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OGH vom 17.11.2015, 10Ob100/15a

OGH vom 17.11.2015, 10Ob100/15a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn als weitere Richter in der Pflegschaftssache des 1. mj R*****, und des 2. mj R*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters B*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 127/15t, 43 R 128/15i 203, mit dem der Rekurs des Vaters gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Favoriten vom , GZ 50 Pu 50/14f 185 und 50 Pu 50/14f 186, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage widerspricht dem Gesetz.

1. Ein Revisionsrekurs ist (außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG) jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 3 AußStrG), wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und wie hier das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat, soweit der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist.

2. Der Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss ist rein vermögensrechtlicher Natur. Auch bloß verfahrensrechtliche Entscheidungen, wie die hier zu beurteilende Frage, wer für die Kinder im Unterhaltsvorschussverfahren vertretungsbefugt ist, sind schon wegen ihres Einflusses auf die Entscheidung in der Hauptsache als solche vermögensrechtlicher Natur anzusehen, wenn die Hauptsache selbst (hier: Unterhaltsvorschussverfahren) vermögensrechtlicher Natur ist (RIS Justiz RS0010054, zuletzt 10 Ob 2/12k; 10 Ob 2/13m; 10 Ob 9/15v).

Der Streitwert im Verfahren nach dem UVG ist der dreifache Jahresbetrag des begehrten oder bekämpften Unterhaltsvorschusses (vgl 10 Ob 2/12k mwN). Dabei ist der Wert des Entscheidungsgegenstands für jedes Kind einzeln zu beurteilen (vgl RIS Justiz RS0017257). Zwar hat der Vater im Verfahren nicht näher ausgeführt, von welchem Unterhaltsvorschussbetrag er ausgeht. Da die Vorschüsse gemäß § 6 Abs 1 UVG monatlich den Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach § 293 Abs 1 Buchstabe c) bb) erster Fall ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG), nicht übersteigen dürfen, der 2014 560,61 EUR und 2015 570,14 EUR betrug, ist jedenfalls von einem 30.000 EUR nicht übersteigenden Betrag auszugehen.

3. Wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts nicht 30.000 EUR übersteigt, steht einer Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG nur ein Antrag an das Rekursgericht offen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden und selbst wenn sie an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist dem funktional zuständigen Rekursgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs vorzulegen (RIS Justiz RS0109623 [T13]).

4. Der vom Rechtsmittelwerber eingebrachte Revisionsrekurs war daher noch nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Es ist somit die aus dem Spruch ersichtliche Rückleitungsanordnung zu treffen. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS Justiz RS0109623 [T14]).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0100OB00100.15A.1117.000

Fundstelle(n):
HAAAD-77499