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VfGH vom 16.12.1992, B1035/92

VfGH vom 16.12.1992, B1035/92

Sammlungsnummer

13314

Leitsatz

Kein Widerspruch der Bestimmungen des AsylG 1991 über die Gewährung von Asyl zur EMRK; kein Verstoß gegen das Refoulement-Verbot der Genfer Flüchtlingskonvention

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich stellte mit Bescheid vom 14. Feber 1991, gestützt auf § 1, § 2 und § 12 Abs 2 des Asylgesetzes 1968, BGBl. 126, aufgrund eines Asylantrages fest, daß der Beschwerdeführer (ein ghanaischer Staatsangehöriger) kein Flüchtling iS der Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. 55/1955, sei.

Der Bundesminister für Inneres (BMI) wies die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung mit Bescheid vom , offenbar gemäß den §§1 bis 3 Asylgesetz 1991, BGBl. 8/1992, (das vom BMI dem § 25 Abs 2 erster Satz leg.cit. zufolge nun anzuwenden ist - s.u. II.1.a) ab (Begründung s.u. II.2.).

2. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde. Darin wird die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt (Begründung s.u. II.3.).

3. Der BMI (als jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat) legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.

II. 1.a) Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz stand noch das AsylG 1968 in Kraft.

Das AsylG 1991 trat mit in Kraft, gleichzeitig trat das AsylG 1968 außer Kraft (§27 AsylG 1991).

§ 25 AsylG 1991 enthält Übergangsregelungen. Die Abs 1 und 2 lauten auszugsweise:

"§25. (1) (Verfassungsbestimmung) Am in erster Instanz anhängige Verfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Ist ein erstinstanzlicher Bescheid durch Bewilligung der Wiedereinsetzung (§72 AVG) oder durch einen die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid außer Kraft getreten (§70 AVG), so hat das Bundesasylamt einen neuen Bescheid zu erlassen.

(2) Am beim Bundesminister für Inneres anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. ..."

Im vorliegenden Fall lief zum erwähnten Zeitpunkt beim BMI ein Berufungsverfahren.

Der BMI hatte daher bei Entscheidung über die Berufung das AsylG 1991 anzuwenden.

b) Der BMI gab mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid dem Asylantrag - offenbar gestützt auf die §§1 bis 3 AsylG 1991 - nicht statt.

Diese Bestimmungen lauten:

"1. Hauptstück

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Flüchtling, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren;

2. Asyl, der Schutz, der einem Fremden im Hinblick auf seine Flüchtlingseigenschaft in Österreich gewährt wird. Dieser Schutz umfaßt insbesondere das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet und neben den Rechten nach diesem Bundesgesetz die Rechte, die einem Flüchtling auf Grund der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF BGBl. Nr. 78/1974 (im folgenden 'Genfer Flüchtlingskonvention' genannt), zustehen;

3. Asylwerber, ein Fremder, der einen Antrag auf Gewährung von Asyl (Asylantrag) gestellt hat, vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens;

4. Fremder, eine Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

2. Hauptstück

Asylrecht

1. Abschnitt

Gewährung von Asyl

§2. (1) Österreich gewährt Flüchtlingen Asyl.

(2) Kein Asyl wird einem Flüchtling gewährt, wenn

1. er unter Art 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention fällt;

2. er die Umstände, mit denen er seine Furcht vor Verfolgung begründet, in Österreich mit der Absicht herbeigeführt hat, Asyl gewährt zu erhalten;

3. er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war.

(3) Kein Asyl wird weiters Fremden gewährt, die bereits einen Asylantrag in Österreich oder einem anderen Staat, der die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention beachtet, gestellt hatten und deren Antrag abgewiesen wurde.

(4) Abs 3 findet auf Fremde keine Anwendung, die nach rechtskräftiger Abweisung ihres Asylantrages in ihren Heimatstaat oder, soweit sie staatenlos sind, in den Staat, in dem sie ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zurückgekehrt sind und einen Asylantrag auf Umstände stützen, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind.

§ 3. Asyl wird auf Antrag des Asylwerbers gewährt. Die Asylbehörde hat einem Asylantrag mit Bescheid stattzugeben, wenn nach diesem Bundesgesetz glaubhaft ist, daß der Asylwerber Flüchtling und die Gewährung von Asyl nicht gemäß § 2 Abs 2 und 3 ausgeschlossen ist.

§ 4. . . . ".

2. Der BMI begründete seine ablehnende Entscheidung im wesentlichen wie folgt:

". . .

Gemäß § 25 Abs 2 erster Satz AsylG 1991 sind am beim Bundesministerium für Inneres anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1991 zu Ende zu führen. Da Ihr Asylverfahren am bzw. nach dem beim Bundesministerium für Inneres anhängig war, ist im gegenständlichen Verfahren das AsylG 1991 anzuwenden.

Gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991 hat die Asylbehörde einem Asylantrag mit Bescheid stattzugeben, wenn nach diesem Bundesgesetz glaubhaft ist, daß der Asylwerber Flüchtling (§1 Ziffer 1 leg.cit.) und die Gewährung von Asyl nicht gemäß § 2 Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist. Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1991 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obige Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gem. § 2 Absatz 2 AsylG 1991 wird einem Flüchtling kein Asyl gewährt, wenn er unter Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention fällt; er die Umstände, mit denen er seine Furcht vor Verfolgung begründet, in Österreich mit der Absicht herbeigeführt hat, Asyl gewährt zu erhalten; oder er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Gem. § 2 Absatz 3 AsylG 1991 wird weiters Fremden kein Asyl gewährt, die bereits einen Asylantrag in Österreich oder einem anderen Staat, der die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention beachtet, gestellt hatten und deren Antrag abgewiesen wurde.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere auch Ihre niederschriftliche Einvernahme, hat jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß Sie Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sind.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die 'begründete Furcht vor Verfolgung'. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn eine mit Vernunft begabte Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine 'Verfolgungsgefahr', wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muß ihre Ursache in den im Gesetz genannten Gründen haben und muß ihrerseits Ursache dafür sein, daß sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muß dem Heimatstaat bzw. dem Staat des vorherigen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muß aktuell sein, was bedeutet, daß sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muß. Vergangene Verfolgungshandlungen genügen nicht, stellen jedoch regelmäßig im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, die dem Wesen nach eine Prognose verlangt. Die bestehende Flüchtlingseigenschaft ist unabdingbare Voraussetzung für die Asylgewährung nach § 3 AsylG 1991.

Soweit sich Ihre Berufung auf eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf Grund dessen Begründung bezieht, ist auszuführen, daß aus der Begründung des Bescheides erster Instanz eindeutig hervorgeht, daß die Behörde allein Ihre Angaben über die Fluchtgründe Ihrem Bescheid zugrunde gelegt hat. Die Behörde hat sie dahingehend beurteilt, daß Ihrem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Konvention zu entnehmen ist. Damit ist klar, auf welchen Tatsachen die rechtlichen Überlegungen der Behörde beruhen. Daß sohin die gewiß knappe Begründung den Bestimmungen des § 60 AVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt entschieden (vgl. , 89/01/0141).

So haben Sie angegeben, Sie gehörten keiner politischen Partei als Mitglied an. Hinsichtlich Ihrer Angaben, die wirtschaftliche Lage in Ghana sei katastrophal und die von Ihnen in diesem Zusammenhang beschriebenen Gründe für Ihre angebliche Demonstration, mußte seitens der erkennenden Behörde festgestellt werden, daß wirtschaftliche Gründe allein die Anerkennung als Flüchtling nicht rechtfertigen können (; , 88/01/0338). Die von Ihnen behauptete Demonstration konnte keinesfalls als politische Tätigkeit angesehen werden, sondern vielmehr als Störung der öffentlichen Ordnung. Die von Ihnen angeblich vertretenen Anliegen sind äußerst allgemeiner und polemischer Natur und daher nicht geeignet, in weiterer Folge der erkennenden Behörde glaubhaft zu machen, es liege in Ihrem Falle Verfolgung aus politischen Gründen vor, insbesondere, da sie sich in bezug auf den Ablauf der Demonstration und hinsichtlich der Frage, ob deren Abhaltung gegen ghanaische Gesetze verstieß, wie etwa gegen versammlungsrechtliche Vorschriften, in Schweigen hüllten.

Die Behauptung, das politische System in Ihrem Heimatland abzulehnen, ist für sich alleine kein ausreichender Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie haben zwar behauptet, diese Ablehnung öffentlich bekannt gemacht zu haben (durch Ihre Teilnahme an einer Demonstration), jedoch deutet nichts darauf hin, daß Ihre Behauptung, Sie seien allein deswegen verhaftet worden, der Wahrheit entspricht. Ihre Behauptung, Sie seien von einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren bzw. der Todesstrafe bedroht gewesen - allein für Ihre Teilnahme an der Demonstration - erscheint der erkennenden Behörde in höchstem Maß übertrieben und somit nicht glaubwürdig. Auch Ihre Angaben betreffend Ihre Freilassung, des Nachts durch die beiden mysteriösen Männer, erscheint der Behörde unwahrscheinlich und somit unglaubwürdig, angesichts der von Ihnen aufgestellten Behauptung, Sie seien von Strafen dieses Ausmaßes bedroht gewesen. Entspräche Ihr Vorbringen den Tatsachen, so hätte man Sie sicherlich besser bewacht. Ferner sprechen Sie in Ihrer Berufung von mehreren Ihnen zur Last gelegten Delikten. Dies und die von Ihnen behauptete Strafhöhe läßt die erkennende Behörde zum Schluß gelangen, daß Sie nicht allein für die Demonstrationsteilnahme, sondern auch wegen weiterer strafrechtlich relevanter Delikte - mögen diese auch im Zusammenhang mit der Demonstration stehen - von kriminalistischer Ermittlungstätigkeit betroffen waren. Die erkennende Behörde gelangt daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden freien Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechendem Ergebnis, indem sie aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere aufgrund Ihres eigenen Vorbringens, zu dem Schluß kommt, daß Sie sich nicht auf eine wohlbegründete Furcht, in Ihrem Heimatland aus Gründen der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, berufen können."

3.a) Der Beschwerdeführer behauptet, in den durch Art 2, 5 und 10 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden zu sein. Er führt dazu aus:

"Das negativ beschiedene Asylverfahren mündet in der vorliegenden Angelegenheit unmittelbar in die Außerlandesschaffung des Flüchtlings:

Nach rechtskräftiger Beendigung des Asylverfahrens kann ein Fremder zwar - theoretisch - seinen Aufenthalt versuchen, fremdenpolizeilich bzw. paßrechtlich durch Beantragung einer Aufenthaltsberechtigung nach dem FrPolG oder eines Sichtvermerks zu regeln.

Ich bin, wie nach den Verwaltungsakten aktenkundig ist, jedoch mittellos.

Die Mittellosigkeit eines Fremden verwirklicht einen Versagungsgrund nach § 25 Abs 3 lite) PaßG, darüberhinaus aber auch einen Grund zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes (§3 Abs 2 Z. 7 FrPolG).

Auf Grund dieser rechtlichen Gegebenheiten, bin ich nicht in der Lage meinen Aufenthalt auf eine andere Rechtsquelle, als das Bundesgesetz über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen (sog. 'Asylgesetz') zu stützen.

Das Bundesgesetz über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen ist daher die einzige Rechtsquelle auf die ich mich, zur Verhinderung der von mir angegebenen, in meinem Heimatstaat drohenden Grundrechtsverletzungen und des Eingriffs in die nach dem

7. ZPMRK gewährleistete Grundrechtssphäre, stützen kann.

Das Bundesgesetz über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen ist in Ansehung der bezeichneten Grundrechte ein eingriffsnahes Gesetz.

Im Falle meiner Rücklieferung droht mir Inhaftierung, unter Umständen sogar Tötung.

Die den Behörden meines Heimatstaates zuzurechnende Gefahr stellt in rechtlicher Hinsicht eine Bedrohung des Grundrechtes auf Leben, sohin einen Verstoß gegen Art 2 MRK, dar.

Nach Auffassung der Europäischen Kommission für Menschenrechte kann die Auslieferung eines Fremden in ein Land, in dem aufgrund der wahren Natur der Regierung oder aufgrund einer besonderen Situation dieses Landes grundlegende Menschenrechte, wie sie in der Konvention gewährleistet sind, entweder in grober Weise verletzt oder zur Gänze unterdrückt werden, eine Verletzung des Art 3 MRK bedeuten (K 10). Diese Auffassung wurde im sog. Soering-Fall auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt.

Nichts anderes gilt für die mir drohende Verletzung der Grundrechte nach Art 2, 5 und 10 MRK.

Da das negative Asylverfahren unmittelbar in meine Ausweisung mündet und im Falle der bislang unterbliebenen, jedoch jederzeit verwirklichbaren Ausweisung den relevierten Grundrechtsverletzungen anheim fiele, sind die dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde anhaftenden Mängel grundrechtsrelevant. Sie greifen aufgrund der aufgezeigten Folgen fremdenpolizeilicher Konsequenzen des bekämpften Bescheides in die Grundrechtssphäre.

Der Schutz vor den im Heimatstaat drohenden Grundrechtsverletzungen ist ein durch das österreichische Asylverfahren bedingter: Erfahre ich die Anerkennung als Flüchtling im Sinne des § 1 Asylgesetz und aufenthaltsrechtlichen Schutz gem. § 7 Abs 1 Asylgesetz, so bin ich vor den Grundrechtsverletzungen in meinem Heimatstaat geschützt. Umgekehrt werde ich mit dem negativen Bescheid im Asylverfahren meinen Verfolgern im Heimatstaat überantwortet.

Das Verhältnis der einfach gesetzlichen Bestimmungen der §§1 und 7 Abs 1 Asylgesetz (und die dem Asylverfahren zugrundeliegenden Verfahrensbestimmungen) zu den angezogenen Grundrechten nach Art 2, 3 und 8 MRK stellt sich nicht anders dar, als (wie von der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes anerkannt ist), beispielsweise das Verhältnis einfachgesetzlicher Verfahrensvorschriften zu dem Grundrecht auf Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz."

b) In der Beschwerde werden weiters Verfahrensfehler geltend gemacht und behauptet, die Behörde habe willkürlich gehandelt; damit habe sie gegen Art 7 B-VG iVm Art 14 EMRK verstoßen.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Zunächst ist zu klären, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (nämlich des AsylG 1991) in seinen Rechten verletzt wurde.

a) Der BMI hat - wie dargetan (s.o. II.1.a) - die Übergangsbestimmung des § 25 Abs 2 erster Satz AsylG 1991 angewendet. Ob der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift hegt der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken (s. B1387,1542/92, Pkt. II.3.b).

b) Er teilt auch nicht die vom Beschwerdeführer angedeuteten Bedenken, das AsylG 1991 sei deshalb verfassungswidrig, weil es gegen das "Refoulement-Verbot" (Verbot der Abschiebung in einen Staat, in dem der Fremde Gefahr liefe, bestimmten Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein) verstieße:

Ein Bescheid, mit dem gemäß den §§1 bis 3 AsylG 1991 einem Antrag auf Asylgewährung nicht stattgegeben wird, kann in die durch Art 2, 3, 5 und 10 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nicht eingreifen. Mit einem solchen Bescheid wird der Asylwerber nicht verpflichtet, seinen Aufenthalt in Österreich zu beenden; schon gar nicht wird seine Rechtspflicht begründet, sich in einen Staat zu begeben, in dem er eine Menschenrechtsverletzung zu befürchten hätte. Der Bescheid bewirkt allerdings, daß der Fremde für seinen weiteren Aufenthalt in Österreich nun einer anderen Berechtigung als jener nach § 7 AsylG 1991 ("Vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Asylwerbers") bedarf, die zu erlangen dieses Gesetz aber nicht ausschließt.

Nach dem Gesagten wäre es verfrüht, bereits im Asylverfahren die Frage zu erörtern, ob und in welchen Staat der Asylwerber im Falle der Abweisung seines Antrages letztlich allenfalls abgeschoben werden würde. Dem "Refoulement-Verbot" - wie es sich aus Art 33 der Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. 55/1955, Art 3 EMRK und Art 3 der UN-Konvention gegen Folter, BGBl. 492/1987, ergibt - wird im übrigen durch § 8 AsylG 1991 (wonach einem abgewiesenen Asylwerber bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt werden kann) sowie durch § 9 AsylG 1991 und im Schubhaftverfahren durch § 13a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. 75/1954, idF der Novelle BGBl. 190/1990, (anders - wenngleich ohne Begründung - der Verwaltungsgerichtshof, zB E v. , Zl. 92/18/0116) auf eine dem Art 13 EMRK genügende Weise Rechnung getragen, sofern diese Bestimmungen des AsylG 1991 und des FrPG auf verfassungskonforme Weise ausgelegt und dieser Interpretation entsprechend angewendet werden. Keine Verfassungsvorschrift hingegen gebietet, die Beachtung des "Refoulement-Verbots" im Wege der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu sichern.

Der Verfassungsgerichtshof hat also unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles nicht das Bedenken, daß das AsylG 1991 mit der EMRK in Widerspruch stünde.

Das BVG gegen rassische Diskriminierung, BGBl. 390/1973, steht der getroffenen Regelung nicht entgegen; diese zielt nämlich keineswegs auf eine Diskriminierung iS dieses Verfassungsgesetzes ab.

Der Beschwerdeführer wurde sohin durch den bekämpften Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

2. Ebensowenig hat das Verfahren in die Verfassungssphäre reichende Fehler ergeben, die der Vollziehung anzulasten wären:

Die vorstehenden Ausführungen weisen nach, daß der angefochtene Bescheid keinen Eingriff in durch die EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte bewirkt.

Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, ist es weiters ausgeschlossen, daß er in dem durch Art 7 B-VG und Art 2 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrecht verletzt wurde (vgl. zB VfSlg. 10993/1986, 11813/1988). Art 14 EMRK gewährleistet zwar allen Menschen (sohin nicht bloß den österreichischen Staatsbürgern) den Genuß der in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten, doch befindet sich darunter nicht ein Recht auf Gleichheit aller vor dem Gesetz (vgl. zB VfSlg. 9024/1981, 10324/1985, 10529/1985).

Der Beschwerdeführer wurde durch den bekämpften Bescheid also in den angeführten Rechten nicht verletzt. Aus den erwähnten Gründen könnten - auch grobe - Vollzugsfehler (etwa Verfahrensmängel) vom Verfassungsgerichtshof nicht aufgegriffen werden. Vielmehr ist es Sache des Verwaltungsgerichtshofes, derartige, die Rechtsrichtigkeit eines Bescheides betreffende, Fragen zu klären.

Der Beschwerdeführer wurde mithin durch den angefochtenen Bescheid auch nicht in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt.

3. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

4. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.