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OGH vom 23.04.2020, 9Ob13/20g

OGH vom 23.04.2020, 9Ob13/20g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** H***** G*****, vertreten durch Greiml & Horwath RechtsanwaltsPartnerschaft in Graz, gegen die beklagte Partei ***** G***** G*****, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Roland Hansely, Rechtsanwalt in Wien, wegen 5.036,91 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 3.230,18 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 43 R 415/19a-41, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom , GZ 8 C 15/17k-35, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 418,78 EUR (darin 69,80 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht nachträglich mit der bloßen Begründung zugelassen, dass eine Klarstellung in Ansehung der mit den Berufungsausführungen in Zweifel gezogenen, stets zu wahrenden Rechtssicherheit angezeigt erscheine.

Der Oberste Gerichtshof sprach schon mehrfach aus, dass sich das Berufungsgericht bei seiner nach dem Gesetz erforderlichen Prüfung der Stichhältigkeit eines Abänderungsantrags gemäß § 508 Abs 1 ZPO mit den Antragsargumenten sachlich – wenngleich kurz – auseinanderzusetzen hat, darf es doch einem solchen Antrag nur dann stattgeben, wenn es ihn für stichhältig hält (RS0112166 [T2]; RS0111729). Hier fehlt diese Auseinandersetzung bei der nachträglichen Zulassung der Revision.

Die Revision der Klägerin zeigt keine für die Lösung des Falls erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).

Es ist ständige Rechtsprechung, dass die von einem unselbständig Erwerbstätigen für seine ausgeübte selbständige Nebentätigkeit aufgewendeten Ausgaben in der Unterhaltsbemessungsgrundlage als Abzugspost zu berücksichtigen sind (RS0110456; vgl 8 Ob 39/16t Pkt 4. mwN). Unterhaltsbemessungen sind grundsätzlich Einzelfallentscheidungen (RS0007204 [T12]). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn das Gericht zweiter Instanz erkennbar gesetzliche Bemessungsfaktoren unbeachtet gelassen oder bei ihrer Beurteilung gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen hat (RS0053263 [T3]). Insbesondere die Frage, ob und in welchem Ausmaß bei einem Unterhaltspflichtigen berücksichtigungswürdige Belastungen vorliegen, ist im Allgemeinen keine der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugängliche erhebliche Rechtsfrage (RS0113800). Dies ist auch hier nicht anders.

Nach den bindenden Feststellungen ermöglicht die Tätigkeit des Beklagten als Obmann eines Vereins, seine Reputation international aufrecht zu erhalten und international wissenschaftlich tätig zu werden. Je mehr Vorträge er für diesen Verein hält, desto eher bekommt er lukrative Aufträge im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit. Durch die Übernahme einer persönlichen Haftung für Schulden des Vereins und deren teilweise Begleichung wollte der Beklagte zukünftige Auftragsverluste vermeiden.

Soweit die Klägerin ihrer Revision zugrunde legt, dass für die selbständige Erwerbstätigkeit des Beklagten keine positive Zukunftsprognose bestünde, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus (RS0043603). Die von ihr aufgeworfene Frage, ob die Vereinstätigkeit des Beklagten für dessen unselbständige Tätigkeit förderlich sei, stellt sich im konkreten Fall nicht. Die Vereinstätigkeit des Beklagten steht in keinem unmittelbaren (finanziellen) Zusammenhang mit seiner unselbständigen Tätigkeit.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision in seiner Revisionsbeantwortung hingewiesen (RS0035979 [T16]).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0090OB00013.20G.0423.000

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Fundstelle(n):
VAAAD-77532