 50.000 Euro dadurch nicht berührt wird.
Die Rechtsmittelschrift enthält kein Vorbringen nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO und bezeichnet somit nicht deutlich und bestimmt den herangezogenen Nichtigkeitsgrund.
Die Sanktionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO) macht, weil das Erstgericht das frühere, im Rahmen der „Vorgeschichte“ geschilderte Verhalten des Angeklagten nicht, wie von diesem behauptet, als erschwerend wertete, sondern darauf basierend bloß den tadellosen Wandel zugunsten der „gerichtlichen Unbescholtenheit“ verneinte, keine Nichtigkeit des Strafausspruchs, sondern ein Berufungsvorbringen geltend.
Demgemäß war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Das Erstgericht sprach über den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren aus, wobei es als erschwerend das Zusammentreffen jeweils mehrerer Verbrechen und Vergehen, die mehrfache Qualifikation, den langen Deliktszeitraum und die immense Überschreitung der Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB wertete, als mildernd hingegen die bisherige Unbescholtenheit, die teilweise Schadensgutmachung und die geringfügigen Sicherstellungen.
Diese Freiheitsstrafe ist auch angesichts der weiteren vom Erstgericht durchaus zutreffend herangezogenen Strafzumessungsaspekte im Hinblick auf eine zu geringe Gewichtung des wesentlichen Milderungsgrundes, dass der Angeklagte bislang keine Vorverurteilung aufweist, überhöht. Demgemäß entspricht aus Sicht des Obersten Gerichtshofs eine solche von sechs Jahren der Täterpersönlichkeit sowie der Schuld und ist aus spezial- und generalpräventiver Sicht angemessen.
Die Berufung gegen den Strafausspruch reklamiert im Übrigen zu Recht als weiteren Milderungsgrund die überlange Verfahrensdauer, die nicht dem Angeklagten oder seinem Verteidiger zuzurechnen ist. Das im Jänner 2010 eingeleitete, wenn auch umfangreiche Ermittlungsverfahren wurde mit Einbringung der Anklageschrift im Jänner 2013 beendet, von der Urteilsfällung am bis zur (neuerlichen) Vorlage an den Obersten Gerichtshof am vergingen insgesamt zehn Monate.
Der Oberste Gerichtshof erkennt dies als Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art 6 Abs 1 MRK; RIS-Justiz RS0124901, RS0114926) an und gleicht diese durch Reduktion der dem Unrecht der Taten und der Schuld des Angeklagten an sich angemessenen Strafe um drei Monate aus, sodass über den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten zu verhängen war.
Weiters erkannte das Erstgericht den Angeklagten schuldig, den Privatbeteiligten Dr. Hans O***** 750.000 Euro, Ernst F***** 300.000 Euro, der T***** GmbH 200.000 Euro, Niklaus N***** 330.000 Euro, der Konkursmasse Christian M***** 15.000 Euro, Ing. Peter G***** 200.000 Euro, Svetlana F***** 9.500 Euro und, zur ungeteilten Hand mit Inna S***** Yuriy Sa***** 6.600.000 Euro zu bezahlen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Angeklagten, der teilweise Berechtigung zukommt. Die Begründung des Erstgerichts, dass die Zusprüche „durch die Schuldsprüche und die dazu getroffenen Feststellungen gedeckt“ wären, trifft nämlich in Ansehung des Yuriy Sa***** schon dem Grunde nach nicht zu, weil dem Urteil nicht zu entnehmen ist, ob dieser oder „seine“ Gesellschaft M***** Ltd geschädigt wurde. Hinsichtlich der Privatbeteiligten Dr. O***** und Niklaus N***** blieben jeweils die 250.000 Euro übersteigenden Zusprüche ebenso nicht hinreichend begründet wie jener an Svetlana F*****. Mangels tragfähiger Urteilsannahmen hiezu waren diese Zusprüche aufzuheben und die Privatbeteiligten (auch) mit diesen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Eine Begünstigung der Zweitangeklagten kommt im Übrigen nicht in Betracht, weil für den Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche das beneficium cohaesionis nicht gilt (SSt 61/92; vgl Ratz , WK StPO § 290 Rz 5; Spenling WK StPO § 366 Rz 46).
Im Zusammenhang mit dem gleichfalls mit Berufung bekämpften Verfallserkenntnis ist schließlich zu beachten, dass wie das Erstgericht zutreffend ausführt - § 20 Abs 1 StGB idF BGBl I 2010/108 erst mit in Kraft trat, die Maßnahme aber Erlöse (vorwiegend) aus vor diesem Zeitpunkt begangenen Taten erfasst (vgl US 3 ff). Da die Vorgängerbestimmung idF BGBl I 2002/134 (Abschöpfung der Bereicherung) für den Angeklagten in ihrer Gesamtauswirkung günstiger war (§ 61 zweiter Satz StGB; RIS-Justiz RS0119545 [T5]), wird eine allfällige vermögensrechtliche Anordnung in der jeweils nach dem Tatzeitrecht vorgesehenen Fassung (aM die vereinzelt gebliebene Entscheidung 15 Os 126/11k, auf die das Erstgericht Bezug nimmt) - unter Beachtung der je unterschiedlichen Begründungserfordernisse - auszusprechen sein, weil die materiell und prozessual rechtliche Selbstständigkeit (allenfalls) zu Handlungseinheiten zusammengefasster Taten bestehen bleibt ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 568). Im hier vorliegenden Fall der Realkonkurrenz ist der Günstigkeitsvergleich für jede Tat (im materiellen Sinn) gesondert vorzunehmen (RIS-Justiz RS0089011). Mit Blick auf die hinsichtlich der Betrugstaten konstatierten Schäden sowie die zugunsten mehrerer Geschädigter ergangenen Adhäsionserkenntnisse (US 13 f; vgl Fuchs/Tipold in WK 2 StGB § 20a Rz 23) lassen sich dem Ersturteil darüberhinaus auch keine das Verfallserkenntnis tragenden hinreichenden Feststellungen entnehmen, sodass eine Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof in der Sache nicht ergehen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.