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OGH vom 13.12.1996, 10ObS2344/96w

OGH vom 13.12.1996, 10ObS2344/96w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Erich Deutsch und Dr.Peter Wolf (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Margarethe S*****, Pensionistin, ***** vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr.Paul Bachmann und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Ausgleichszulage, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Rs 127/96d-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 2 Cgs 112/94p-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung.

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen folgendes entgegenzuhalten:

Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war ausschließlich die Frage, ob der Klägerin erstmals ab dem eine Ausgleichszulage gebührt. Die Beklagte hatte lediglich eingewendet, die Klägerin habe auf bisher zustehende Pachteinkünfte ohne Notwendigkeit verzichtet. Daß sie daneben auch noch Zinsen aus Kapitalvermögen beziehe, wurde hingegen nicht vorgebracht. Die Vorlage einer Urkunde (oder auch eines Pensionsaktes) kann nach ständiger Rechtsprechung ein konkretes Prozeßvorbringen nicht ersetzen. Insoweit handelt es sich um eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung. Sollte die Beklagte auf dem Standpunkt stehen, die Klägerin habe den Bezug der Ausgleichszulage durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt, wird es an ihr liegen, die nach § 76 GSVG möglichen Maßnahmen zu ergreifen; darauf wollte das Berufungsgericht auf Seite 10 seines Urteils hinweisen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Fundstelle(n):
PAAAD-77534