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OGH vom 25.11.2008, 10Ob100/08s

OGH vom 25.11.2008, 10Ob100/08s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Nathalie N*****, geboren am , *****, vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung Bezirk 10, Van der Nüll-Gasse 20, 1100 Wien), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 250/08w-U60, womit infolge Rekurses der Minderjährigen der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom , GZ 28 P 23/01w-U48, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat der am geborenen Nathalie N***** auf den Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater Erich O***** mit Beschluss vom , GZ 28 P 23/01w-U10, für den Zeitraum von bis Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG gewährt.

Mit Beschluss vom (ON U26) hat das Erstgericht die Unterhaltsvorschüsse rückwirkend mit Ablauf des Jänner 2005 mit der Begründung eingestellt, dass von Gewährungsbeginn bis Ende Juni 2007 ein gemeinsamer Haushalt des Vaters mit dem Kind (mit gemeinsamer Wirtschaftsgebarung mit der Mutter) bestanden habe. Das Rekursgericht gab am (ON U36) dem auf Einstellung der Vorschüsse nur für die Zeit von bis und Weitergewährung ab gerichteten Rekurs der Minderjährigen nicht Folge. Der Antrag auf Vorschussbewilligung sei von Anfang an unberechtigt gewesen; eingestellte Vorschüsse könnten nicht „wiederaufleben".

Mit Beschluss vom , 10 Ob 55/08y (= RIS-Justiz RS0111783 [T1]) stellte der Oberste Gerichtshof die gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG gewährten Unterhaltsvorschüsse (nur) für den Zeitraum von bis ein.

In der Zwischenzeit hatte das Erstgericht mit Beschluss vom (ON U48) den am vom Kind gestellten Antrag auf Weitergewährung der Vorschüsse für die Zeit ab (ON U47) mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem Kind keine Vorschüsse mehr gewährt würden, weshalb auch eine Weitergewährung nicht möglich sei.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung am (ON U60) mit der Maßgabe, dass es den Weitergewährungsantrag abwies. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil höchstgerichtliche Judikatur zu der im vorliegenden Fall relevanten Rechtsfrage fehle.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Minderjährigen mit dem Antrag auf Abänderung dahingehend, dass die Vorschüsse ab weitergewährt werden (ON U63).

Der Bund, der Vater und die Mutter haben sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt (Zustellung laut ON U64 jeweils am ).

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen ist; er ist auch berechtigt.

Die Argumentation der Minderjährigen in ihrem Revisionsrekurs lässt sich dahin zusammenfassen, dass das Kind von bis einen laufenden Anspruch auf Vorschüsse gehabt habe; lediglich für einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit sei ein Einstellungsgrund vorgelegen.

Dazu hat der Senat erwogen:

Der Oberste Gerichtshof hat sich in seinem Beschluss vom , 10 Ob 55/08y (= RIS-Justiz RS0111783 [T1]), der in der Literatur geäußerten Ansicht (Knoll, Kommentar zum Unterhaltsvorschußgesetz § 20 UVG Rz 9; Neumayr in Schwimann, ABGB3 I § 20 UVG Rz 4) angeschlossen, dass eine Einstellung von Vorschüssen nur für einen begrenzten, aus Sicht der erstinstanzlichen Beschlussfassung in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zulässig ist. In concreto wurden die Vorschüsse nur für den Zeitraum von bis eingestellt, sodass für den Zeitraum von bis ein aufrechter Vorschussanspruch bestand.

Demnach liegt der von den Vorinstanzen herangezogene Grund, warum die Vorschüsse nicht weiter zu gewähren wären (nämlich das Nichtbestehen eines Vorschussanspruchs auch im Zeitraum von Juli bis Dezember 2007), nicht vor. Ausgehend von dieser Rechtsansicht wird das Erstgericht neuerlich über den Weitergewährungsantrag zu entscheiden haben. Eine Abänderung im antragsstattgebenden Sinn durch den Obersten Gerichtshof kommt nicht in Betracht, da es im konkreten Fall bei der Entscheidung über den Weitergewährungsantrag auch der Würdigung von Umständen auf Tatsachenebene bedarf (§ 18 Abs 1 Z 2 UVG).

Fundstelle(n):
WAAAD-77481