OGH vom 17.12.2015, 12Os106/15b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weißnar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Yunus F***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Yunus F***** und Magomed B***** sowie über die Berufung des Angeklagten Magomed B***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom , GZ 161 Hv 35/15w 318, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten Yunus F***** und Magomed B***** fallen auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch unbekämpft gebliebene Schuldsprüche Mitangeklagter enthaltenden Urteil wurden Yunus F***** und Magomed B***** je des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Danach haben sie sich in W***** und an anderen Orten als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs 3 StGB), nämlich der in der UN Sanktionsliste (Quelle: UN Sanktionslisten, www.un.org, Punkt QDe.115) aufscheinenden Terrororganisation IS Islamic State, wobei der IS Islamic State aus der seit zumindest 2004 bestehenden Terrororganisation Al Qaida im Irak hervorging, also einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten ([richtig:] § 278c Abs 1 StGB, somit Mord [§ 75 StGB], Körperverletzungen nach den §§ 84 bis 87 StGB, erpresserische Entführung [§ 102 StGB], schwere Nötigung [§ 106 StGB], gefährliche Drohung nach § 107 Abs 2 StGB, schwere Sachbeschädigung [§ 126 StGB] und Datenbeschädigung [§ 126a StGB], durch welche eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen können, vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte [§§ 169, 171, 173, 175, 176, 177a, 177b, 178 StGB] oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt [§ 180 StGB], Luftpiraterie [§ 185 StGB], vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt [§ 186 StGB], Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten [§ 282a StGB] oder eine nach § 50 des Waffengesetzes 1996 oder § 7 des Kriegsmaterialgesetzes strafbare Handlung, welche geeignet sind, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen werden bzw wurden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören) ausgeführt werden, beteiligt, und zwar nachstehend Genannte, indem sie jeweils die Ausreise aus Österreich mit dem Ziel Syrien in Angriff nahmen, um sich am bewaffneten Kampf, durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise durch Stärkung der Gruppenmoral zu beteiligen, wobei sie in dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) handelten, durch ihre Beteiligung die Vereinigung IS Islamic State oder deren strafbare Handlungen zu fördern, und zwar
A./ am Yunus F*****, Magomed B***** und weitere acht Angeklagte im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB), indem sie in einem von Yunus F***** und den abgesondert verfolgten Caner Y***** und Mujiburaham A***** organisierten Zusammenschluss zu einer Reisegruppe, aufgeteilt auf zwei PKWs, die Ausreise aus Österreich über den osteuropäischen Raum mit dem Ziel Syrien, und zwar in jenes Gebiet, welches vom IS kontrolliert wird, in Angriff nahmen, jedoch an den österreichischen Grenzübergängen N***** und A***** festgenommen wurden, wobei Yunus F***** seine Mittäter in Richtung Syrien in dem Wissen transportierte, dass sich diese dem IS Islamic State anschließen und am bewaffneten Kampf bzw an sonstigen Unterstützungshandlungen teilnehmen wollten;
B./ …
C./ …
D./ am Yunus F*****, Magomed B***** und weitere drei Angeklagte im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit abgesondert verfolgten Personen, indem sie in einem von Yunus F***** und den abgesondert verfolgten Caner Y***** und Mujiburaham A***** organisierten Zusammenschluss zu einer Reisegruppe, aufgeteilt auf zwei PKWs aus Österreich mit dem Ziel Syrien, und zwar in jenes Gebiet, welches vom IS kontrolliert wird, ausreisten, wobei sie im Großraum G***** nahe der Grenze Türkei/Syrien von der türkischen Polizei angehalten, kontrolliert und die genannten Mittäter bis auf Yunus F***** und den abgesondert verfolgten Caner Y***** festgenommen und nach Österreich abgeschoben wurden, wobei Yunus F***** seine Mittäter in Richtung Syrien in dem Wissen transportierte, dass sich diese dem IS Islamic State anschließen und am bewaffneten Kampf bzw an sonstigen Unterstützungshandlungen teilnehmen wollten;
E./ am Yunus F***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit abgesondert verfolgten Personen und einem bislang unbekannten Täter mit dem Reisepass des Kazbeck Ba*****, sowie der außer Verfolgung gesetzten Aysha S*****, indem sie in einem von Yunus F***** organisierten Zusammenschluss zu einer Reisegruppe, aufgeteilt auf zwei PKWs, aus Österreich mit dem Ziel Syrien, und zwar in jenes Gebiet, welches vom IS kontrolliert wurde, ausreisten, wobei ein Passagier an der ungarisch rumänischen Grenze angehalten und nach Österreich zurückgeschoben wurde, den Mittätern jedoch die Reise bis Istanbul gelang, von wo sie sich bis auf Yunus F***** weiter nach Syrien begaben, wobei Yunus F***** die Genannten in Richtung Syrien in dem Wissen transportierte, dass sich diese dem IS Islamic State anschließen und am bewaffneten Kampf bzw an sonstigen Unterstützungshandlungen teilnehmen wollten.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richten sich jeweils auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Yunus F***** und Magomed B*****.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Yunus F***** :
Die Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) reklamierende Mängelrüge kritisiert, dass aus der Urteilsformulierung, wonach aus dem mehrmaligen Transport von Personen, die sich einer terroristischen Vereinigung anschließen wollen, zwanglos auf die wissentliche Förderung der terroristischen Vereinigung oder deren strafbaren Handlungen zu schließen sei (US 40), nicht deutlich zu erkennen sei, „welche Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen werden sollten“. Weiters hätte das Gericht „zur subjektiven Tatseite eine sichere Gewissheit (§ 5 Abs 3), die sich auf alle objektiven Tatbestandselemente zu beziehen gehabt hätte, […] anzunehmen gehabt“, zumal „in Wahrheit“ der Beschwerdeführer seiner Verantwortung entsprechend nur des Geldes wegen gehandelt habe.
Undeutlichkeit im Sinn mangelnder Eindeutigkeit (vgl Hager/Meller/Hetlinger Nichtigkeits beschwerde und Berufung 3 S 51) liegt vor, wenn den Urteilsfeststellungen nicht klar zu entnehmen ist, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht sowohl auf der objektiven als auch auf der subjektiven Tatseite als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist. Dazu sind stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe und das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) in den Blick zu nehmen (RIS Justiz RS0089983, RS0117995; Ratz , WK StPO § 281 Rz 419).
An diesen Prämissen orientiert sich der Beschwerdeführer jedoch nicht; vielmehr kritisiert er nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die vom Gericht aus dem Transport von Personen im Wissen, dass sich diese einer terroristischen Vereinigung anschließen wollen, gezogenen, aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstandenden Schlüsse zu seinem Wissen, durch seine Handlungen die terroristische Vereinigung oder deren strafbare Handlungen zu fördern. Zweifel, welche Feststellungen das Erstgericht zur subjektiven Tatseite des Beschwerdeführers treffen wollte, bestehen jedenfalls nicht.
Da die Verantwortung dieses Angeklagten, entgeltlich gehandelt zu haben, der Feststellung, wissentlich eine terroristische Vereinigung gefördert zu haben, nicht entgegensteht, konnte das Gericht dieses Aussagedetail unerwähnt lassen (Z 5 zweiter Fall; Ratz , WK StPO § 281 Rz 428). Vor allem aber spricht der Nichtigkeitswerber mit seinen Überlegungen zur Bezahlung der Fahrten keine entscheidende Tatsache an, weil das Gesetz Unentgeltlichkeit der Förderung der terroristischen Vereinigung nicht fordert.
Soweit die Beschwerde aufgrund der Bezahlung der Fahrten im Ergebnis Feststellungen zur subjektiven Tatseite bestreitet (inhaltlich Z 9 lit a) und in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) unsubstanziiert das tatbestandsmäßige Erfordernis der „Gemeinnützigkeit im Sinne von Unentgeltlichkeit“ behauptet, richtet sie sich mit beweiswürdigenden Erwägungen in unzulässiger Weise gegen getroffene Feststellungen (US 20 f, 23) und leitet nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab, weshalb eine entgeltliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung deren Förderung oder der Förderung ihrer strafbaren Handlungen entgegenstehen sollte ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 581, 584, 588, 593).
Die weitere Argumentation, erst die konkrete Zusage an eine Kämpfer rekrutierende Person im Zusammenhalt mit der erfolgten Abreise in Richtung der Kampfgebiete sei als Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung auf sonstige Weise zu werten, stützt sich zwar auf die in diesem Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde ergangene Entscheidung 12 Os 143/14t, übersieht jedoch, dass sich diese auf kampfbereite Beschuldigte und nicht wie hier auf Transporteure dieser Personen bezieht, die wussten, dass durch die Organisation dieser Transporte die terroristische Vereinigung unterstützt wird (US 20 f, 23). Mangels Vergleichbarkeit der den jeweiligen Sachverhalten zugrundeliegenden Tathandlungen erfolgte die Anknüpfung an oberstgerichtliche Judikatur nicht prozessförmig ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 590, 593).
Weshalb es für die Entscheidung über Schuld- oder Freispruch des Angeklagten Yunus F*****, der bereits durch die Organisation und den Transport die terroristische Vereinigung wissentlich förderte, entscheidend sein sollte, welche konkrete Zusage die in Richtung der Kampfgebiete transportierten Personen machten oder welche Ziele diese verfolgten, führt die Beschwerde ebensowenig aus ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 588) wie ihre Behauptung, „sicheres Wissen“ sei „nur in Bezug auf bereits vorliegende Tatumstände (sohin Vergangenheit) möglich“ (vgl jedoch bereits den Wortlaut des § 5 Abs 3 StGB: „ … sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält“). Im Ergebnis bekämpft der Beschwerdeführer mit spekulativen Überlegungen zu den Zielen der transportierten Personen und zu seinem diesbezüglichen Kenntnisstand in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatgerichts nach Art einer im Kollegialverfahren nicht zulässigen Schuldberufung.
Mit der Forderung, das Gericht hätte konkret „feststellen müssen, dass der Angeklagte Mitglied einer terroristischen Vereinigung war“, leitet der Nichtigkeitswerber neuerlich nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, weshalb trotz der Legaldefinition des Begriffs „Mitglied“ in § 278 Abs 3 StGB, auf die § 278b Abs 2 StGB verweist, im Zusammenhalt mit den getroffenen Feststellungen zur wissentlichen Förderung der Vereinigung oder deren strafbaren Handlungen weitere Konstatierungen erforderlich wären, begründet doch im Übrigen bereits die wissentliche Förderung die Mitgliedschaft.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Magomed B***** :
In seiner Mängelrüge (Z 5 erster Fall) erachtet der Beschwerdeführer die Bezeichnung „bewaffneter Dschihad“ als undeutlich, weil daraus das Ziel und der Beweggrund des Beschwerdeführers, nach Syrien zu reisen, nicht abzuleiten sei. Er nimmt dabei jedoch nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe, wonach er wusste, dass er die Ziele der Terrorvereinigung bereits durch die Zusage, in das Kampfgebiet zu reisen, um sich dort kämpferisch, logistisch oder durch psychische Unterstützung bzw durch sonstige Hilfstätigkeiten als Sanitäter, Arzt oder in einem sonstigen Beruf oder als Mitglied des ausgerufenen Kalifats als Bewohner durch Übernahme gesellschaftlicher Aufgaben (US 21, 23) zu betätigen, förderte. Damit hat das Gericht sowohl die militärische als auch die nicht militärisch intendierte Unterstützung unmissverständlich konstatiert. Im Übrigen ist es unzweifelhaft, dass unter bewaffnetem Dschihad eine militärische Beteiligung zu verstehen ist.
Welcher weiterer Feststellungen zur Wissentlichkeit der Förderung der terroristischen Vereinigung oder deren strafbarer Handlungen über die vom Erstgericht ohnedies getroffenen (US 21, 23) hinaus es bedurft hätte, legt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) der Verfahrensordnung zuwider nicht dar (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 584).
Dies gilt auch für das Vorbringen, wonach es dem Urteil „an einer Sachverhaltsbasis zur Annahme der Beteiligung an einer terroristischen Organisation“ fehle und sich der Nichtigkeitswerber erst in Syrien der terroristischen Vereinigung anschließen wollte, stellte das Gericht doch fest, dass er bereits durch die Zusage sowie den Reiseantritt die Ziele des IS und dessen Handlungen förderte (neuerlich US 23). Damit verfehlt sie jedoch den im festgestellten Sachverhalt gelegenen
Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (vgl RIS-Justiz RS0099810).
Im Übrigen spricht der Beschwerdeführer mit der Überlegung, dass allenfalls Versuch der Mitgliedschaft vorliege, ohnedies keine entscheidende Tatsache, sondern bloß einen Umstand der der Subsumtion nachgelagerten Strafbemessung an (RIS-Justiz
RS0122138 [insb T 5]; Ratz , WK StPO § 281 Rz 398, 567).
Das die Überlegungen zu einer straflosen Vortat betreffende Vorbringen geht aufgrund der bereits angeführten Feststellungen zu der durch die Zusage (bereits) erfolgten Förderung der terroristischen Vereinigung ins Leere (vgl neuerlich US 20, 23).
Weshalb ein Freispruch von den dem Schuldspruch I./A./ zugrundeliegenden Taten trotz Begehung im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit zu erfolgen hätte, wird von der Rüge nicht erklärt (vgl RIS Justiz RS0124166; RS0122006).
Auch legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb für die Tatbestandsmäßigkeit dessen Wissen über den konkreten Informationsfluss nach Syrien, den er durch seine an Vertreter dieser terroristischen Vereinigung erfolgte Zusage, nach Syrien zu reisen, im Zusammenhang mit dem erfolgten Reiseantritt auslöste, entscheidend sein sollte, sodass sich das Vorbringen als bloße Rechtsbehauptung darstellt ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 588).
Mit seinem Feststellungen zu einem Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und jenem eines Mitglieds des IS in Syrien reklamierenden Vorbringen hält der Beschwerdeführer nicht an den Urteilsannahmen fest, wonach bereits seine Zusage, nach Syrien zu reisen, seinen Transport in Richtung der Kampfgebiete durch Mitglieder des IS bewirkte (US 19 f, 23).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung des Erstangeklagten bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Magomed B***** folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0120OS00106.15B.1217.000