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OGH vom 05.11.1996, 10ObS2354/96s

OGH vom 05.11.1996, 10ObS2354/96s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Zörner und Mag.Eva Maria Sand (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hildegard K*****, Pensionistin, *****, im Revisionsverfahren nicht vertreten, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, vertreten durch Dr.Herbert Macher, Rechtsanwalt in Wien, wegen Pflegegeld, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Rs 131/96p-24, womit das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgerichtes vom , GZ 14 Cgs 130/95t-20, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, daß sie - unter Ausklammerung des bereits von den Vorinstanzen rechtskräftig abgewiesenen "Hauptbegehrens" auf Zahlung eines Pflegegeldes der Stufe 3 im gesetzlichen Ausmaß ab - zu lauten haben:

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei ab ein Pflegegeld der Stufe 2, also monatlich S 3.688,-- unter Berücksichtigung allfälliger seither erfolgter Anpassungen zu zahlen.

Das Mehrbegehren auf Gewährung auch einer Ausgleichszahlung zum Pflegegeld (§ 44 BPGG) ab wird abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am geborene Klägerin hatte bis zum Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 2 nach dem OÖ. Behindertengesetz 1991 in Höhe von monatlich S 5.065,--. Ab wurde ihr (vom Amt der OÖ. Landesregierung) ein Pflegegeld der Stufe 2 nach dem OÖ. Pflegegeldgesetz (im folgenden kurz: oö PGG) LGBl 1993/64 zuerkannt, des weiteren gemäß Art IX des oö PGG eine Ausgleichszahlung von S 2.409,-- zwölfmal jährlich. Seit bezieht die Klägerin von der beklagten Partei eine Witwenpension. Am beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Zuerkennung von Pflegegeld.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom erkannte die Beklagte der Klägerin ein Pflegegeld der Stufe 2 zu.

In ihrer Klage stellte die Klägerin zunächst das Begehren auf Zuerkennung eines Pflegegeldes der Stufe 3 ab . Mit Schriftsatz vom wurde dieses Begehren auf Zuerkennung eines Pflegegeldes der Stufe 2 samt Ausgleichszahlung gemäß § 44 BPGG im gesetzlichen Ausmaß ab "berichtigt" (ON 15).

Das Erstgericht wies das "Hauptbegehren" (Pflegegeld der Stufe 3 ab ) ab - dieser Teil des Urteilsspruches blieb unbekämpft und ist damit in Rechtskraft erwachsen; des weiteren wurde auch das "Eventualbegehren" auf Pflegegeld der Stufe 2 samt Ausgleichszahlung gemäß § 44 BPGG im gesetzlichen Ausmaß abgewiesen.

Unstrittig ist dabei, daß bei der Klägerin - ausgehend von den im einzelnen getroffenen Feststellungen - nur ein monatlicher Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 75 Stunden besteht. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht demgemäß - zusammengefaßt - aus, daß es an den Voraussetzungen für ein Pflegegeld der Stufe 3 (laut "Hauptbegehren") mangle; bezüglich eines Pflegegeldes der Stufe 2 samt Ausgleichszulage sei die Klägerin seit ihrem Bezug einer Witwenpension der beklagten Partei gemäß § 3 Abs 2 Z 1 oö PGG als Bezugsberechtigte aus dem landesgesetzlichen Pflegegeldbezug ausgeschieden. Da § 44 BPGG nur eine allfällige Schlechterstellung im Vergleich zu bisherigen pflegebezogenen Leistungen nach Bundesrecht auffangen solle und nicht eingreife, wenn bisher eine höhere landesrechtliche Leistung bezogen worden sei, sei auch das auf Bezahlung einer derartigen Ausgleichszahlung gerichtete "Eventualbegehren" unberechtigt. Allerdings erscheine der Umstand, daß der Gesetzgeber offensichtlich nicht dafür Sorge getragen habe, daß eine bisherige landesgesetzliche Pflegegeldleistung durch das Bundespflegegeldgesetz zu übernehmen sei, unter dem Gesichtspunkt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatzes bedenklich.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahingehend ab, daß es die beklagte Partei im Sinne des "Eventualbegehrens" zur Zahlung eines Pflegegeldes der Stufe 2 samt Ausgleichszahlung gemäß § 44 BPGG im gesetzlichen Ausmaß ab verpflichtete und bloß ein Mehrbegehren auch für den Monat Februar 1995 abwies (welche Abweisung gleichfalls unbekämpft blieb und damit in Rechtskraft erwachsen ist).

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht - abweichend vom Erstgericht - zusammengefaßt aus, daß nach den Erläuternden Bermerkungen zur Regierungsvorlage § 44 BPGG die wohlerworbenen Rechte jener Personen, denen zum eine höhere pflegebezogene Leistung gebührte als nunmehr aufgrund des BPGG, habe schützen wollen. Der zur Vermeidung einer solchen Schlechterstellung erforderliche Ausgleichsbetrag sei hiebei von Amts wegen zuzuerkennen. Zwar sei nach herrschender Auffassung im Hinblick auf den Wortlaut des § 38 Abs 1 BPGG die Gewährung eines solchen Ausgleiches nur für den Fall vorgesehen, daß die bisherige pflegebezogene Geldleistung aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen zuerkannt worden sei, also nicht für eine entfallende bisherige landesgesetzliche Leistung (wofür im Falle der Klägerin etwa der Art IX des oö PGG eine vergleichbare Regelung enthalte); der im gegenständlichen Fall zu beurteilende Sachverhalt, daß die Klägerin erst zu einem Zeitpunkt nach dem durch den Bezug einer Witwenpension nach dem Tod ihres Gatten zur Anspruchsberechtigten des Personenkreises nach § 3 Abs 1 Z 1 PGG geworden sei, sei jedoch von keinem Gesetzgeber (Bund wie Land) bedacht worden. Diese planwidrige, vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke sei daher im Wege der Analogie zu schließen, wofür auch noch eine verfassungskonforme Auslegung spreche (Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den Fortbestand erworbener Rechte).

Gegen den zusprechenden Teil dieses Urteils richtet sich die gemäß § 46 Abs 3 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzunngen des Abs 1 leg cit zulässige, auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte und von der klagenden Partei nicht beantwortete Revision der beklagten Partei, in welcher die Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne einer (gänzlichen) Klagsabweisung beantragt wird. Nach Ansicht der Revisionswerberin finde die vom Berufungsgericht angewandte Rechtsansicht im Gesetz keine Deckung.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:

1.) Zunächst ist vorauszuschicken, daß die klagende Partei nach dem maßgeblichen Akteninhalt nie ein Haupt- und zusätzlich ein gesondertes Eventualbegehren gestellt, sondern vielmehr ihr allein gestelltes Begehren auf Zahlung eines Pflegegeldes der Stufe 3 ab später in ein neues (gerichtet auf Pflegegeld der Stufe 2 samt Ausgleichszahlung ab ) "berichtigt" hat. Hiebei wurde auch ausdrücklich zugestanden, daß sie (aufgrund der zwischenzeitlich eingeholten Gutachten) nur Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 2 habe. Da jedoch die Abweisung des "Hauptbegehrens" bereits durch das Erstgericht von der klagenden Partei unbekämpft geblieben ist, kann es bei diesem einleitenden Hinweis verbleiben. Im Revisionsverfahren strittig ist einzig und allein die Frage, ob ihr zusätzlich zum ebenfalls unstrittigen Pflegegeld der Stufe 2 ab (ab welchem Datum sie Bezieherin der Witwenpension durch die beklagte Partei ist) auch eine Ausgleichszahlung nach § 44 BPGG gebührt oder nicht.

2.) a) Nach Art IX Abs 1 Z 1 des (für den Ausgleichszahlungsanspruch der Klägerin laut Bescheid des Amtes der OÖ. Landesregierung vom bis zum maßgeblichen) oö PGG LGBl 1993/64 war Pflegegeldbeziehern von Amts wegen mit Bescheid der Landesregierung ein Ausgleich zu gewähren, wenn das Pflegegeld betragsmäßig geringer war als die pflegebezogene Geldleistung (einschließlich allfälliger Sonderzahlungsanteile) nach den bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes (am ) geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen. Nach § 44 Abs 1 Z 1 des ebenfalls am in Kraft getretenen BPGG BGBl 1993/110 ist ab diesem Datum ein Ausgleich zu leisten, wenn das Pflegegeld gemäß § 38 oder § 40 leg cit betragsmäßig geringer ist als die bisherige pflegebezogene Geldleistung (ebenfalls einschließlich allfälliger Sonderzahlungsanteile). Mit Rücksicht darauf, daß nach dem hierin zitierten § 38 Abs 1 BPGG unter diesen "(bisherigen) pflegebezogenen Geldleistungen" lediglich ein Hilflosenzuschuß, eine Hilflosenzulage oder ein Pflegegeld nach den im § 3 leg cit angeführten Normen zu verstehen ist, vertreten alle einschlägigen und sich mit dem neuen Pflegerecht befassenden österreichischen Autoren die einhellige Auffassung, daß ein Ausgleich nach dieser Bundesbestimmung nur dann gewährt werden dürfe, wenn die bisherige pflegegebezogene Geldleistung aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen zuerkannt war; die Gewährung eines Ausgleiches für eine entfallende landesgesetzliche Leistung ist hingegen auf der Grundlage des § 44 BPGG nicht zulässig (Gruber/Pallinger, BPGG Rz 2 zu § 44; Fink, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes, SozSi 1993, 352 [371]; Pfeil, Bundespflegegeldgesetz, 290 f; ders,

Die Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich, 433).

Der Oberste Gerichtshof hat hiezu erst jüngst (10 Ob S 2351/96z) - in einem das Übergangsrecht des Salzburger Pflegegeldgesetzes LGBl 1993/99 betreffenden Fall des Beziehers einer Erwerbsunfähigkeitspension nach dem BSVG - ausgesprochen, daß es (derzeit) keine Norm gibt, die pflegebezogene Leistungen nach Landesrecht (der dortige Kläger war Bezieher einer Landesblindenbeihilfe) auf Bundespflegegeld überleitet. Nicht einmal diese Lücke zum Hauptanspruch hat den Senat hiebei veranlaßt, daraus Verfassungsdifformitäten abzuleiten; gleiches hat umsomehr auch für den (bloßen) Annexanspruch der Ausgleichszahlung zu gelten.

Allerdings handelt es sich - insoweit kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden - um keine planwidrige Rechtslücke, welche im Auslegungswege geschlossen werden müßte. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müßte oder (mit anderen Worten) dort, wo das Gesetz - gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie - unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Daß eine Regelung bloß wünschenswert sei, rechtfertigt die Annahme einer Gesetzeslücke noch nicht (Koziol/Welser I10 23 ff; Bydlinski in Rummel, ABGB II2 Rz 2 f zu § 7). Wenn das BPGG als Bundesgesetz keine Übergangsregelung hinsichtlich ausschließlich landesgesetzlich gewährter Vorleistungen anordnet, so ist die Regelung des Pflegegeldes deswegen noch nicht lückenhaft. Es ist vielmehr deutlich, daß der Bundesgesetzgeber einen solchen (auch kompetenzmäßig von seiner Gerenz schwerlich beeinflußbaren) Anspruch nicht gewähren wollte, indem er den vom Übergangsrecht begünstigten Personenkreis im § 38 Abs 1 BPGG abschließend umschrieben hat. Wurde aber von der Gesetzgebungsinstanz für einen bestimmten Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge bewußt nicht angeordnet, so fehlt es an einer Gesetzeslücke und daher auch an der Möglichkeit ergänzender Rechtsfindung (Bydlinski, aaO). Im übrigen vermeint der Senat, daß sich die Klägerin auch nicht auf § 44 BPGG mit Erfolg berufen kann, weil es sich hiebei um eine ausschließlich das übergangsrechtliche Problem eines Minderbezuges zum Datum und damit "aufgrund des Inkrafttretens" (§ 44 Abs 1 letzter Halbsatz leg cit) am regelnde Bestimmung handelt, die schon nach ihrem Wortlaut auf spätere Anlaßfälle, die keine Übergangsfälle sind, nicht erweiterbar ist. Auch aus dieser Überlegung heraus verbietet sich damit der vom Berufungsgericht für erforderlich erachtete Lückenschluß.

Daß eine derartige Einschränkung der Anspruchsberechtigung letztlich auch nicht - wie vom Berufungsgericht ebenfalls argumentiert - gegen verfassungsrechtliche Bedenken stößt, wird noch im folgenden (P. 2. und 3.) näher auszuführen sein.

b.) Da die Klägerin (seit dem Bezug ihrer Witwenpension nach den §§ 127, 136 BSVG) nicht mehr zum Personenkreis nach § 3 Abs 1 oö PGG (Z 5), sondern nach § 3 Abs 1 Z 1 lit d BPGG zählt, richten sich somit ihre Anspruchsvoraussetzungen (auf Ausgleichszahlung) ausschließlich nach diesem Bundesgesetz und nicht (mehr) nach Art IX des bereits mehrfach zitierten Landesgesetzes. Ein Versicherter hat jedoch einen Rechtsanspruch nur auf die im Gesetz vorgesehenen Leistungen (VfGH Slg 3670; Holoubek, Der verfassungsrechtliche Schutz von Aktiv- und Ruhebezügen von Beamten vor Kürzungen durch den Gesetzgeber, ZAS 1994, 5 [6]).

2.) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes hegt der Senat - wie bereits hingewiesen - gegen die sich aus dieser klaren Gesetzeslage ergebende Konsequenz einer Beendigung der landesgesetzlich bezogenen Ausgleichszahlung auch keine verfassungsmäßigen, näherhin gleichheitswidrigen Bedenken. Zwar trifft es zu, daß durch die Übergangsregelungen (im Bundes- wie Landesrecht auch der übrigen Bundesländer) "auf wohlerworbene Rechte Bedacht genommen" und "keine Schlechterstellung der pflegebedürftigen Personen" herbeigeführt werden sollte (RV 776 BlgNR 18. GP, 32; Fink, aaO; Gruber/Pallinger, aaO Rz 1; Pfeil, Pflegevorsorge 208 - welche Autoren im übrigen allesamt von der Verfassungskonformität dieser Regelungen ausgehen). Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich bereits mehrfach ausgesprochen, daß keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet (Slg 11.309, 11.665 mwN; Günther, Verfassung und Sozialversicherung, 117), sodaß es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum eines Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu ändern, dies allerdings mit der Einschränkung, daß sie sachlich begründbar sein muß (Slg 11.665). Bei der Beurteilung einer solchen Norm unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes ist von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen: daß sich vereinzelt Härtefälle ergeben können, muß hiebei grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (Slg 7891, 8767, 8942, 11.665, B 1224/9425.9.1995 9 ObA 2182/96i;

Walter/Mayer, Grundriß des öster. Bundesverfassungsrechts8, Rz 1350;

Holoubek, aaO 10). Ein Gesetz ist nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird; nicht jede allfällige Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits die Unsachlichkeit derselben bewirken (Slg 13.659). Da - für den vorliegenden Fall von Bedeutung - Bundes- und Landesgesetzgeber (schon aus dem in Art 2 B-VG abzuleitenden Bundesstaatsprinzip) untereinander unterschiedliche Regelungen schaffen dürfen (Walter/Mayer, aaO Rz 1353 mwN), ist es auch grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn Bundes- und Landesgesetzgeber im Zusammenhang mit ihrem jeweiligen Regelungsbereich - zwar die gleiche Rechtsmaterie betreffend und dem gleichen rechtspolitischen Ziel einer möglichst umfassenden, bundesweiten Pflegevorsorge (Art 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern, BGBl 1993/866) verpflichtet - übergangsrechtlich jeweils nur Leistungen ihrer eigenen Hoheitsbereiche "auffangen" wollten, ohne gleichzeitig Leistungen des jeweils anderen miteinzubeziehen. Eine derartige Differenzierung ist auch weder verfassungsgesetzlich vorgegeben noch sachlich unbegründet.

3.) Der Senat erachtet es schließlich auch nicht als Verletzung des Gleichheitssatzes, daß diese Änderungen der Rechtslage allenfalls plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen (hier speziell der Klägerin) eingegriffen hätten (vgl Slg 12.568). Gerade in "dynamischen Rechtsgebieten" wie dem in immer kürzeren Abständen Novellen unterworfenen Sozialrecht ist nur das Vertrauen auf die "großen Linien" zu schützen (Thienel, Vertrauensschutz und Verfassungsrecht, 26), und sind daher Eingriffe des Gesetzgebers in sozialversicherungsrechtliche Positionen ua etwa auch aus dem Ziel der Entlastung der Budgethaushalte auch vom Verfassungsgerichtshof durchaus anerkannt (Holoubek, aaO 9 mwN; zum budgetären Mehraufwand im Zusammenhang mit der Einführung des Pflegegeldes siehe Vorblatt zur RV 776 BlgNR 18. GP, 20).

4.) Aufgrund aller dieser Erwägungen vermag der Senat die ausschließlich aus verfassungsrechtlichen Überlegungen angestellten Erwägungen des Berufungsgerichtes, welche dieses zum Zuspruch der Ausgleichszahlung veranlaßt haben, nicht zu teilen. Die Gewährung eines Ausgleiches für die entfallene landesgesetzliche Leistung ist daher weder auf der Grundlage des allein maßgeblichen § 44 BPGG noch einer sonstigen Bestimmung dieses allein maßgeblichen Bundesgesetzes zulässig.

Der Revision war daher insoweit Folge zu geben. Allerdings konnte das zur Gänze klagsabweisliche Ersturteil spruchmäßig deshalb nicht wiederhergestellt werden, weil die Leistung, die dem außer Kraft getretenen Beschluß entspricht, vom Gericht neuerlich zuzuerkennen ist (§ 71 Abs 1 ASGG).

Eine Kostenentscheidung entfiel, da die Klägerin sich mangels Erstattung einer Revisionsbeantwortung am Revisionsverfahren nicht beteiligt hat und in den Verfahrenerster und zweiter Instanz ebenfalls keine Kosten verzeichnete.