OGH vom 24.10.1996, 8Ob2144/96v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Ges.m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Franz Gütlbauer und Dr.Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei Nabil T*****, vertreten durch Dr.Hans G. Mondel, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 111.566,-- s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 12 R 222/95-49, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers findet seine Rechtfertigung darin, den Unternehmer zu einer geschuldeten Verbesserung des mangelhaften Werkes zu bestimmen (SZ 62/169; MR 1993, 180 u.a.). Diese Bringschuld (vgl. SZ 55/102) umfaßt auch die Terminbekanntgabe, weil der Schuldner der Bringschuld alles zur Erfüllung der Obligation Notwendige tun muß, sodaß es nur mehr der Annahme durch den Gläubiger bedarf (SZ 54/112). Auch wenn sich der Besteller mit der Verbesserung "nach vorheriger Terminabstimmung" einverstanden erklärt hat, liegt es nicht an ihm konkrete Termine vorzugeben. Sinnvollerweise konnte die Bekanntgabe bestimmter Termine nur vom Unternehmer erwartet werden, da dem Besteller dessen Dispositionsmöglichkeiten nicht bekannt sind, zumal die Klägerin schon bisher die Termine für Lieferung und Mängelbehebung bekanntgegeben hat.
Fundstelle(n):
UAAAD-77486