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OGH vom 25.06.2014, 9Ob13/14y

OGH vom 25.06.2014, 9Ob13/14y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** G*****, vertreten durch Dr. Andreas König ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei R***** reg. Gen.m.b.H., *****, vertreten durch Czernich Haidlen Guggenberger Partner Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 34.938,66 EUR sA (Revisionsinteresse: 28.790,35 EUR sA), über die Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom , GZ 2 R 174/13z 41, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom , GZ 6 Cg 17/12d 31, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden im Umfang des Teilurteils des Berufungsgerichts aufgehoben und die Rechtssache wird auch insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Das Erstgericht stellte im Wesentlichen folgenden - teilweise widersprüchlichen (im Text kursiv wiedergegebenen) Sachverhalt fest:

Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger mit damals deutschem Wohnsitz, eröffnete im Jahr 2003 bei der beklagten österreichischen Bank Nummernkonten und ein Nummernwertpapierdepot. Im Jahr 2004 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz von Deutschland nach Rumänien. Der Beklagten teilte er dies erst im April 2005 mit.

In Umsetzung der vom Rat der EU am erlassenen Richtlinie 2003/48/EG (Zinsen RL) trat in Österreich am das EU Quellensteuergesetz (EU QuStG) in Kraft, das seit anzuwenden ist. Danach unterliegen Zinsen, die eine inländische Zahlstelle an einen wirtschaftlichen Eigentümer, der eine natürliche Person ist, auszahlt, der EU-Quellensteuer, sofern er seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU hat. Die Zahlstelle hat demnach die Identität und den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen (§ 1 EU QuStG).

Obwohl der Kläger seinen Wohnsitz nicht durch eine von der zuständigen Behörde dieses Staats ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung nachwies (§ 3 Abs 2 Z 3 EU QuStG), nahm die Beklagte zunächst keinen EU Quellensteuerabzug vor. Erst im November 2005 bemerkte sie das Fehlen einer Ansässigkeitsbescheinigung. Nachdem die Beklagte den Kläger mehrmals erfolglos zur Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung aufgefordert hatte, behielt sie die „Quellensteuer“ rückwirkend ab ein.

In der Folge führte die Beklagte die bis angefallene „EU Quellensteuer“ des Klägers für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von 16.194,31 EUR und 12.554,61 EUR, zusammen 28.748,92 EUR an das für den letzten bekannten Wohnsitz des Klägers in Deutschland zuständige Finanzamt ab. Die „Quellensteuer-Nachzahlungen“ selbst führte die Beklagte an das Betriebsstättenfinanzamt ab.

Insgesamt belastete die Beklagte die Konten des Klägers im Jahr 2007 unter dem Titel „EU Quellensteuer“ mit 34.668,66 EUR.

Die Beklagte stellte auch ab die Zinszuflüsse von der EU Quellensteuer frei, wobei die Beklagte vom Wohnsitz des Klägers in Rumänien wusste. Der Kläger konnte mit einen Nachweis seines Wohnsitzes in Rumänien erreichen.

Am hat die Beklagte die EU Quellensteuer einschließlich der bis dahin aufgelaufenen Steuer des Jahres 2007 in Höhe von 15.826,65 EUR (KtoNr. *****) und 11.994,73 EUR (KtoNr *****), zusammen 27.821,38 EUR für Deutschland erhoben und für Deutschland weitergeleitet.

Für Rumänien, das seit EU Mitglied ist, hat sie im Jahr 2007 (rechtmäßig) eine EU Quellensteuer von 664,02 EUR erhoben und weitergeleitet. Zudem ergibt sich zwischen diesen aufgelisteten Beträgen an EU Quellensteuer und der unter dem Titel „EU Quellensteuer“ titulierten gesamten Abbuchungen von 34.668,66 EUR eine Differenz von 6.203,26 EUR.

Im Jahr 2008 buchte die Beklagte einen um 270 EUR höheren Betrag als bescheinigt an EU Quellensteuer ab.

Im Vorverfahren der Parteien zu AZ 41 Cg 19/08z des Landesgerichts Innsbruck (rechtskräftig beendet im Juli 2011), in dem im ersten Rechtsgang auch der Oberste Gerichtshof befasst wurde (6 Ob 86/09d), wurde die Beklagte zur Rückbuchung der aus dem Titel „EU Quellensteuer“ im Zeitraum von bis von den Konten des Klägers abgebuchten Beträge in Höhe von 16.194,31 EUR und 12.554,61 EUR verpflichtet. Nach § 7 Abs 2 Z 1 und § 8 EU QuStG sei die EU Quellensteuer im Zeitpunkt des Zuflusses gemäß § 19 EStG abzuziehen. Zu einer verspäteten Abbuchung der EU Quellensteuer sei die Beklagte nicht mehr berechtigt gewesen.

Die Beklagte hat dieses Urteil am erfüllt und dem Kläger auf seinen Konten Beträge von 16.194,31 EUR und 12.554,61 EUR gutgebucht. Mit demselben Buchungsdatum hat sie jedoch die Konten des Klägers wegen „Rückforderung EU Quellensteuer“ um dieselben Beträge wiederum belastet.

Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Zahlung von 34.938,66 EUR sA. Die Beklagte habe in dieser Höhe von seinen Konten Abbuchungen ohne Rechtsgrundlage aus dem Titel „EU Quellensteuer“ vorgenommen. Ein Regressanspruch der Beklagten nach § 1358 ABGB setze aber zwingend einen Haftungsbescheid des Finanzamts voraus; dieser liege nicht vor. Die Beklagte habe Steuern unter Angabe des falschen Jahres und des falschen Landes abgeführt und ihm unrichtige Steuerbescheinigungen ausgestellt. Da die Beklagte ihre Sorgfaltspflichten als Zahlstelle verletzt und ihm dadurch einen Schaden zugefügt habe, werde damit aufgerechnet.

Die Beklagte wandte dagegen ein, dass sie in Erfüllung des Urteils im Vorverfahren eine fremde Schuld, nämlich die vom Kläger zu tragende EU Quellensteuer getilgt habe. Gemäß §§ 1358, 1438 ff ABGB und Z 49 und 50 ABB 2000 sowie Z 58 und 59 AGB der Beklagten sei sie daher berechtigt gewesen, die Rückerstattung dieser Beträge im Regressweg durch Aufrechnung geltend zu machen. Die EU Quellensteuer habe sie an das zuständige Betriebsstätten Finanzamt abgeführt.

Auf Grundlage des eingangs der Entscheidung dargestellten Sachverhalts gab das Erstgericht dem Klagebegehren mit Ausnahme eines Zinsenmehrbegehrens, das es abwies, statt. Da der Kläger keiner Steuerschuld gegenüber Österreich unterlegen sei, sei den Abbuchungen der Beklagten von den Konten des Klägers keine EU Quellensteuerschuld zugrunde gelegen.

Mit dem angefochtenen Teilurteil bestätigte das Berufungsgericht die Klagsstattgabe im Umfang von 28.790,35 EUR sA. Wie der Oberste Gerichtshof bereits im Vorverfahren in 6 Ob 86/09d ausgesprochen habe, sei die Beklagte im Jahr 2007 nicht mehr befugt gewesen, beim Kläger eine EU Quellensteuer für die Jahre 2005 und 2006 einzuheben. Zum Zeitpunkt der neuerlichen Belastung seiner Konten habe keine Abgabenschuld des Klägers bestanden. Da die Beklagte keine fremde Schuld begleichen habe können, sei sie zum Regress nach § 1358 ABGB nicht berechtigt gewesen. Im nicht revisionsgegenständlichen Umfang von 6.148,31 EUR sA sowie eines Zinsenmehrbegehrens aus 28.790,35 EUR beschloss das Berufungsgericht die Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht.

Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht zur Frage zugelassen, ob die Abgabenschuld des wirtschaftlichen Eigentümers ab jenem Zeitpunkt, in dem eine Einhebung nach dem EU Quellensteuergesetz nicht mehr zulässig sei, dennoch fortbestehen und von der Zahlstelle als fremde Schuld iSd § 1358 ABGB beglichen werden könne.

In ihrer gegen das Teilurteil gerichteten Revision beantragt die Beklagte die Abänderung des Berufungsurteils im Sinne einer Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung , die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig; sie ist im Sinne des eventualiter gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.

1. Der von der Beklagten geltend gemachte Anspruch nach § 1358 ABGB setzt voraus, dass eine formell eigene, materiell aber fremde Schuld bezahlt wurde (RIS Justiz RS0102645; RS0112742). Wie der Arbeitgeber bei der Lohnsteuer hat auch die Bank bei der Kapitalertragsteuer eine fremde Schuld im aufgezeigten Sinn zu zahlen, sodass sie sich auf die Legalzession des § 1358 ABGB berufen kann (6 Ob 237/04b; 2 Ob 31/07h; RIS Justiz RS0032266; RS0119990).

2. Für die EU Quellensteuer, mit der, wie mit der Kapitalertragsteuer für natürliche Personen mit Wohnsitz in Österreich, eine Besteuerung von in Österreich lukrierten Zinserträgen für natürliche Personen mit Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfolgt, sind dieselben Grundsätze anzuwenden. Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge (§ 95 Abs 1 Satz 1 EStG 1988), zum Einbehalt durch Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet ist jedoch der Abzugsverpflichtete (§ 95 Abs 1 Satz 2, Abs 2 EStG 1988), also im Regelfall das Kreditinstitut als Schuldner der Kapitalerträge (§ 95 Abs 2 Z 1 lit a EStG 1988). Schuldner der EU Quellensteuer ist der wirtschaftliche Eigentümer (§ 8 Satz 1 EU QuStG), also die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt (§ 2 Abs 1 Satz 1 EU QuStG). Zum Einbehalt durch Abzug der EU Quellensteuer ist jedoch die Zahlstelle, also der Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen Gunsten einzieht, verpflichtet (§ 4 Abs 1 Satz 1, § 7 Abs 2, § 8 Satz 2 EU QuStG). In beiden Fällen haben die zum Abzug Verpflichteten die Kapitalertragsteuer bzw EU Quellensteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen (§ 95 Abs 3 Satz 1 iVm § 19 EStG 1988 bzw § 7 Abs 2 Z 1, § 8 Satz 3 EU QuStG iVm § 19 EStG 1988) und in beiden Fällen haften sie gegenüber dem Staat für die Einbehaltung und Abfuhr der jeweiligen Steuer (§ 95 Abs 1 Satz 2 EStG 1988;§ 8 Satz 2 EU QuStG). Diese insofern grundsätzlich übereinstimmenden Regelungen wurden auch in der Entscheidung 6 Ob 86/09d (4.1. und 4.2., insbesondere ErläutRV 350 Blg XXII. GP 7 zu § 7 EU QuStG) bereits ausführlich dargelegt. Ein Unterschied zwischen den Bestimmungen über die Kapitalertragsteuer und jenen über die EU Quellensteuer liegt ua darin, dass das Finanzamt dem Kapitalertragsteuerschuldner unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch direkt die Kapitalertragsteuer im Wege eines Haftungsbescheids vorschreiben kann (§ 95 Abs 4 EStG 1988 iVm § 224 BAO), dem EU Quellensteuerschuldner hingegen nicht (Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen zur Durchführung der EU Quellensteuer Rz 72; Gläser , Handbuch der EU Quellensteuer 130). Dies ist jedoch nur konsequente Folge des österreichischen Bankgeheimnisses. Eine andere rechtliche Qualität erfährt die EU-Quellensteuer gegenüber der Kapitalertragsteuer dadurch aber nicht.

3. Die Frage, wer Schuldner der EU Quellensteuer ist und auch bis zu deren Begleichung bleibt, ist unabhängig davon zu beantworten, wie lange die Zahlstelle nach dem EU QuStG die EU-Quellensteuer vom Schuldner einheben darf. Nur die letztgenannte Frage wurde in der Entscheidung 6 Ob 86/09d ausdrücklich entschieden. Der Oberste Gerichtshof hielt darin zwar eine rückwirkende Einhebung der EU Quellensteuer durch die Zahlstelle gegenüber dem steuerpflichtigen Anleger für unzulässig. Dies aber nicht deshalb, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Einhebung nicht mehr Schuldner der EU Quellensteuer war (siehe 5.4.: „... ist er ja an sich Schuldner der EU Quellensteuer ...“), sondern weil die EU Quellensteuer von der Zahlstelle nur im Zeitpunkt des Zufließens und nicht auch noch zu einem späteren Zeitpunkt abgezogen werden darf. Aus diesem Grund wurde auch die Möglichkeit eines allfälligen Regresses gegenüber dem Kläger für den Fall, dass die Beklagte ihren Verpflichtungen als Zahlstelle nachträglich nachkommt, nicht generell, sondern nur „jedenfalls derzeit“ (5.4.) ausgeschlossen.

4. Schuldner der EU Quellensteuer und damit Träger der Steuerlast ist gemäß § 8 Satz 1 EU QuStG nicht die Beklagte als bloße Zahlstelle, sondern der Kläger als wirtschaftliche Eigentümer der Zinszahlung ( Spies , Die Ansässigkeitsbescheinigung und die Erfüllung der Verpflichtungen als Zahlstelle im EU Quellensteuergesetz, ÖBA 2011, 187) . Der Kläger war dies jedenfalls auch noch in dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte seine EU Quellensteuerschuld durch Abfuhr an das zuständige Finanzamt (§ 9 Abs 1 EU QuStG iVm § 96 Abs 2 EStG 1988) beglichen hat. Diese Sichtweise wird auch dem Sinn und Zweck der Zinsen RL 2008/48/EG, eine effektive Besteuerung von Zinszahlungen im Ansässigkeitsstaat des wirtschaftlichen Eigentümers der Zinserträge sicherzustellen (vgl Art 1 Abs 1 sowie die Begründungserwägungen Nr 8 und 14 der Zinsen RL), gerecht. Entgegen der Ansicht des Klägers konnte ihn die Beklagte als bloße Zahlstelle gar nicht durch „Nichtabzug der EU Quellensteuer“ im Zeitpunkt des Zufließens der Zinseinkünfte von der EU Quellensteuer „befreien“, weil der Abgabenanspruch grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge (§ 4 Abs 2 lit a Z 3 BAO) entsteht ( Ritz , BAO 5 , Rz 2 zu § 4 BAO mwN; Fuchs in Hofstätter/Reichel , Die Einkommensteuer [Stand Oktober 2008] § 95 Rz 4) und auch die Steuerschuld von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen grundsätzlich bis zu deren Bezahlung besteht.

Mit der (nachträglichen) Abfuhr der EU Quellensteuer hat die Beklagte, die Abfuhr an das zuständige Finanzamt vorausgesetzt, materiell die Steuerschuld des Klägers bezahlt. Ihr steht somit ein Regressanspruch gemäß § 1358 ABGB zu ( Spies , aaO 192). Dass sie mit diesem Regressanspruch gegenüber Ansprüchen des Klägers aus dem Kontovertrag aufrechnen durfte (§ 1438 ABGB), ist zwischen den Parteien nicht weiter strittig.

5. Die Rechtssache ist aber noch nicht spruchreif. Es liegen nämlich widersprüchliche Feststellungen des Erstgerichts zur Frage vor, an welches Finanzamt (das für den Wohnsitz des Klägers in Deutschland zuständige oder das Betriebsstätten-Finanzamt der Beklagten) die Beklagte die von den Konten des Klägers abgezogene EU Quellensteuer überwiesen hat. Nur mit der Abfuhr an das nach § 9 Abs 1 EU QuStG (iVm § 96 Abs 2 EStG 1988) zuständige Finanzamt konnte sie ihren Verpflichtungen als Zahlstelle aus eigenem Antrieb nachträglich (vgl 9 ObA 86/09d) nachkommen und damit die zum damaligen Zeitpunkt bestehende EU Quellensteuerschuld des Klägers, deren Höhe ebenfalls widerspruchsfrei festzustellen ist, begleichen.

6. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren widerspruchsfreie Sachverhaltsfeststellungen zu treffen und unter Einbeziehung des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichts über das gesamte Klagebegehren neuerlich zu entscheiden haben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher im Umfang des Teilurteils des Berufungsgerichts aufzuheben und die Rechtssache ist auch insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0090OB00013.14Y.0625.000